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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1991, Az.: BVerwG 5 C 2/87

Heimregelungspflichten; Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen; Härtevorschrift; Eingliederungshilfe; Pflegehilfe; Außerhalb von Einrichtungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1991
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 2/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12788
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 15.06.1984 - AZ: 4 A 540/82
OVG Niedersachsen - 08.10.1986 - AZ: 4 A 142/84

Fundstellen

  • DÖV 1992, 413 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 42, 309 - 314
  • NDW 1992, 127-129
  • NJW 1993, 150-151 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 270 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die in § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 BSHG nur für die Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege in einem Heim getroffene Regelung, den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich auch nicht hinsichtlich der auf den Lebensunterhalt bezogenen Hilfe in Anspruch zu nehmen, kann nicht mit Hilfe der Härtevorschrift nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG generell auf die Fälle der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege auch außerhalb von Einrichtungen erweitert werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Pietzner, Schmidt und Dr. Rothkegel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. Oktober 1986 wird aufgehoben, soweit es den Kläger zu 2 betrifft.

Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt insoweit der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger zu 2 ist der Vater und Vormund seiner 1949 geborenen, geistig behinderten Tochter. Sie lebt im Haushalt ihrer Eltern und wird dort gepflegt. Halbtags wird sie in einer Tagesstätte zur Förderung Behinderter auf Kosten der Eingliederungshilfe betreut. Die Beklagte gewährt ihr seit Juli 1980 Pflegegeld und rückwirkend ab dem 10. Juli 1980 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.

2

Durch den an den Kläger zu 2 und seine Ehefrau, die bisherige Klägerin zu 1, gerichteten Bescheid vom 19. Februar 1981 leitete die Beklagte unter Hinweis auf die von ihr geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt den Unterhaltsanspruch der Tochter gegen ihre Eltern in Höhe von 365,60 DM monatlich (ab 10. Juli 1980) bzw. von 346,80 DM monatlich (ab 1. Januar 1981) auf sich über. Der Widerspruch hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1982 zurückgewiesen mit der Begründung, daß es für den Kläger zu 2 und seine Ehefrau keine Härte bedeute, wenn sie auf Unterhalt in Anspruch genommen würden. Am 16. April 1981 und am 7. April 1983 erließ die Beklagte zwei weitere Überleitungsanzeigen.

3

Auf die Klage des Klägers zu 2 und seiner Ehefrau hat das Verwaltungsgericht antragsgemäß die Bescheide der Beklagten vom 19. Februar 1981, 16. April 1981 und 7. April 1983 sowie den Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1982 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

4

Das Gericht dürfe auch die nicht mit einem Widerspruch angefochtenen Überleitungsanzeigen vom 16. April 1981 und 7. April 1983 in der Sache überprüfen. Die Überleitungsanzeigen gegen die Ehefrau des Klägers zu 2 seien schon deshalb rechtswidrig, weil gegen sie ein Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht bestehe, denn sie verfüge ersichtlich weder über Einkommen noch über Vermögen. Die an den Kläger zu 2 gerichteten Überleitungsanzeigen seien deshalb rechtswidrig, weil seine Inanspruchnahme eine Härte im Sinne des § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG bedeute. Einen Anhalt bei der Bestimmung dieses Begriffs böten die Regelbeispiele des § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG, nach dem der Träger der Sozialhilfe vor allem von der Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern absehen solle, soweit einem Behinderten, einem von Behinderung Bedrohten oder einem Pflegebedürftigen nach Vollendung des 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege gewährt werde. Kennzeichnend für die Regelbeispiele seien Dauer und Schwere des Leidenszustandes. Erhielten Behinderte, von Behinderung Bedrohte oder Pflegebedürftige die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, umfasse die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege gemäß § 27 Abs. 3 BSHG auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt. Werde ein behindertes oder pflegebedürftiges Kind auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu Hause betreut, so unterschieden sich Schwere und Dauer des Leidenszustandes nicht von dem Zustand eines Hilfeempfängers, der in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung lebe. Die Lebenssituation des Unterhaltspflichtigen sei gleichartig. Es lägen also gewichtige Gründe vor, die die Annahme einer Härte rechtfertigten. Die sozialen Vergünstigungen des Bundessozialhilfegesetzes kämen damit auch demjenigen zugute, der ein erwachsenes Kind zu Hause pflege. Bei einer Inanspruchnahme in Fällen häuslicher Betreuung müßten soziale Belange vernachlässigt werden, zumal dann, wenn der Unterhaltspflichtige vor dem Eintreten der Sozialhilfe den Hilfeempfänger weit über das Maß seiner Unterhaltspflicht hinaus betreut und gepflegt habe. Gemessen hieran treffe die Heranziehung den Kläger zu 2 hart. Er und seine Ehefrau hätten ihre Tochter über dreißig Jahre lang gepflegt und betreut, ehe ab Juli 1980 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet worden sei. Das Leiden seiner Tochter sei schwer. Sie bedürfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Wartung und Pflege auf Dauer.

