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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.2007, Az.: 3 StR 214/07

Berücksichtigung einer deutlich herabgesetzten Lebenserwartung bei der Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.2007
Aktenzeichen
3 StR 214/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 33416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts
- zu 2. auf dessen Antrag -
am 19. Juni 2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Dezember 2006 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

2

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zum Strafausspruch hat das Rechtsmittel Erfolg.

3

Das Landgericht hat strafmildernd berücksichtigt, dass die Verbüßung einer langjährigen Freiheitsstrafe die 34 Jahre alte Angeklagte wegen ihrer schweren chronischen Erkrankung möglicherweise härter treffen wird als einen gesunden Menschen. Diese Wertung lässt die bei dieser Erkrankung regelmäßig deutlich herabgesetzte Lebenserwartung außer Acht. Mit diesem wesentlichen Umstand hätte sich die Strafkammer im Hinblick auf die Strafempfindlichkeit der Angeklagten und die besonderen Wirkungen der Strafe für ihr zukünftiges Leben bei der Strafzumessung erkennbar auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7 und 13).

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