Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1959, Az.: BVerwG I C 215.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.1959
Aktenzeichen
BVerwG I C 215.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 10.10.1955 - AZ: Bf II 20/55

Fundstellen

  • BB 1959, 1187
  • DVBl 1960, 533
  • GewArch 1959, 143
  • Münzautomat 1960, 23
  • VRS 17, 239

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1955 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin brachte mit Genehmigung der Beklagten über dem Haupteingang ihres Ladengeschäftes für Lederwaren in H., Ecke Sp.straße/St.wall, etwa vier bis fünf Meter über der Straße eine Leuchtreklame an, die aus einem großen Oval besteht, an dessen oberem Rand die Worte "Über 115 Jahre" in blauem Licht und an dessen unterem Hand die Worte "Leder-Sch." in rotem Licht zu lesen sind. In der Mitte der Reklame befindet sich das Firmenzeichen "LS" in blauem, auf dem ein Schulknabe mit Lederranzen in rotem Licht sitzt. Einige Zeit später versah die Klägerin die Reklame ohne behördliche Genehmigung mit einer Blinkschaltung, die das Licht in mehreren Phasen blau, rot, blau, rot ein- und ausschaltet. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, die Blinkschaltung stillzulegen. Daraufhin bat die Klägerin um nachträgliche Genehmigung. Die Beklagte lehnte den Antrag ab und forderte die Klägerin nochmals auf, die Schaltanlage außer Betrieb zu setzen. Die Rechtsgrundlage, so führte hierzu der Einspruchsausschuß der Beklagten aus, sei in der hamburgischen Baupflegesatzung, ferner in dem hamburgischen Polizeiverwaltungsgesetz und in der Straßenverkehrs-Ordnung zu sehen. U.a. heißt es in dem Einspruchsbescheid: Das aufblinkende rote Licht der Werbeanlage könne mit der 75 m entfernt liegenden Leuchtsignalanlage an der Kreuzung Steintorwall verwechselt werden oder zumindest deren Wirkung beeinträchtigen, was vor allem für nebliges und diesiges Wetter und bei ortsfremden Fahrern gelte.

2

Das Landesverwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die Anlage der Baupflegesatzung nicht entspreche. Das Landesverwaltungsgericht ließ dabei die Frage offen, ob sich die angefochtenen Verfügungen auch auf Grund der Straßenverkehrsordnung rechtfertigen ließen. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. In dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts heißt es u.a.; Es könne unentschieden bleiben, ob baupflegerische Gesichtspunkte die Verfügungen trügen; denn eine ausreichende Rechtsgrundlage für sie ergebe sich aus verkehrspolizeilichen Erwägungen. Im Rahmen dieser Erwägungen könne ungeprüft bleiben, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung gegeben seien und eine Verwechslungsgefahr mit bestimmten Verkehrszeichen vorliege oder die Gefahr zu bejahen sei, daß ein Verkehrsteilnehmer die Blinklichtanlage der Klägerin für Verkehrszeichen halte. Denn die Verfügungen fänden ihre Grundlage in dem hamburgischen Gesetz über die Polizeiverwaltung, wonach die Polizei im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendiger. Maßnahmen zu treffen habe, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht würden. Eine solche Gefahr sei für den ortsunkundigen Kraftfahrer zu bejahen, der bei der Fahrt vom Georgsplatz zur Kreuzung St.wall/M.straße plötzlich die Anlage der Klägerin in rot und blau aufblinken sehe und dadurch zum plötzlichen Bremsen, Halten oder zum Verlangsamen der Fahrt veranlaßt werden könne, so daß u.a. die Gefahr des Auffahrens weiterer Fahrzeuge entstehe. Eine Gefährdung sei auch für den Fußgängerverkehr gegeben. Durch das plötzliche Aufblinken der Anlage könnten die Fußgänger beunruhigt und davon abgelenkt werden, ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zu widmen. Das Angebot der Klägerin, zeitlich und farblich eine andere Schaltung vorzunehmen, würde an der Sachlage nichts ändern.

3

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt, die von dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund des § 53 Abs. 2 des. Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zugelassen wurde. Die Klägerin trägt zur Begründung der Revision u.a. vor: Das Oberverwaltungsgericht habe die Entscheidung auf hamburgisches Landesrecht gestützt. Verkehrsrecht sei aber Bundessache; im Bundesrecht gebe es keine Vorschrift, auf die die Verfügung gestützt werden könne. Demgegenüber hält die Beklagte an dem angefochtenen Urteil fest. Der Oberbundesanwalt weist auf § 3 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung hin.

