Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.06.1962, Az.: BVerwG VII C 244.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.06.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 244.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14208
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.07.1959 - AZ: 14 VI 57
Rechtsgrundlagen
- § 1 Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411)
- § 7 Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411)
- § 112 Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411)
Fundstelle
- GewArch 1962, 251
In dwer Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten
und die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 1959 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der am 7. Juni 1914 geborene Kläger erlernte nach Besuch der Volksschule im Straßenbaugeschäft seines Vaters während der Zeit vom 1. Oktober 1928 bis zum 30. September 1931 den Beruf eines Steinsetzers, der mit dem eines Pflasterers identisch ist, und bestand am 15. September 1931 die Gesellenprüfung. Anschließend arbeitete er zunächst als Geselle im väterlichen Unternehmen weiter, um sich auf die Meisterprüfung vorzubereiten. Als sein Vater im Jahre 1934 aus Gesundheitsrücksichten die Führung des Geschäfts niederlegen mußte, nahm er den Kläger als Mitinhaber in das Geschäft auf. Seit dieser Zeit - ausgenommen die beiden Jahre seines aktiven Wehrdienstes 1936/38 - leitete der Kläger bis zu seiner Einberufung zum Kriegsdienst im Herbst 1939 das Unternehmen, das 15 bis 20 Arbeitskräfte beschäftigte. Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1945 arbeitete er, da das Straßenbaugewerbe damals daniederlag, zunächst als Kraftfahrer und Hilfsarbeiter in verschiedenen Berufen. Seit dem Jahre 1951 ist er wieder in seinem erlernten Beruf als Pflasterer tätig und arbeitete seitdem bei verschiedenen Straßenbaufirmen als Geselle oder Facharbeiter. Außerdem übernahm er verschiedentlich Aufträge auf eigene Rechnung, ohne jedoch einen Gewerbebetrieb angemeldet zu haben.
Am 15. März 1955 beantragte der Kläger die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle als Pflasterer. Diesen Antrag lehnte die Behörde durch Bescheid vom 5. August 1955 ab, da der Kläger weder die erforderlichen meisterlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Straßenbauhandwerks besitze noch in seiner Person Gründe vorlägen, die den Erlaß der Meisterprüfung rechtfertigen könnten. Nach erfolglosem Einspruch beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg.
Seine Klage, mit der er die Aufhebung der ablehnenden Bescheide und die Verpflichtung der Behörde erstrebt, ihm die nachgesuchte Ausnahmebewilligung zu erteilen, wurde im ersten Rechtszuge abgewiesen.
Das Berufungsgericht vernahm einen Bauingenieur als Sachverständigen über die praktischen wie über die kaufmännischen und theoretischen Kenntnisse des Klägers und gab der Klage statt. In der Begründung des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die in den §§ 1 und 7 der Handwerksordnung getroffene Regelung stehe für den hier in Betracht kommenden Beruf eines Pflasterers in jedem Falle in Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG. Die von dem Kläger erstrebte Erteilung einer Ausnahmebewilligung setze neben der notwendigen fachlichen Befähigung das Vorliegen eines Ausnahmefalles voraus, der es rechtfertige, ausnahmsweise von der Ablegung der Meisterprüfung abzusehen. Ein solcher Fall liege hier vor. Es würde eine unbillige Härte für den Kläger bedeuten, wenn man von ihm, der seine Gesellenzeit nicht durch die Meisterprüfung habe abschließen können, weil er im Jahre 1934 die Leitung des väterlichen Betriebes habe übernehmen müssen und infolge Wehr- und Kriegsdienstes und der Nachkriegsverhältnisse vierzehn Jahre lang nicht in seinem Beruf habe tätig sein können, jetzt noch die Ablegung der Meisterprüfung verlangen wollte. Im übrigen komme hinzu, daß der Kläger nur als Pflasterer in die Handwerksrolle eingetragen werden wolle. Da die beigeladene Handwerkskammer auf eine solche Tätigkeit beschränkte Meisterprüfungen nicht abnehme, bleibe nur die Möglichkeit, die Eintragung in die Handwerksrolle für eine entsprechend beschränkte handwerkliche Tätigkeit im Wege der Ausnahmebewilligung zu erreichen. Selbst wenn man annehmen wolle, daß der Beruf eines Pflasterers heute kein selbständiger Berufszweig, sondern lediglich ein Teil des Straßenbaugewerbes sei, lägen doch auf selten