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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1966, Az.: II ZR 279/63

Klage einer Teilfahrzeug-Versicherung auf Ersatz eines regulierten Schadens; Leistung an einen falschen Gläubiger; Kenntnis von einer Abtretung des Anspruchs an den neuen Gläubiger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1966
Aktenzeichen
II ZR 279/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 23.04.1963

Prozessführer

Ra.- und Vo.-Versicherung, Al. Versicherungs-Aktiengesellschaft, Landesverwaltung Ko.,
vertreten durch den Vorstand: Landrichter a.D. Gottfried Me. Vorsitzer, Benno K., Reinhold B.-Kr., Dr. G. Kn.

Prozessgegner

Maschinenschlosser M. N., T., W.str. ...

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Bukow und Stimpel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. April 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte hatte in seiner Kraftfahrzeug-Werkstatt einen Personenkraftwagen instandzusetzen, für den die Eigentümerin, die Firma J. Kl. eine Teilfahrzeug-Versicherung bei der Klägerin abgeschlossen hatte. Bei Schweißarbeiten, die der Beklagte am 8. Mai 1959 ausführte, fing das Wageninnere Feuer und brannte aus. Zur Abgeltung des Schadens zahlte die Klägerin der Versicherungsnehmerin, der Firma Kl., am 25. Mai 1959 den Betrag von 1.200 DM.

2

Drei Tage vorher, am 22. Mai 1959, hatte die Klägerin dem Beklagten wie folgt geschrieben:

"Die Firma J. Kl., ... hat bei uns eine Teilkasko-Versicherung für ihren Peugeot-Pkw ... abgeschlossen. Dieses Fahrzeug ist am 8.5. d.J. in Ihrer Werkstatt anläßlich von Schweißarbeiten vollständig ausgebrannt. Als Kasko-Versicherer haben wir uns mit diesem Schadensfall zu befassen. Vorsorglich melden wir bereits jetzt unseren Regreßanspruch bei Ihnen an und bitten um Mitteilung, ob und gegebenenfalls bei welcher Gesellschaft und unter welcher Versicherungsschein-Nummer Sie eine Kraftfahrzeug-Handel- und Handwerk-Versicherung mit oder ohne Einschluß der Fahrzeug-Versicherung abgeschlossen haben. Ihrer baldigen Nachricht sehen wir mit Interesse entgegen."

3

Am 11. Juni 1959 veräußerte die Firma Kl. dem Beklagten das von ihm wieder instandgesetzte Fahrzeug zum Preise von 800 DM, den der Beklagte im Oktober 1959 zahlte.

4

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von 1.200 DM. Ihre Klageforderung begründet sie damit, daß der Schadensersatzanspruch der Firma Kl. wegen des von dem Beklagten verschuldeten Brandschadens nach § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen sei. Der Beklagte wendet ein, daß er nichts mehr schulde, weil die Schadensersatzforderung der Firma Kl. durch den Kaufvertrag vom 11. Juni 1959 abgegolten sei.

5

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

6

I.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Beklagte verpflichtet gewesen, der Firma Kl. den an ihrem Wagen entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierüber haben sich die Beteiligten nach Auffassung des Berufungsgerichts beim Verkauf des Kraftwagens an den Beklagten am 11. Juni 1959 vergleichsweise dahin geeinigt, daß mit der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 800 DM der Anspruch auf Ersatz des Brandschadens in vollem Umfange erlöschen solle. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

7

Der vergleichsweise Erlaß der Schadensersatzschuld des Beklagten war für die Firma Kl. ein Verfügungsgeschäft, zu dessen Vornahme sie nicht mehr berechtigt war. Denn die Schadensersatzforderung war bereits nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen, als diese ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma Kl. eine Entschädigung von 1.200 DM gezahlt hatte.