5

Obwohl danach die Heranziehung des Klägers zu 2 eine Härte darstelle, habe die Beklagte nicht zwingend von derÜberleitung des Unterhaltsanspruchs absehen müssen. Weil § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG als Sollvorschrift gestaltet sei, sei unter besonderen Umständen eine Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger trotz Vorliegens einer Härte erlaubt. Ein solcher besonderer Umstand könne hier sein, daß dem Kläger zu 2 wegen der Behinderung seiner Tochter Steuervorteile in Form eines Steuerfreibetrages gemäß § 33 b des Einkommensteuergesetzes zuflössen. Die Beklagte habe den Kläger zu 2 danach zwar in Anspruch nehmen dürfen, aber nicht in Anspruch nehmen müssen. Ihre Entscheidung sei aber ermessensfehlerhaft, weil sie zu Unrecht eine Härte verneint habe und deshalb von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sei.

6

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt, die Klage des Klägers zu 2 unter Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen mit der Maßgabe abzuweisen, daß die angefochtenen Bescheide ihm gegenüber wirksam bleiben. Die Beklagte rügt eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und des § 91 Abs. 3 BSHG.

7

Der Kläger zu 2 beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

II.

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Denn die vom Berufungsgericht gegebene Begründung rechtfertigt nicht die Annahme, daß es für den Kläger eine Härte im Sinne von § 91 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - in der für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1976 (BGBl. I S. 289, ber. S. 1150) bedeutete, wenn er auf Unterhalt in Anspruch genommen würde.

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Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß keiner der in § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG genannten Härtegründe vorliegt. Nach dieser Vorschrift soll der Träger der Sozialhilfe vor allem von der Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern absehen, soweit einem Behinderten, einem von einer Behinderung Bedrohten oder einem Pflegebedürftigen nach Vollendung des 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege gewährt wird. Diese Härtebestimmung gilt nicht für die - hier allein in Rede stehende - Inanspruchnahme wegen der Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt. Schon der Wortlaut der Vorschrift ("soweit ... gewährt wird", nicht etwa: "wenn ... gewährt wird") zeigt, daß sie ein Absehen von der Inanspruchnahme nicht wegen gewährter Sozialhilfeleistungen schlechthin, sondern nur wegen gewährter Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege zuläßt.

10

Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend erkannt, daß die Härtebeispiele in § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG die nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG offenen Härtegründe nicht einengen, daß sie vielmehr zur Auslegung des Begriffs der Härte im Sinne von § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG herangezogen werden können. Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, daß Dauer und Schwere des Leidenszustandes, wie sie für die Härtebeispiele des Halbsatzes 2 kennzeichnend seien, alleinentscheidendes Gewicht auch bei der Beurteilung einer Härte nach Halbsatz 1 zukomme. Die Intensität des Leidenszustandes ist zwar als notwendige Voraussetzung für die Eingliederungshilfe- und Pflegebedürftigkeit entscheidend, genügt aber für sich zur Erfüllung der Härtebeispiele des § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG gerade nicht. Dort wird weiter vorausgesetzt, daß sich der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern des Hilfeempfängers richtet, der Hilfeempfänger das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Inanspruchnahme wegen gewährter Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege in Betracht kommt. Diese zusätzlichen Umstände erst geben den Ausschlag für die Härtegründe nach Halbsatz 2. Danach kann beispielsweise von der Inanspruchnahme eines unterhaltspflichtigen Kindes auch bei einem langen und schweren Leidenszustand des Hilfeempfängers nicht abgesehen werden. Deshalb können die Härtegründe nach Halbsatz 2 und ihre Bedeutung für die Auslegung der Härte im Sinne des Halbsatzes 1 nicht auf das Merkmal der Dauer und Schwere des Leidenszustandes verkürzt werden.

11

Eine Härte nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG kann auch nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts angenommen werden, daß bei den ihr Kind zu Hause pflegenden und betreuenden Eltern gleichgewichtige Gründe gegen ihre Inanspruchnahme sprächen wie in den Fällen der Hilfe im Heim, die nach § 27 Abs. 3 BSHG den dort gewährten Lebensunterhalt mitumfaßt mit der Folge, daß auch hinsichtlich der auf den Lebensunterhalt bezogenen Hilfe von einer Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen bereits nach§ 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG abgesehen werden soll. Die je nach Haus- oder Heimpflege unterschiedlichen Ergebnisse beruhen auf der Entscheidung des Gesetzgebers in§ 27 Abs. 3 BSHG, den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt der Hilfe in besonderen Lebenslagen zuzuordnen.

12

Dabei ist zu sehen, daß der Anwendungsbereich des § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG bei einer Heimunterbringung eingeschränkt ist. Denn die Zuordnung des in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalts zur Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. 3 BSHG führt bereits dazu, daß die Einsatzpflicht der Eltern dafür nach § 28 BSHG auf die Zeit der Minderjährigkeit ihrer Kinder begrenzt und dieÜberleitungsmöglichkeit nach § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG als Folge der Einkommensgrenzen nach §§ 79 ff. BSHG eingeschränkt ist. Bei den Hilfen in einem Heim werden danach nur diejenigen Fälle von § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG noch erfaßt, in denen die dem Hilfebedürftigen zustehenden Unterhaltsleistungen (gegebenenfalls zusammen mit seinem sonstigen Einkommen) die maßgebliche Einkommensgrenze nach §§ 79 ff. BSHG übersteigen. Diesem im Fall der Heimunterbringung eingeschränkten Anwendungsbereich des § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG mit seiner Erstreckung auch auf die Hilfe für den Lebensunterhalt steht der im Fall der nichtstationären Eingliederungshilfe und der Hilfe zur häuslichen Pflege uneingeschränkte Anwendungsbereich des § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG ohne Erstreckung auf die Hilfe für den Lebensunterhalt gegenüber.

13

Auch wenn man - wie Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht - die Inanspruchnahme der Eltern auf Unterhalt in Fällen der häuslichen Pflege als unbefriedigend bewertet, weil Eltern, die ihr über 21jähriges behindertes Kind in ein Heim geben, grundsätzlich nicht mit ihrer finanziellen Inanspruchnahme rechnen müssen, dagegen Eltern, die ihr Kind selbst pflegen, zusätzlich zu dieser Belastung zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Eine Abhilfe durch Annahme einer - dann notwendig generellen - Härte würde das in § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG ausdrücklich auf die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege bezogene Härtebeispiel umfassend auf die Hilfe zum Lebensunterhalt erweitern und insoweit die grundsätzlich unterschiedliche Behandlung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe in besonderen Lebenslagen aufgeben. Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine unterhaltsabhängige, von der Behinderung im Grundsatz aber unabhängige Hilfe. Die Trennung zwischen Pflege und Pflegegeld einerseits und Unterhalt und Hilfe zum Lebensunterhalt andererseits wird augenscheinlich, wenn man dem vom Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht angeführten Vergleichsbeispiel der Heimpflege statt der Hauspflege den Fall gegenüberstellt, daß ein behindertes Kind nicht im Haushalt seiner unterhaltspflichtigen Eltern, sondern im Haushalt eines Geschwisters gepflegt und betreut wird. Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht allein deshalb, weil der Hilfebedürftige - sei es auch infolge seiner Behinderung - nicht selbst für seinen Unterhalt aufkommen kann, unabhängig vom Erfordernis der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege, die § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG als Härtebeispiele nennt und in denen der Lebensunterhalt bei der Heimunterbringung einbezogen ist (§ 27 Abs. 3 BSHG).