des Klägers besondere Gründe für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vor, da er in seiner Lehr- und Gesellenzeit für die Meisterprüfung nur in dem damals noch selbständigen Handwerk eines Pflasterers ausgebildet worden sei und ihm nicht zugemutet werden könne, nochmals die volle Ausbildung für das Handwerk eines Straßenbauers durchzumachen, um dann schließlich doch nur - seiner Berufswahl entsprechend - als Pflasterer tätig zu werden. Da der Kläger nur das Handwerk des Pflasterers - nicht aber das des Straßenbauers - betreiben wolle, genüge es, wenn er auch nur die für das Pflastererhandwerk notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweise. Auf Grund der von dem Sachverständigen begutachteten Arbeitsproben des Klägers und der Tatsache, daß er früher bereits jahrelang die Gesamtleitung des väterlichen Geschäfts in Händen gehabt habe, sei das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß er die notwendigen praktischen sowie auch die erforderlichen theoretischen und kaufmännischen Kenntnisse für den von ihm beabsichtigten Pflasterbetrieb besitze. Deshalb habe die Behörde unter Aufhebung ihrer ablehnenden Bescheide und des im ersten Rechtszuge ergangenen klagabweisenden Urteils verpflichtet werden müssen, dem Kläger die Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle als Pflasterer zu erteilen.
Die beigeladene Handwerkskammer hat die auf ihre Beschwerde vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Wiederherstellung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils erstrebt.
Grundsätzlich rügt die Revision unrichtige Anwendung des § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung, da eine auf das "Pflastererhandwerk" beschränkte Ausnahmebewilligung im Gesetz keine Grundlage finde. Da es ein solches Handwerk nicht gebe, habe die Ausnahmebewilligung allenfalls zwecks Eintragung für das Straßenbauerhandwerk unter Beschränkung auf die Tätigkeit eines Pflasterers erteilt werden können. Selbst wenn man eine solche Eintragung für zulässig erachten wolle, habe das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechend beschränkten Ausnahmebewilligung zu Unrecht bejaht. Auch eine solche Ausnahmebewilligung setze den Nachweis zumindest der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse des Straßenbauerhandwerks voraus, dürfe sich also nicht in einem Nachweis der für die Ausübung des Berufs eines Pflasterers erforderlichen reinen Spezialkenntnisse erschöpfen. Das Berufungsgericht habe auch den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Es sei nicht nachgewiesen, ob die in den Jahren 1954 bis 1957 vom Kläger angeblich selbständig ausgeführten Pflasterarbeiten, auf Grund deren das Berufungsgericht seine praktische Befähigung als dargetan erachtet habe, auch tatsächlich vom Kläger selbständig ausgeführt worden seien. Auch in fachtheoretischer Hinsicht sei das Berufungsgericht von unzureichenden Anforderungen ausgegangen und habe die Befähigung des Klägers in dieser Richtung nicht hinreichend untersucht. Es habe den Nachweis der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse mit Rücksicht darauf als erwiesen angesehen, daß der Kläger früher bereits mehrere Jahre die Gesamtleitung des väterlichen Betriebes innegehabt habei das sei aber keineswegs erwiesen. Der vom Berufungsgericht zugezogene Sachverständige habe zunächst die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse des Klägers als unzureichend bezeichnet. Auch nach der günstigeren Beurteilung, die der Sachverständige bei seiner späteren mündlichen Vernehmung abgegeben habe, bleibe die Tatsache bestehen, daß der Kläger zu einer exakten Kalkulation nicht in der Lage sei. Nach Beendigung des Krieges sei der Kläger bei verschiedenen Straßenbaufirmen jeweils meist nur wenige Wochen tätig gewesen und habe nach Auskunft dieser Betriebe in keinem Falle eine leitende oder verantwortliche Tätigkeit ausgeübt. Schließlich habe das Berufungsgericht auch das Vorliegen eines Ausnahmefalles zu Unrecht bejaht.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, Ausnahmebewilligungen könnten auch für Teiltätigkeiten eines Vollhandwerks erteilt werden. Allerdings müsse in jedem Falle die Beherrschung der Grundkenntnisse des Vollhandwerks - hier also des Straßenbauerhandwerks - verlangt werden, soweit sie nicht für einen Pflasterer entbehrlich seien. Insoweit habe das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
Der Revision war der Erfolg zu versagen.
