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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.09.2025, Az.: B 12 KR 3/25 BH

Erfordernis von Vorversicherungszeiten für die Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
19.09.2025
Aktenzeichen
B 12 KR 3/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:190925BB12KR325BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 24.03.2022 - AZ: S 76 KR 18/21
LSG Berlin-Brandenburg - 22.01.2025 - AZ: L 16 KR 148/22

Redaktioneller Leitsatz

Die Inanspruchnahme des Werkstudentenprivilegs gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ist unabhängig davon, ob grundsätzlich Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V besteht. Versicherungsfreiheit in einer Beschäftigung besteht damit auch für ordentlich Studierende nach Vollendung ihres 30. Lebensjahres.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ab dem 1.12.2018 sowie die Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) ab diesem Zeitpunkt.

2

Der 1953 geborene Kläger absolvierte während der Zeit vom 1.4.1973 bis zum 30.6.1973 ein Praktikum, während dessen Dauer er ein Taschengeld iHv 301 DM monatlich erhielt. Am 16.8.1973 immatrikulierte sich der Kläger an der Technischen Universität B. Am 1.1.1978 nahm er eine Erwerbstätigkeit auf. Am 18.8.1981 meldete er sich bei dem Studentischen Kundendienst (T eV), um neben dem Studium zu arbeiten. In der Folge arbeitete der Kläger ua als Werkstudent für die C GmbH. Hinsichtlich dieser Tätigkeit wurden keine Beiträge zur GKV und sPV abgeführt. Auf seinen Antrag vom 25.1.2019 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg dem Kläger ab dem 1.12.2018 Regelaltersrente, meldete ihn bei der Beklagten zu 1. zur KVdR an und führt seither die entsprechenden Beiträge ab.

3

Die Beklagte zu 1. stellte - auch im Namen der Beklagten zu 2. - fest, dass der Kläger freiwillig bei ihr versichert sei. Die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V als Voraussetzung für eine Pflichtversicherung in der KVdR sei nicht erfüllt. Die Beklagte zu 1. setzte zunächst Beiträge zu GKV und sPV anhand der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage auf insgesamt 180,05 Euro (Mindestbeiträge) monatlich fest, für die Zeit ab dem 1.10.2019 erfolgte die Festsetzung auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze auf insgesamt 817,16 Euro monatlich (Bescheid vom 23.5.2019, Beitragsbescheide vom 23.5.2019, 25.9.2019 und vom 5.1.2020; Widerspruchsbescheid vom 16.12.2020).

4

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.3.2022). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen die weiteren Beitragsbescheide vom 28.4.2023, 13.7.2023, 16.12.2023 und 21.12.2024 abgewiesen. Die Rahmenfrist für die sog 9/10-Belegung beginne für den Kläger am 1.4.1973 und ende am 25.1.2019 (Zeitpunkt der Rentenantragstellung). Der Kläger erfülle die für die zweite Hälfte der Rahmenfrist (29.2.1996 bis 25.1.2019) erforderliche Vorversicherungszeit von mindestens 9/10 (20 Jahre, 7 Monate und 17 Tage) nicht. Nach der nicht zu beanstandenden Berechnung der Beklagten zu 1. seien beim Kläger in diesem Zeitraum nur 17 Jahre, 11 Monate, 23 Tage an relevanten Vorversicherungszeiten anzurechnen. Auch bei alternativen Berechnungen verbleibe eine Lücke in den Vorversicherungszeiten vom 16.1.2001 bis zum 8.1.2004. Auch könnten die weiteren kleineren Lücken ab dem 17.3.2004 nicht geschlossen werden. Die Mitgliedschaft des Klägers sei am 15.5.2001 aufgrund eines Beitragsrückstandes beendet worden. Normen, die einen weiteren Verbleib in der GKV sicherstellten (wie zB § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V oder § 188 Abs 4 SGB V), habe es zu diesem Zeitpunkt mangels einer allgemeinen Krankenversicherungspflicht noch nicht gegeben. Für die Zeiten, in denen von den Arbeitgebern eine werkstudentische Tätigkeit gemeldet worden sei, habe keine Mitgliedschaft bei den Beklagten bestanden, da der Kläger als Werkstudent gemäß § 6 Abs 1 Nr 3 SGB V nicht versicherungspflichtig zur GKV geworden sei. Dies gelte, obwohl er wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht mehr in der Krankenversicherung der Studenten versicherungspflichtig gewesen sei (Urteil vom 22.1.2025).

