Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1991, Az.: BVerwG 7 B 127.91
Kommunalwahl; Verbot des Doppelauftretens von Parteien und Wählergruppen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 127.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12656
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 26.07.1990 - AZ: 7 K 90.1564
- VGH Bayern - 22.05.1991 - AZ: 4 B 90.2875
Rechtsgrundlagen
- Art. 19 GWahlG Bay
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 21 GG
- Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG
- Art. 7 Bay GWG
- Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Bay GWG
- Art. 21 Abs. 4 Satz 5 Bay GWG
- Art. 36 Bay GWG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Fundstellen
- BayVBl 1992, 247-249
- DVBl 1992, 436-437 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1992, 831-832 (Volltext mit amtl. LS)
- JA 1992, 831-832
- JuS 1993, 158 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 489-490 (Volltext mit amtl. LS)
- StädteT 1992, 585
- VR 1992, 222-223
Amtlicher Leitsatz
Zum Verbot des Doppelauftretens von Parteien und Wählergruppen nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Gemeindewahlgesetzes.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Dezember 1991
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Dr. Bertrams
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen zu 402 bis 410 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Mai 1991 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladenen zu 402 bis 410 zu je 1/10. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 401 und 411 sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl zum Stadtrat der Landeshauptstadt München vom 18. März 1990. Der Gemeindewahlausschuß ließ im Februar 1990 den Wahlvorschlag des im Januar 1989 in München gegründeten Vereins "Junge Liste" mit der Begründung nicht zu, es handele sich im Verhältnis zu dem Wahlvorschlag der CSU um ein unzulässiges Doppelauftreten. Dementsprechend stand der Wahlvorschlag der "Jungen Liste" nicht zur Abstimmung. Nach Verkündung des Wahlergebnisses erklärte die Regierung von Oberbayern durch Bescheid vom 20. April 1990 die Wahl für ungültig und begründete dies damit, daß der Wahlvorschlag der "Jungen Liste" nicht gegen das Verbot des Doppelauftretens verstoßen habe. Gegen diesen Bescheid, der allen gewählten Stadtratsmitgliedern und ihren Listennachfolgern sowie allen Personen, die die Wahl angefochten hatten, zugestellt wurde, erhoben in vier voneinander getrennten Verfahren insgesamt 23 der am 18. März 1990 gewählten Stadtratsmitglieder aus den Reihen der SPD, der Grünen, der Republikaner und der FDP Klage, die das Verwaltungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verband. Mit Urteil vom 26. Juli 1990 hob das Verwaltungsgericht nach vorangegangener Beiladung der gewählten Stadtratsmitglieder und deren Listennachfolger sowie der am Wahlprüfungsverfahren beteiligten Beigeladenen zu 402 bis 410 den Bescheid vom 20. April 1990 mit der Begründung auf, der Wahlvorschlag der "Jungen Liste" sei zu Recht wegen Verstoßes gegen das Verbot des Doppelauftretens nicht zugelassen worden. Gegen dieses Urteil legten der beklagte Freistaat und die Beigeladenen zu 402 bis 410 Berufung ein, die der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 22. Mai 1991 als unbegründet zurückwies.
Mit ihren gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerden machen der beklagte Freistaat und die Beigeladenen zu 402 bis 410 geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
II.
Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Den von ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Die von den Beschwerdeführern für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen zum aktiven und passiven Wahlrecht, zum Grundsatz der Gleichheit und Freiheit der Wahl und zu den Rechten der politischen Parteien nach Art. 21 GG lassen sich in ihrem Kern zu der Frage zusammenfassen, inwieweit die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG umschriebenen Wahlrechtsgrundsätze, insbesondere der Grundsatz der Freiheit der Wahl, der Zurückweisung eines Wahlvorschlags wegen des Verbots des sog. Doppelauftretens einer Partei oder Wählergruppe entgegenstehen. Das Berufungsgericht vertritt hierzu die Auffassung, das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte und der Bürgermeister (Gemeindewahlgesetz - GWG) normierte Verbot des Doppelauftretens verfolge das Ziel, die Chancengleichheit der konkurrierenden Parteien und Wählergruppen zu fördern, eine Zersplitterung der Stimmen zu vermeiden und die Klarheit und Praktikabilität des Wahlverfahrens zu unterstützen. Diese Auslegung einer Norm des irrevisiblen Landesrechts ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Nicht zu beanstanden ist aus der Sicht des Bundesrechts auch die Annahme des Berufungsgerichts, die genannte Zielsetzung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GWG sei vor Umgehungen zu schützen, so daß gegebenenfalls anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzuwägen sei, ob ein Wahlvorschlag als eigenständig angesehen werden könne oder nicht. Diese Annahme widerstreitet insbesondere nicht dem Grundsatz der Freiheit der Wahl. Denn das von diesem Grundsatz umfaßte freie Wahlvorschlagsrecht für alle Wahlberechtigten (vgl. BVerfGE 41, 399 [BVerfG 09.03.1976 - 2 BvR 89/74] <417>, 47, 253 <282>), das seinerseits eine freie Kandidatenaufstellung unter Beteiligung der Mitglieder der Parteien und Wählergruppen voraussetzt (BVerfGE 47, 253 [BVerfG 15.02.1978 - 2 BvR 268/76] <282>), verlangt nur, daß jede Partei und Wählergruppe mit einem eigenen Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen wird, nicht hingegen, daß sich dieselbe Gruppe - sei es offen oder verdeckt - mehrfach zur Wahl stellen darf. Den Beschwerdeführern ist zwar einzuräumen, daß die anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommene Überprüfung eines Wahlvorschlags im Hinblick auf das Verbot des Doppelauftretens Fehlbeurteilungen möglich macht. Damit wird jedoch nicht die Notwendigkeit in Frage gestellt, bestehenden Anhaltspunkten für eine Gesetzesumgehung näher nachzugehen. Drängt sich anhand einer solchen, an den Umständen des Einzelfalls ausgerichteten Prüfung als Ergebnis auf, daß - entgegen dem äußeren Anschein - hinter einem Wahlvorschlag keine eigenständige Partei oder Wählergruppe, sondern eine politische Kraft steht, die ihrerseits bereits einen eigenen Wahlvorschlag eingereicht hatte, so ist das freie Wahlvorschlagsrecht nur in Anspruch genommen worden, um dem Verbot des Doppelauftretens gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GWG zu entgehen. Ein solcher Wahlvorschlag ist daher zurückzuweisen. Die im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht ermittelten Umstände machen die Schlußfolgerung unabweisbar, daß der vom Verein "Junge Liste" eingereichte Wahlvorschlag den Zweck verfolgte, weitere auf dem Wahlvorschlag der CSU nicht verzeichnete Mitglieder dieser Partei und ihrer Jugendorganisation, der Jungen Union, in den Stadtrat zu bringen. Demgemäß ist unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten nichts gegen die Annahme des Berufungsgerichts zu erinnern, hinter dem Wahlvorschlag des Vereins "Junge Liste" habe keine von der CSU bzw. der "Jungen Union" verschiedene politische Kraft gestanden; der Verein sei vielmehr zu dem Zweck gegründet worden, das Verbot des Doppelauftretens zu umgehen, und habe sich auch in diesem Sinne betätigt.