8

Die Parteien streiten nun darüber, ob die Klägerin den Erlaß der Schadensersatzschuld des Beklagten gegen sich gelten lassen muß. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Nach § 407 Abs. 1 BGB müsse der neue Gläubiger jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen werde, gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts gekannt habe. Der Schuldner sei danach dem neuen Gläubiger nur verpflichtet, wenn er sichere Kenntnis von der Abtretung gehabt habe. Diese Regelung sei nach § 412 BGB bei einem gesetzlichen Forderungsübergang, den hier § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG vorsehe, entsprechend anzuwenden. Hierbei trete an die Stelle der Kenntnis von der Abtretung die Kenntnis vom gesetzlichen Forderungsübergang, das heiße die Kenntnis der den Rechtsübergang begründenden Tatsachen. Dem int zuzustimmen (vgl. BGH VersR 1962, 515/16 m.w.N.).

9

II.

Von den hier den Rechtsübergang begründenden Tatsachen habe der Beklagte, so fährt das Berufungsgericht fort, die Fahrzeugversicherung der Firma Kl. bei der Klägerin und den eingetretenen Schaden gekannt. Das reiche aber noch nicht aus. Denn der Beklagte müsse außerdem gewußt haben, daß die Klägerin ihre Versicherungsnehmerin entschädigt habe.

10

Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Der Schadenersatzanspruch des geschädigten Versicherungsnehmers geht nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Versicherer erst in dem Zeitpunkt über, in dem dieser seinem Versicherungsnehmer Ersatz leistet (BGHZ 38, 385, 389) [BGH 20.12.1962 - III ZR 86/62]. Zur Kenntnis der den Forderungsübergang begründenden Tatsachen gehört daher auch die Kenntnis von der Leistung des Versicherers.

11

Demgegenüber kann die Revision nicht mit Erfolg einwenden, für den vorliegenden Fall müßten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 1542 RVO entwickelten Grundsätze gelten (vgl. BGHZ 19, 177, 181 [BGH 30.11.1955 - VI ZR 211/54]; VersR 1962, 515/16). Danach genüge es für die Kenntnis im Sinne des § 407 BGB, wenn dem Schädiger lediglich das Bestehen des Sozialversicherungsverhältnisses bekannt sei. Allein dem kann nicht gefolgt werden. Denn § 1542 RVO und § 67 VVG knüpfen den Forderungsübergang an unterschiedliche Voraussetzungen. Die Regelung des § 1542 RVO will der besonderen Interessenlage des Sozialversicherers Rechnung tragen und ihn möglichst weitgehend entlasten (BGHZ 19, 183 [BGH 30.11.1955 - VI ZR 211/54]). Der Rechtsübergang vollzieht sich, deshalb bei § 1542 RVO im Augenblick des Schadensfalles, der die Ersatzpflicht des Schädigers auslöst, obwohl zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht feststeht, welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein und in welcher Hohe der Versicherungsträger an den Geschädigten Versicherungsleistungen zu erbringen haben wird. Damit nicht vergleichbar ist der in § 67 VVG geregelte Forderungsübergang, bei dem Entstehung und Übergang des Anspruchs deutlich auseinanderfallen. Hier ist der Eintritt der Rechtsnachfolge von einem besonderen Rechtsgeschäft des Versicherers, seiner Ersatzleistung, abhängig.

12

Die danach erforderliche Kenntnis von der Ersatzleistung der Klägerin hat der Beklagte, nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht besessen, als er mit der Zahlung des Kaufpreises von 800 DM die letzte Bedingung für das Erlöschen seiner Schadensersatzschuld erfüllt habe. Denn die Klägerin habe dem Beklagten in ihrem Schreiben vom 22. Mai 1959 nur mitgeteilt, daß sie sich als Kaskoversicherer mit dem Schadensfall befasse, und habe weiter nur vorsorglich ihren Regreßanspruch angemeldet. Offengeblieben sei hingegen, ob, in welcher Höhe und wann die Klägerin ihrer Versicherungsnehmerin Ersatz leisten werde. Hiervon habe der Beklagte erst durch ein Schreiben der Klägerin vom 2. Februar 1961 erfahren, also erst geraume Zeit nach vollständiger Abwicklung des Kaufvertrages vom 11. Juni 1959.

