Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1982, Az.: 3 StR 375/82
Grenzen der Notwehr; Anwendung gefährlicher Verteidigungsmittel; Rechtfertigung einer Tat bei Vorliegen von Wut als weiterem Beweggrund neben der Abwehr einer Gefahr; Voraussetzungen; Ausschluss
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1982
- Aktenzeichen
- 3 StR 375/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11143
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 13.05.1982
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1983, 117
Amtlicher Leitsatz
Zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr. Eine zum Verteidigungswillen als Tatmotiv hinzutretende Wut schließt die Annahme von Notwehr nicht notwendig aus.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers,
zu Nr. 1 auf dessen Antrag, zu Nr. 2 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 5. November 1982
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Mai 1982.
Er hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in einem minder schweren Fall zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen wendet er sich mit der Sachrüge.
I.
Nach den Feststellungen hatte U... H..., ein Arbeitskollege von ihm, den Angeklagten am Tattage angegriffen und ihm drei Schläge sowie einen Kopfstoß ins Gesicht versetzt. Dabei wurde ein Auge des Angeklagten so getroffen, daß es sich schloß. Auch verlor er zwei Zähne, und sein Teilgebiß wurde beschädigt. Kurz darauf griff ihn H... auf dem Weg zur Kasernenwache erneut an. Als H... begann, ihn zu schlagen, zog der Angeklagte ein Messer. Er hatte es zur Verteidigung eingesteckt, weil er mit dem erneuten Angriff gerechnet hatte. Er öffnete es und stieß damit auf H... ein, bis dieser "umkippte". Der Angeklagte wollte H..., als er auf ihn einstach, nicht nur kampfunfähig machen, sondern ihn auch töten. H... erhielt 14 Messerstiche, von denen zwei tödlich waren.
II.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeten Totschlags nicht.
1.
Das Landgericht hat angenommen: Es möge sein, daß der Angeklagte zunächst mit Verteidigungswillen das Messer gezogen, es geöffnet und begonnen habe, damit auf H... einzustechen. Denn der Tötungsvorsatz schließe den Verteidigungswillen nicht aus, und der Angriff habe solange angedauert, wie er zu befürchten gewesen sei. Der Angeklagte habe jedoch das Maß dessen, was zur Verteidigung erforderlich und geboten gewesen sei, bei weitem überschritten, ohne hierzu durch Verwirrung, Furcht oder Schrecken gekommen zu sein (UA S. 10 f.). Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht dieÜberschreitung der Grenzen der erforderlichen Notwehr darin sieht, daß der Angeklagte überhaupt mit dem Messer gestochen hat, oder nur darin, daß er dies öfter als notwendig getan hat. Die Unterscheidung kann hier von Bedeutung sein. Ob sich der Angeklagte auf Notwehr (§ 32 StGB) oder entschuldigende Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB) berufen kann, hängt entscheidend davon ab, wie sich die "Kampflage" im Zeitpunkt der Messerstiche objektiv und vor allem in seiner Vorstellung darstellte (BGH, Beschluß vom 14. September 1982 - 4 StR 490/82). Zur Beurteilung dieser Frage fehlt es bisher an ausreichenden Feststellungen.
a)
Das Landgericht erörtert nicht, ob H... beim zweiten Angriff bewaffnet war oder ob der Angeklagte damit rechnete. Auch wenn dies nicht der Fall war, wäre das Stechen mit dem Messer zur Abwehr nicht von vornherein unzulässig. Dem Angeklagten ist kein Vorwurf daraus zu machen, daß er Vorkehrungen dagegen traf, nochmals erheblich verprügelt zu werden (vgl. BGH NJW 1980, 2263 f.). Immerhin hatte H... ihm kurz zuvor durch Schläge und einen Kopfstoß bedeutende Verletzungen im Gesicht beigebracht. Das Landgericht hat nicht dargelegt, was der Angeklagte danach von H... befürchtete. Doch liegt es nahe, daß er jedenfalls Tätlichkeiten gleicher Art und gleichen Ausmaßes wie zuvor erwartete. Es ist auch nicht selbstverständlich, daß er H... auf dem Weg zur Wache hätte ausweichen müssen mit der Folge, daß er die Notwehrbefugnis verloren hätte (vgl. BGHSt 24, 356, 358; 27, 336, 338; BGH NJW 1980, 2263). Schließlich ist nicht festgestellt, daß er den neuen Angriff H... durch ein vorwerfbares Verhalten herausgefordert hätte (vgl. BGH NJW 1960, 308 f.). Als der Angeklagte begann, mit dem Messer zu stechen, hat H... die Arme zwar nicht erhoben (UA S. 8). Das Urteil verhält sich aber nicht darüber, wie sich die Situation in diesem Augenblick für den Angeklagten darstellte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich das Geschehen im Dunkeln abspielte (UA S. 9). Ein Angegriffener darf grundsätzlich das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beendigung der Gefahr erwarten läßt. Er ist nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang und möglichen Körperverletzungen braucht er sich nicht einzulassen (BGHSt 24, 356, 358; 27, 336, 337; BGH NJW 1980, 2263; BGH NStZ 1982, 285).
b)
Wenn sich die vom Landgericht angenommene Notwehrüberschreitung des Angeklagten nicht schon aus dem Einsatz des Messers zum Stechen ergibt, sondern erst daraus, daß er öfter auf H... eingestochen hat, als es zur Abwehr erforderlich gewesen wäre, dann erfüllt der nicht gerechtfertigte Teil der Handlung möglicherweise lediglich den objektiven Tatbestand des versuchten Totschlags. Denn das Landgericht hat nicht geklärt, in welcher Reihenfolge der Angeklagte die insgesamt 14 Messerstiche ausgeführt hat. Die beiden Stiche, welche die tödlichen Blutungen zur Folge hatten, könnten nach den Feststellungen dann also die ersten, durch Notwehr noch gedeckten Stiche gewesen sein.
2.
Soweit die Tat des Angeklagten möglicherweise auf dem Willen beruhte, sich zu verteidigen (UA S. 10 f.), schließt eine hinzutretende Wut als Tatmotiv die Annahme von Notwehr nicht notwendig aus. Seine Tat kann auch dann durch Notwehr gerechtfertigt sein, wenn der Täter neben der Abwehr noch andere Ziele verfolgt, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen (BGH bei Dallinger MDR 1969, 16; 1972, 16; BGH bei Holtz MDR 1979, 634). Das gilt auch, wenn als weiterer Beweggrund Wut bei der Tat eine Rolle spielt (BGH bei Dallinger MDR 1969, 16; BGH bei Holtz MDR 1979, 634).
3.
Der Angeklagte hat sich unter anderem dahin eingelassen, er sei der Meinung, er habe bei der Tat in berechtigter Notwehr gehandelt (UA S. 10). Dem Urteil ist mangels näherer Angaben nicht zu entnehmen, ob er sich damit auch auf einen Tatbestands- oder einen Verbotsirrtum berufen hat. Die Würdigung hängt davon ab, ob der in Betracht kommende Irrtumüber die Grenzen des Notwehrrechts auf einer Verkennung der Tatsituation oder - für den Fall ihrer richtigen Einschätzung - auf unzutreffender rechtlicher Annahme des Umfangs der Notwehrbefugnis beruht, Beides hätte erörtert werden müssen. Im übrigen hätte das Landgericht, nachdem es den Tötungsvorsatz bejaht hatte, auch von seinem Standpunkt aus prüfen müssen, ob wegen eines Verbotsirrtums § 17 StGB eingreift.