Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.07.2003, Az.: XII ZB 75/03
Umfang der Pflicht eines Prozessbevollmächtigten zur Prüfung der Erledigung fristgebundener Sachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.07.2003
- Aktenzeichen
- XII ZB 75/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 13019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 05.03.2003
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BRAK-Mitt 2003, 224 (red. Leitsatz)
In der Familiensache
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 23. Juli 2003
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und
die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 5. März 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO sowie § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft; sie wäre jedoch nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorlägen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dies ist jedoch nicht der Fall:
Die angefochtene Entscheidung weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung ab, wonach der Prozessbevollmächtigte durch die Büroorganisation dafür Sorge zu tragen hat, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird
(vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 1998 - XII ZB 99/98 - VersR 1999, 1303 sowie BGH Beschlüsse vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97 - BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 9; vom 4. Oktober 2000 - XI ZB 9/00 - BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 14, jeweils m.N.).
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 924,00 EUR.