13

Diese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich unangreifbar. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Schuldner den Schutz des § 407 BGB nicht bei fahrlässiger Unkenntnis, sondern nur bei positiver Kenntnis des stattgefundenen Forderungsüberganges verliert. Dazu gehört hier auch die Kenntnis von der Ersatzleistung der Klägerin. Hieran fehlt es, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annehmen konnte, wenn der Versicherer nur mitteilt, er befasse sich mit dem Schadensfall, und nur vorsorglich seinen Regreßanspruch anmeldet. Eine allgemeine Lebenserfahrung, nach der, wie die Revision meint, eine solche Mitteilung nur dahin zu verstehen sei, daß der Versicherer für den Schaden eintrete und ihn umgehend regulieren werde, gibt es schon deshalb nicht, weil vor beendeter Prüfung des Schadensfalles ungewiß ist, ob der Versicherer leisten wird. Das ist nämlich keineswegs selbstverständlich, weil der Versicherer nicht selten aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen, insbesondere wegen Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers, leistungsfrei ist.

14

Auf Grund des Schreibens vom 22. Mai 1959 mußte der Kläger nur mit der Möglichkeit eines Forderungsübergangs in unbekannter Höhe und zu einem noch Ungewissen Zeitpunkt rechnen. Das hält die Revision allerdings für ausreichend, um dem Beklagten den Schutz des § 407 BGB zu versagen. Denn der Schuldner müsse, so meint die Revision, vorhandenen Zweifeln darüber, wer Gläubiger sei, nachgehen. Hier ergäben sich die Zweifel des Beklagten daraus, daß er nach seinem eigenen Vortrag beim Abschluß des Kaufvertrages dem Bevollmächtigten der Verkäuferin den wesentlichen Inhalt des Schreibens vom 22. Mai 1959 mitgeteilt und ihn gefragt habe, was auf Grund der Mitteilung der Klägerin geschehen sei oder geschehen solle. Hierauf habe er zur Antwort erhalten, daß er mit der Sache nichts mehr zu tun habe, wenn er den vereinbarten Kaufpreis von 800 DM zahle. Aus diesem Vorbringen, das als gerichtliches Geständnis zu werten sei, schließt die Revision, daß der Beklagte sich mit bedingtem Vorsatz über das Recht der Klägerin hinweggesetzt habe.

15

Der Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. Zuverlässige Kenntnis vom Forderungsübergang, wie sie § 407 BGB verlangt, besitzt der Schuldner nicht, wenn eine ihm zugegangene Nachricht nur Zweifel darüber auslöst, ob die Forderung dem bisherigen oder einem neuen Gläubiger zusteht. Bei Zweifeln, die auf einer ungenügenden Benachrichtigung seitens des neuen Gläubigers beruhen, trifft den Schuldner auch keine weitere Erkundigungspflicht (RGZ 88, 4, 8). Denn der Schutzgedanke des § 407 BGB, den Schuldner vor einer Verschlechterung seiner Rechtslage durch die Abtretung der Forderung zu bewahren, verbietet auch, dem Schuldner bei einem Forderungsübergang zusätzliche Pflichten zur Ermittlung des wahren Gläubigers aufzuerlegen.

16

Obwohl nicht dazu verpflichtet, hat der Beklagte überdies seine bisherige Gläubigerin unter Hinweis auf das Schreiben der Klägerin vom 22. Mai 1959 ausdrücklich nach ihrer Berechtigung gefragt, ihm in dem Kaufvertrag vom 11. Juni 1959 seine Schadennersatzschuld gegen Zahlung des Kaufpreises zu erlassen, und darauf eine befriedigende Antwort erhalten. Der Beklagte hat damit alles getan, was ein verantwortungsbewußter Schuldner sinnvollerweise tut, um sich zu vergewissern, daß sein bisheriger, ihm bekannter Gläubiger noch forderungsberechtigt ist.

17

III.

Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.

18

Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin zur Last.

Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Dr. Bukow
Stimpel