Die einleitenden Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen es die Vereinbarkeit der in den §§ 1 und 7 der Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) - HandwO - getroffenen Regelung mit dem Grundgesetz bejaht hat, stehen im Ergebnis in Übereinstimmung mit der inzwischen ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1961 (NJW 1961 S. 2011 = DVBl. 1961 S. 818 = JZ 1961 S. 701 = DÖV 1961 S. 861 = GewArch. 1961 S. 157 = VerwRspr. Bd. 14 S. 258).
Der Kläger erstrebt gemäß § 7 Abs. 2 HandwO die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zwecks Eintragung in die Handwerksrolle als Pflasterer. Der Beruf des Pflasterers ist in der einen Bestandteil der Handwerksordnung bildenden Anlage A dieses Gesetzes, welche ein Verzeichnis derjenigen Gewerbe enthält, "die als Handwerk betrieben werden können" - der sog. Positivliste -, unter der lfd. Nr. 4 beim Gewerbe der Straßenbauer in einem eingeklammerten Zusatz aufgeführt. Das bedeutet nach der diesem Gewerbeverzeichnis vorangestellten authentischen Interpretation des Gesetzgebers, daß das Gewerbe eines Pflasterers einen zum Handwerk der Straßenbauer gehörenden Handwerkszweig darstellt. Die Frage, ob die in der Positivliste aufgeführten Handwerkszweige als selbständige Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen werden können und ob diese Eintragung nicht den vollen Nachweis aller Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt, wie er für die Eintragung des Handwerks verlangt wird, zu dem der Handwerkszweig jeweils gehört, ob also insbesondere das Gewerbe eines Pflasterers in die Handwerksrolle eingetragen werden kann und ob hierfür der Befähigungsnachweis als Pflasterer oder als Straßenbauer erforderlich ist, soll hier nicht generell erörtert werden, weil eine grundsätzliche Stellungnahme zu dieser Frage für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalles entbehrlich ist. Denn der Kläger, dessen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hier zur Erörterung steht, befindet sich insofern in einer besonderen Lage, als er während seiner Lehrzeit in den Jahren 1928 bis 1931 als Steinsetzer - d.h. als Pflasterer - ausgebildet worden ist und am 15. September 1931 vor dem Prüfungsausschuß der Steinsetzer-Zwangsinnung zu Berlin die Gesellenprüfung bestanden hat. Zu jener Zeit bestand mithin noch ein Steinsetzer-(Pflasterer-)Handwerk. Auch in dem auf Grund der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 15. Juni 1934 (RGBl. I S. 493) in der Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers vom 6. Dezember 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 287 vom 8. Dezember 1934) veröffentlichten "Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksmäßig betrieben werden können", findet sich unter der lfd. Nr. 44 folgende Fassung: "Pflasterer (Steinsetzer), Straßenbauer." Diese Fassung weicht von der jetzt geltenden Positivliste ab, in der nur der Straßenbauer als Handwerk, hingegen der Pflasterer als ein zu diesem Handwerk gehörender Handwerkszweig gekennzeichnet ist. Dieser beruflichen Entwicklung des Klägers muß, wenngleich die Vorschrift des § 112 HandwO hier nicht unmittelbar Anwendung finden kann, weil der Kläger zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Handwerks noch nicht besaß, in sinngemäßer Berücksichtigung ihrer Zielsetzung Rechnung getragen werden. Deshalb muß dem Kläger, der im Gewerbe eines Pflasterers zu einer Zeit, als dieses Gewerbe als selbständiges Handwerk anerkannt war, als Lehrling und Geselle ordnungsgemäß ausgebildet worden ist, die Möglichkeit gegeben werden, sich in diesen erlernten Beruf auch selbständig zu machen, selbst wenn das Gewerbe des