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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.2006, Az.: V ZR 28/06

Kriterium zur Bestimmung des Streitwerts von Eigentumsentziehungsklagen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.2006
Aktenzeichen
V ZR 28/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 23663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Brilon - 29.10.2003 - AZ: 8 C 333/03
AG Brilon - 29.10.2003 - AZ: 8 C 333/03
LG Arnsberg - 21.12.2005 - AZ: 3 S 213/03
nachfolgend
BGH - 07.12.2006 - AZ: V ZR 28/06
BGH - 07.12.2006 - AZ: V ZR 28/06

Fundstellen

  • BGHR 2006, 1506
  • BGHReport 2006, 1506
  • GuG aktuell 2007, 15
  • Info M 2007, 99
  • JZ Information 2006, 635* (amtl. Leitsatz)
  • MDR 2007, 263 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2006, VIII Heft 46 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 2006, 3428 (Volltext mit amtl. LS) "Verkehrswert"
  • NJW-Spezial 2007, 53 (Kurzinformation)
  • NZM 2006, 873 (Volltext mit amtl. LS)
  • RVGreport 2007, 115 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • WuM 2006, 641 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 2007, 791 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfIR 2007, 152 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Streitwert der Eigentumsentziehungsklage bestimmt sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- oder Teileigentums.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 21. September 2006
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert in allen Instanzen beträgt 100.000 EUR. Denn der Streitwert einer Eigentumsentziehungsklage (§§ 18, 19, 51 WEG) bemisst sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- und Teileigentums (OLG Rostock ZMR 2006, 476 f. [OLG Rostock 07.03.2006 - 7 W 63/05] mit umfangr. Nachw.) und nicht nach dem Interesse des Sondereigentümers am Behaltendürfen seines Eigentums (so OLG Köln ZMR 1999, 284; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 51 Rdn. 5; Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 51 Rdn. 4) oder nach seiner Wohngeldschuld, wegen derer das Verfahren betrieben wird (vgl. LG Köln ZMR 2002, 230). Gegenstand des Eigentumsentziehungsverfahrens ist allein die Frage, ob der Sondereigentümer sein Eigentum veräußern muss. Ihm droht der Verlust des Eigentums und damit ein dem Verkehrswert entsprechender Wertverlust. Dass dieser nicht ohne Gegenleistung, sondern durch Veräußerung eintreten soll, ändert an der Beurteilung nichts. Auch in dem vergleichbaren Fall der Enteignung mit der Folge des Eigentumsverlusts gegen Entschädigung wird als Streitwert der Verkehrswert des Enteignungsobjekts zugrunde gelegt, weil es allein um den Eigentumsverlust geht (BGH, Beschl. v. 30. September 1999, III ZB 48/99, NJW 2000, 80). Die Abwendungsbefugnis des Eigentümers nach § 19 Abs. 2 WEG berührt nicht den Streitgegenstand und somit auch nicht den Streitwert der Eigentumsentziehungsklage. Die Höhe der Wohngeldschuld des Eigentümers, wegen derer das Eigentumsentziehungsverfahren betrieben wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG), hat ebenfalls nichts mit dem den Streitwert bestimmenden Streitgegenstand zu tun.

Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth