Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1978, Az.: IV ZB 61/77
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelschrift; Versäumung einer Rechtmittelschrift wegen Einlegung einer Berufung beim unzuständigen Gericht; Zuständigkeit eines Gerichts für Berufungen in Ehestreitigkeiten; Verschuldenszurechnung für das Fehlverhalten eines Prozessbevollmächtigten; Möglichkeit der Übertragung der Pflicht zur Fristenkontrolle auf eine Bürokraft; Bevollmächtigter einer Partei; Vertreter des Prozessbevollmächtigten; Anwaltszulassung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1978
- Aktenzeichen
- IV ZB 61/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11432
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 01.09.1977
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Herr Adolf R., Adolf-Re.-Straße ..., B.,
Prozessgegner
1. Frau Waltraud R. geb. L.,
2. Jens R. geboren am ... 1964,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1.,
3. Ivonne R. geboren am ... 1967,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1., alle wohnhaft K. b, B.
Amtlicher Leitsatz
Als Vertreter oder Bevollmächtigter einer Partei i. S. von § 85 Abs. 2 ZPO wird auch ein Rechtsanwalt angesehen, der als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist; dabei kommt es nicht entscheidend auf die Zulassung bei dem für die Sache zuständigen Gericht an.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 8. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Senats für Familiensachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. September 1977 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 5.160,00 DM.
Gründe
Die Klägerin zu 1 ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten, die Kläger zu 2 und 3 sind Kinder aus der Ehe. Die Kläger verlangen vom Beklagten die Zahlung von Unterhalt. Der Rechtsstreit schwebte in erster Instanz vor dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal.
Im Laufe dieses Verfahrens bestellten sich die Rechtsanwälte Dr. L. und Dr. V. zu Prozeßbevollmächtigten des Beklagten. Bei ihnen ist Rechtsanwalt Zollmann angestellt. Dieser ist befugt, selbständig bei dem Landgericht Bremen Berufungen einzulegen; bei dem Oberlandesgericht Bremen ist er nicht zugelassen; im vorliegenden Falle wurde er von den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit der selbständigen Bearbeitung der Sache betraut.
Durch Schlußurteil vom 13. Mai 1977 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten zu Unterhaltszahlungen an die Kläger. Das Urteil wurde dessen Prozeßbevollmächtigten am 6. Juni 1977 von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Am 6. Juli 1977 ging bei dem Landgericht Bremen eine Berufungsschrift des Beklagten vom selben Tage ein, die Rechtsanwalt Z. unterzeichnet und in den Nachtbriefkasten geworfen hatte. Am 14. oder 15. Juli 1977 erhielt Rechtsanwalt Z. vom Landgericht die Mitteilung, daß das Oberlandesgericht Bremen das zuständige Berufungsgericht sei. Am 28. Juli 1977 legten die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bei diesem Gericht mit Schriftsatz vom 25. Juli 1977 Berufung ein und baten zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Durch Beschluß vom 1. September 1977 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen; den Wiedereinsetzungsantrag hielt es für unbegründet. Gegen diesen am 12. September 1977 zugestellten Beschluß legte der Beklagte am 26. September 1977 sofortige Beschwerde ein.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.
Gemäß § 518 Abs. 1 ZPO wird die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. In Streitigkeiten, die - wie hier - die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde und die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, war vor dem 1. Juli 1977 das Landgericht das Berufungsgericht (§§ 23 a Nr. 2, 72 GVG a.F.) und ist seit dem 1. Juli 1977 das Oberlandesgericht das Berufungsgericht (§§ 23 a Nr. 2, 23 b Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6, 72, 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG n.F.); vor jenem Tage war die Berufung bei dem Landgericht, seitdem ist sie beim Oberlandesgericht einzulegen (Art. 12 Nr. 13 Buchst. a des 1. EheRG; siehe hierzu den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 25. Januar 1978 - IV ZB 70/77). Hieraus folgt, daß die gegen das am 6. Juni 1977 zugestellte amtsgerichtliche Urteil bei dem Landgericht am 6. Juli 1977 eingereichte Berufungsschrift des Beklagten zwar rechtzeitig (§ 516 ZPO), aber bei dem für das Berufungsverfahren nun nicht mehr zuständigen Gericht einging, während die am 28. Juli 1977 bei dem Oberlandesgericht eingereichte Berufungsschrift zwar beim jetzt zuständigen Berufungsgericht, aber verspätet einging. Die Rechtslage mit den sich aus ihr ergebenden Folgen war den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten auch von Anfang an bekannt, wie dieser ausdrücklich eingeräumt hat.
