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Bundessozialgericht
Urt. v. 24.02.1976, Az.: 5 RKn 17/75

Anwendbarkeit von Normen; Fiktive Nachversicherungszeit; Dienstzeit im öffentlichen Dienst; Voraussetzungen; Feststellung durch Verwaltungsakt

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.02.1976
Aktenzeichen
5 RKn 17/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 41, 198 - 201
  • SozR 2600 § 45 Nr 11

Amtlicher Leitsatz

1. RKG § 45 Abs 1 Nr 2 ist in der bis 01.01.1968 gültig gewesenen Fassung auch für die Zeit danach anzuwenden, wenn die materiellen Anspruchsvoraussetzungen vorher erfüllt waren und nur der Rentenantrag später gestellt wurde.

2. Eine Dienstzeit im öffentlichen Dienst gilt solange nicht als fiktive Nachversicherungszeit, wie die zuständige Verwaltungsstelle nicht die dienstrechtlichen Voraussetzungen durch Verwaltungsakt festgestellt hat.