Die weiter von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, ob die vom Berufungsgericht geforderte Überprüfung "einem Organ überlassen werden darf, das sich, abgesehen von seinem Vorsitzenden, aus nicht notwendig juristisch vorgebildeten Vertrauensleuten zusammensetzt, die von den Parteien und Wählergruppen benannt werden, die selbst Wahlvorschläge eingereicht haben, wobei bei der Besetzung dieses Organs den 'etablierten' Gruppierungen ein Vorrang eingeräumt wird", ist aus der Sicht des Bundesrechts ohne weiteres zu bejahen. Zwar ist den Beschwerdeführern darin zuzustimmen, daß die Möglichkeiten der Grundrechtsverwirklichung von den Organisationsformen eines Verwaltungsapparates insofern abhängig sind, als nicht nur das formale Beratungs- und Entscheidungsverfahren eines Organs, sondern auch der Inhalt seiner Entscheidung durch seine Zusammensetzung tendenziell in einem allgemein qualitativen Sinn vorausbestimmt wird (vgl. insoweit BVerfGE 35, 79 <121>). Die Entscheidungen des in Art. 7 GWG vorgesehenen Gemeindewahlausschusses entfalten jedoch für die von ihnen Betroffenen keine unanfechtbaren Wirkungen. Sie unterliegen vielmehr gemäß Art. 21 Abs. 4 Satz 5 und Art. 36 GWG der Nachprüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde in einem Wahlanfechtungsverfahren, so daß außerhalb des Wahlrechts liegende (politische) Bewertungen des Gemeindewahlausschusses - wie die Beschwerdeführer sie befürchten - korrigiert werden können. Daß der in Art. 21 Abs. 4 Satz 5 und Art. 36 GWG ausgestaltete Rechtsschutz die Betroffenen auf ein Wahlanfechtungsverfahren verweist, ihnen also ein Abwarten der Entscheidungen des Gemeindewahlausschusses und der Rechtsaufsichtsbehörde zumutet, ist bundesverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt eine solche Regelung nicht gegen die in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltene Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu auch BayVGH, BayVBl. 1990, 343).
Die Beschwerdeführer wollen schließlich geklärt wissen, ob "im Falle eines festgestellten unzulässigen Doppelauftretens bei Fehlen sonstiger Mängel einer der beiden fraglichen Wahlvorschläge zugelassen und der andere zurückgewiesen werden (darf) oder beide Wahlvorschläge zurückzuweisen (sind)", bzw. ob "eine bevorzugte Zulassung des Wahlvorschlags einer sogenannten Stammgruppe unter Zurückweisung des Wahlvorschlags eines sogenannten Ablegers" ausgeschlossen ist. Diese Fragen entziehen sich jedoch einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeingültigen Klärung. Das Berufungsgericht vertritt zu dem angesprochenen Problemkreis in Anwendung irrevisiblen Landesrechts die Auffassung, dem Verbot des Doppelauftretens sei im konkreten Fall bereits dadurch Geltung verschafft, daß der im Ergebnis von der CSU abgeleitete Wahlvorschlag "Junge Liste" zurückgewiesen worden sei. In der Sache sei es bei Annahme eines unzulässigen Doppelauftretens nicht von vornherein geboten, beide Wahlvorschläge zurückzuweisen; der Zweck des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GWG zwinge nicht zu der Annahme, daß grundsätzlich bei Einreichung von mehreren Wahlvorschlägen durch eine Partei oder Wählergruppe alle Vorschläge für ungültig erklärt werden müßten. Die dem zugrundeliegende Erwägung, daß dem Gesetzeszweck auch durch Anerkennung nur eines gültigen Wahlvorschlags jeder Partei oder Wählergruppe genügt sein könne, sei Ausfluß des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Zwar seien Fallgestaltungen denkbar, in denen dem Verbot des Doppelauftretens nur durch Zurückweisung beider Wahlvorschläge Genüge getan werden könne, weil sie sich im Verhältnis zueinander, insbesondere ihre innere Abhängigkeit voneinander, nicht in Form der Charakterisierung einer Gruppe als Stammgruppe aufklären lasse. So sei aber der konkrete Fall nicht gelagert.
Gegenüber diesen Ausführungen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere liegt ihnen kein unrichtiges Verständnis des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zugrunde. Die auf die Umstände des Einzelfalles abstellende und dabei u.a. nach "Stammgruppe" und "Ableger" differenzierende Auslegung des Berufungsgerichts führt zu angemessenen, das freie Wahlvorschlagsrecht nicht unnötig einschränkenden und damit sachgerechten Reaktionen, weil sie nicht schematisch von der Zurückweisung aller Wahlvorschläge der betroffenen Partei oder Wählergruppe ausgeht, sondern die Zurückweisung nur eines Wahlvorschlags ermöglicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, daß die Beigeladenen zu 1 bis 401 und 411 ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren Anträge nicht gestellt und sich deshalb dem Risiko einer Kostentragung nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Bertrams