Pflasterers in der jetzt geltenden gesetzlichen Regelung nur als Handwerkszweig des Straßenbauerhandwerks ausgewiesen ist und hieraus - was hier, wie schon an früherer Stelle bemerkt, nicht entschieden werden soll - zu folgern sein sollte, daß ein nur als Handwerkszweig gekennzeichnetes Gewerbe grundsätzlich als solches nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden kann. Diesem berechtigten Verlangen des Klägers kann unter den gegebenen Umständen nur dadurch entsprochen werden, daß ihm eine auf die selbständige Ausübung des Gewerbes eines Pflasterers beschränkte Ausnahmetewilligung erteilt und daß hierbei von ihm nur ein dieser begrenzten Berufsausübung entsprechender, auf die Erfordernisse der einwandfreien Ausübung des Gewerbes eines Pflasterers beschränkter Befähigungsnachweis verlangt wird. Diesen Befähigungsnachweis hat das Berufungsgericht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme als erbracht angesehen. Das Berufungsgericht ist auf Grund der Bekundungen des ihm von der Stadtverwaltung als sachkundig benannten Sachverständigen, der die vom Kläger ausgeführten Pflasterarbeiten besichtigt, ihre technisch einwandfreie Ausführung bestätigt und auch die fachtheoretischen Kenntnisse des Klägers als ausreichend bezeichnet hat, zu der Überzeugung gelangt, daß die fachliche Qualifikation des Klägers für eine einwandfreie selbständige handwerkliche Betätigung als Pflasterer gegeben sei. Die hierfür weiterhin erforderlichen kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse hat das Berufungsgericht auf Grund der mehrjährigen leitenden Tätigkeit des Klägers im Geschäft seines Vaters als gegeben erachtet. Diesen in freier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Angriffe, die die Beigeladene nunmehr nachträglich im Revisionsverfahren gegen die Eignung des Sachverständigen, gegen den Beweiswert seiner Bekundungen und gegen die Beweiswürdigung des Gerichts erhebt, sind durchweg nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen. Insbesondere kann die Beigeladene im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen, die von dem Sachverständigen begutachteten Arbeiten seien nicht vom Kläger selbst ausgeführt worden, nachdem sich dieser von jeher zum Nachweis seiner Fachkenntnisse auf diese Arbeiten bezogen und die Beigeladene dem bisher nur entgegengehalten hatte, es habe sich hierbei um Schwarzarbeiten gehandelt, die als solche nicht berücksichtigt werden könnten. Auch dieser Auffassung, an der die Beigeladene im Revisionsverfahren festgehalten hat, kann nicht gefolgt werden. Die Frage, ob der Kläger mit der Ausführung dieser Arbeiten gegen das Gesetz verstoßen hat, indem er sich als selbständiger Handwerker betätigte, ohne damals die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Tätigkeit zu erfüllen, besagt nichts über die qualitative Bewertung dieser Arbeiten und steht ihrer Berücksichtigung bei der Beurteilung der fachlichen Befähigung des Klägers nicht entgegen. Die Angriffe der Revision gegen die Beurteilung der kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse des Klägers trafen nicht der Tatsache Rechnung, daß ein selbständiger Handwerker, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Juli 1961 ausgeführt hat, nur die Grundlagen dieser Wissensgebiete zu beherrschen braucht. Da das Berufungsgericht auch das Vorliegen eines Ausnahmefalles aus zutreffenden Erwägungen bejaht hat, die in Einklang mit den Grundsätzen stehen, die das Bundesverfassungsgericht im letzten Abschnitt seiner zuvor genannten Entscheidung niedergelegt hat, hat es der Klage mit Recht stattgegeben.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
Dr. Boerckel
Dr. Mühl