14

Es kann dahinstehen, inwieweit diese Rechtslage den Zielen des § 3 a BSHG in der Fassung des Art. 26 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532 <1563>), dem Vorrang der offenen Hilfe, und des § 68 BSHG, der Förderung der Bereitschaft zur häuslichen Pflege, entspricht. Die Gerichte sind jedenfalls nicht befugt, die in § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 BSHG nur für die Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege in einem Heim getroffene Regelung, den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich auch nicht hinsichtlich der auf den Lebensunterhalt bezogenen Hilfe in Anspruch zu nehmen, mit Hilfe der Härtevorschrift nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG generell auf die Fälle der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege auch außerhalb von Einrichtungen zu erweitern. Es liegt im Ermessen des Gesetzgebers, ob und gegebenenfalls inwieweit und in welcher Richtung (Inanspruchnahme oder Nichtinanspruchnahme) er eine Anpassung regelt.

15

Auf die danach begründete Revision kann das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheiden. So ist die Klage nicht deshalb abzuweisen, weil - wie die Revision meint - die Überleitung des Unterhaltsanspruches von der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen zu unterscheiden ist. Im Streitfall kann die Frage der Härte einer Inanspruchnahme nach § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG nicht von der Überprüfung derÜberleitungsanzeige getrennt werden. Dabei braucht hier nicht näher auf das Verhältnis von Überleitung und Inanspruchnahme eingegangen zu werden. Denn wie der Widerspruchsbescheid zeigt, hat der Träger der Sozialhilfe die Inanspruchnahme des Klägers zu 2 unter dem Aspekt "Härte" zusammen mit der Überleitung gegen ihn geregelt. Jedenfalls in solchen Fällen umfaßt die gerichtliche Kontrolle die Überleitung und Inanspruchnahme (vgl. BVerwGE 58, 209 <210>).

16

Auch läßt sich die Frage, ob ein anderer als die bisher erörterten Härtegründe vorliegt, auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht sicher beantworten. Im Berufungsurteil wird einerseits allgemein ausgeführt, daß bei einer Inanspruchnahme in Fällen häuslicher Betreuung die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 58, 209) bezeichneten sozialen Belange vernachlässigt werden müßten und daß dies zumal dann gelte, wenn der Unterhaltsverpflichtete vor dem Eintreten der Sozialhilfe den Hilfesuchenden weit über das Maß seiner Unterhaltspflicht hinaus betreut und gepflegt habe. Andererseits wird, auf den Kläger zu 2 bezogen, festgestellt, daß er zusammen mit seiner Ehefrau die schwerbehinderte Tochter über dreißig Jahre lang gepflegt und betreut habe. Eine Betreuung und Pflege "weit über das Maß seiner Unterhaltspflicht hinaus", die nicht allein in der Haus- statt einer Heimpflege gesehen werden kann, wird hingegen nicht festgestellt.

17

Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, ohne daß es noch einer Entscheidung der von der Beklagten erhobenen Verfahrensrüge bedarf. Bei der weiteren Prüfung des Berufungsgerichts, die sich auf die Beurteilung sozialer Belange für eine Härte (BVerwGE 58, 209 <216>) bezieht, wird insbesondere auch zu fragen sein, welche Besonderheiten des Einzelfalles für oder gegen eine Härte sprechen. Als Kriterien können u.a. Dauer und Höhe der bisherigen Unterhaltsbelastung, Ausmaß der Pflegebedürftigkeit - Umfang der Selbständigkeit bzw. Abhängigkeit im lebenspraktischen Bereich; teilstationäre Unterbringung - und Erhalt von Pflegegeld, Höhe des Einkommens in Betracht kommen.

18

Beschluß

19

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 4 100 DM festgesetzt.