2.
Infolgedessen kommt es darauf an, ob dem Beklagten nach Maßgabe der §§ 85 Abs. 2, 233 ZPO n.F. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden kann; das ist nicht der Fall.
Der Beklagte muß das auch von ihm selber nicht in Zweifel gezogene Verschulden des Rechtsanwalts Zollmann gegen sich gelten lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO n.F., der in dem hier interessierenden Zusammenhang inhaltlich mit § 232 Abs. 2 ZPO a.F. übereinstimmt). Wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, wird als Vertreter oder Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt angesehen, der als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist (BGH VersR 1976, 884); dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der tätig gewordene Rechtsanwalt bei dem Gericht zugelassen war, bei dem die versäumte Prozeßhandlung vorgenommen werden mußte (BGH VersR 1975, 1150). Nur wenn ein Anwalt als bloßer Hilfsarbeiter der Praxis tätig geworden ist, wird sein Verschulden dem Prozeßbevollmächtigten und damit der Partei nicht zugerechnet (vgl. BGH VersR 1974, 365 und 1000).
Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten war Rechtsanwalt Z. im Büro der Prozeßbevollmächtigten Dr. L. und Dr. V. in der hier maßgeblichen Zeit (bis zum 6. Juli 1977) mit der selbständigen Bearbeitung der vorliegenden Sache betraut. Er hat unter dem Diktatzeichen IV die Schriftsätze gefertigt; daß die spätere, an das Oberlandesgericht gerichtete Berufungsschrift vom 25. Juli 1977 von dem Prozeßbevollmächtigten Dr. V. (Diktatzeichen II) gefertigt wurde, ist demgegenüber ohne Belang. Daß eine Berufungsschrift von einem der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten unterzeichnet werden mußte, hinderte die selbständige Bearbeitung durch Rechtsanwalt Z. ebensowenig wie die Tatsache, daß - wie der Beklagte vorträgt - Rechtsanwalt Dr. V. und Rechtsanwalt Z. den Fall am 7. oder 8. Juni 1977 sowie am 6. Juli 1977 durchgesprochen haben. Die von Dr. V. jeweils veranlaßte Rücksprache erfolgte ersichtlich mit Rücksicht auf die bevorstehende bzw. eingetretene Änderung des Rechtsmittelzuges; dabei wies Dr. V. bei der ersten Besprechung besonders darauf hin, daß künftig er die bestimmenden Schriftsätze unterzeichnen werde, weil Rechtsanwalt Z. beim Oberlandesgericht nicht zugelassen sei. Bei der zweiten Besprechung, die der Fertigung der an das Landgericht gerichteten und von Rechtsanwalt Z. unterzeichneten Berufungsschrift vom 6. Juli 1977 vorausging, wurde zwischen beiden Anwälten vereinbart, daß Rechtsanwalt Z. "die Sache diktieren, zur Unterschrift vorlegen und noch am selben Tage zum Einwurf in den Nachtbriefkasten beim Oberlandesgericht mitnehmen" werde. Diese von der bisherigen Übung abweichende Regelung geschah offenbar lediglich wegen der Änderung des Instanzenzuges. Die Fristversäumung beruht nicht auf einem Rechtsirrtum des Rechtsanwalts Z. über die Änderung des Rechtsmittelzuges.
3.
Nach alledem hat das Oberlandesgericht mit Recht dem Beklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt und die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen. Infolgedessen war die sofortige Beschwerde des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 5.160,00 DM.
Knüfer