4

II.

Die Revision mußte Erfolg haben.

5

Die angefochtene Verfügung läßt sich nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr nach den Vorschriften des hamburgischen Polizeiverwaltungsgesetzes rechtfertigen. Das hamburgische Polizeiverwaltungsgesetz ist ein Landesgesetz. Für landes- und ortsrechtliche Vorschriften aber läßt die Straßenverkehrsordnung des Bundes, abgesehen von besonders geregelten Ausnahmen, keinen Raum. Das ergibt sich aus § 45 in Verbindung mit § 3 und § 42 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Entscheidung die Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1131) oder vom 14. März 1956 (BGBl. I S. 199) zugrunde zu legen ist. Denn abgesehen von kleinen Änderungen des § 45 StVO durch die Verordnung vom 14. März 1956, die hier außer Betracht bleiben können, sind die für den vorliegenden Fall maßgebenden Vorschriften unverändert geblieben.

6

Nach. § 45 StVO enthält die Verordnung zusammen mit besonders aufgeführten Vorschriften, die hier auszuscheiden haben, die ausschließliche Regelung des Straßenverkehrs; das bedeutet, daß neben der Straßenverkehrs-Ordnung Landes- oder Ortsrecht nur noch dann für den Straßenverkehr zulässig ist, wenn sich hierfür eine besondere Ermächtigung in der Straßenverkehrs-Ordnung findet. Solche Ermächtigungen für örtliche Verkehrsregelung sehen die Vorschriften in §§ 2, 3 Abs. 4, 4, 40 und 46 vor. Diese Vorschriften kommen hier nicht zum Zuge.

7

Die für die Regelung des Straßenverkehrs ausschließlich anzuwendenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung lassen ein Verbot, so wie es von dem Oberverwaltungsgericht begründet ist, nicht zu. Zwar kennt die Straßenverkehrs-Ordnung in § 42 ein Verbot von Werbungen durch Bildwerk, Schrift, Licht oder Ton, wenn die Werbung - wie hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - geeignet ist, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen; aber dieses Verbot ist auf Werbungen außerhalb geschlossener Ortschaften beschränkt. Innerhalb geschlossener Ortschaften - das ist der Gedanke der Ordnung - muß jeder Verkehrsteilnehmer mit unvorhergesehenen Ablenkungen oder Störungen rechnen und sich auf den Verkehr entsprechend konzentrieren. Außerdem will die Verordnung offensichtlich auf das wirtschaftliche Bedürfnis nach Werbung innerhalb geschlossener Ortschaften Rücksicht nehmen. Für den Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, sieht also die Straßenverkehrs-Ordnung kein Verbot vor.

8

Die einzige Möglichkeit, gegen die Werbung der Klägerin auf Grund der Straßenverkehrs-Ordnung vorzugehen, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 StVO. Danach dürfen Einrichtungen aller Art, die durch Form, Farbe, Größe sowie Ort und Art der Anbringung zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlaß geben oder deren Wirkungen beeinträchtigen können, an öffentlichen Straßen nicht angebracht werden. Ob die Blinklichtanlage, wie von der Behörde vorgetragen worden ist, die etwa 75 m entfernt liegende Verkehrsregelung an der Ecke M.straße/St.wall beeinträchtigt oder die Gefahr entstehen läßt, daß die Blinklichtanlage selbst für eine Verkehrsregelung gehalten wird, ist vom Oberverwaltungsgericht nicht geprüft. Hierzu fehlt es an den notwendigen tatsächlichen Feststellungen. Auch ist in diesem Zusammenhang das Angebot der Klägerin von Bedeutung, die Blinklichtanlage zu ändern. Wenn die Farben der Anlage und die Schaltung so geändert werden, daß eine Verwechslung mit dem Verkehrszeichen "Rot" unmöglich ist, wird dies für den Rechtsstreit unter Umständen von Bedeutung sein.

9

Die Sache war daher zurückzuverweisen.

10

Dabei bleibt offen, ob die angefochtenen Verfügungen auf baupflegerische Vorschriften oder aus anderen als Gründen des Straßenverkehrs auf das hamburgische Polizeiverwaltungsgesetz gestützt werden können, wenn die erneute Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ergibt, daß die Straßenverkehrsordnung keine Grundlage für das Vorgehen der Behörde sein kann.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Lullies
Fischer
Dr. Böhmer