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

6

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG führen. Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes iS von § 160 Abs 2 SGG ergeben.

7

a) Dass eine Zulassung der Revision auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass sich eine Rechtsfrage ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Ungeklärte Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, liegen nicht vor.

8

Der Kläger ist insbesondere der Auffassung, er sei ab dem 18.8.1981 bis zu seiner Exmatrikulation im Oktober 2008 ununterbrochen studentisch pflichtversichert gewesen. Die Annahme der Beklagten, dass ein Werkstudent insbesondere nach Vollendung des 30. Lebensjahres nicht Mitglied einer Versichertengemeinschaft habe sein müssen, widerspreche der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10.9.1975 - 3/12 RK 15/74). Entgegen der Auffassung der Beklagten gebe es § 188 SGB V bereits seit 1988.

9

Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens des Klägers und unter ergänzender Berücksichtigung des Akteninhalts sind im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ersichtlich, die ein Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG darlegen könnte.

10

Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt: Das Erfordernis von Vorversicherungszeiten (9/10-Belegung) für die Versicherungspflicht als Rentner in der GKV nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V ist rechtmäßig (vgl ua BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 12 KR 13/11 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 21 mit Darstellung der Rechtsentwicklung). Auch ist die Beschränkung der Versicherungspflicht als Student nach § 5 Abs 1 Nr 9 Halbsatz 1 SGB V auf die Vollendung des 30. Lebensjahres verfassungsgemäß (BSG Urteil vom 30.9.1992 - 12 RK 35/91 - SozR 3-2500 § 5 Nr 5; zur absoluten Altersgrenze für die Versicherungspflicht als Student mit Vollendung des 37. Lebensjahres BSG Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R - BSGE 117, 117 = SozR 4-2500 § 5 Nr 24; die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen BVerfG <1. Senat 1. Kammer> vom 5.10.2017 - 1 BvR 480/16). Zudem hat der Senat bereits ausdrücklich entschieden, dass die Inanspruchnahme des Werkstudentenprivilegs gemäß § 6 Abs 1 Nr 3 SGB V nicht davon abhängig ist, dass grundsätzlich Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V besteht. Versicherungsfreiheit in einer Beschäftigung besteht damit auch für ordentlich Studierende nach Vollendung ihres 30. Lebensjahres (BSG Urteil vom 23.9.1999 - B 12 KR 1/99 R - SozR 3-2500 § 6 Nr 17). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der konkrete Fall neue, klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft.

11

Die auf vermeintlich einschlägige frühere Urteile des BSG gestützte abweichende Rechtsmeinung des Klägers lässt nicht erkennen, inwieweit ein Prozessbevollmächtigter den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hinreichend darlegen könnte: Bei seinem Inkrafttreten im Jahr 1989 enthielt das SGB V einen § 188 SGB V. Die vom LSG angesprochene sogenannte obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs 4 Satz 1 SGB V wurde allerdings erst mit Wirkung vom 1.8.2013 in das SGB V aufgenommen (vgl Art 1 Nr 2b Buchst b) des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.7.2013, BGBl I 2423). Soweit der Kläger schließlich Einwendungen gegen die konkrete Rechtsanwendung durch das LSG geltend machen will, kann ein solches Vorbringen nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = juris RdNr 9).

12

b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Deshalb ist nicht anzunehmen, dass von einem Prozessbevollmächtigten eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 1 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könnte.

13

c) Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist ebenfalls nicht ersichtlich.

14

2. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

15

3. Die von dem Kläger persönlich gegen das Urteil des LSG eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Sie ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

16

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.