Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.09.1975, Az.: 2 AZR 311/74
Druckkündigung; Ausschlußfrist; Verhaltensbedingte Kündigung; Meinungsfreiheit; Forderung der Entlassung eines Arbeitnehmers durch die Belegschaft; Streitwertrevision; Androhung der Arbeitsniederlegung; Zulässigkeit; Umdeutung; Außerordentliche Kündigung; Ordentliche Kündigung; Gesetzliche Vermutung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.09.1975
- Aktenzeichen
- 2 AZR 311/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 22.05.1974 - 7 Sa 16/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 27, 263 - 273
- DB 1976, 634-635 (Volltext mit red./amtl. LS)
- JZ 1976, 323-324
- MDR 1976, 523 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1976, 869-870 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Verlangt die Belegschaft oder ein Teil davon unter der Androhung der Arbeitsniederlegung vom Arbeitgeber die Entlassung eines Arbeitnehmers und gibt der Arbeitgeber diesem Druck nach, dann ist eine auf einen solchen Sachverhalt gegründete außerordentliche Kündigung rechtsunwirksam, wenn der Arbeitgeber nichts getan hat, die Belegschaft von ihrer Drohung abzubringen.
2. Bei einer aus diesem Grunde unzulässigen Druckkündigung kann der Arbeitgeber nicht geltend machen, das Verlangen der Belegschaft sei durch einen von dem Arbeitnehmer gesetzten wichtigen Grund gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, die den wichtigen Grund ergeben sollen, gemäß § 626 Abs. 2 BGB verfristet sind.
3. Nach der Neufassung des § 11 KSchG 1951 durch § 13 KSchG 1969 spricht keine Vermutung mehr gegen die Umdeutung der unwirksamen außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung. Vielmehr ist gemäß § 140 BGB darauf abzustellen, ob die Umdeutung der als außerordentliche unwirksamen Kündigung in eine ordentliche Kündigung nach den gegebenen Umständen dem mutmaßlichen Willen des Arbeitgebers entspricht und ob dieser Wille dem Arbeitnehmer erkennbar geworden ist.
4. Allerdings kann das Gericht nicht von Amts wegen umdeuten. Erforderlich ist vielmehr der Vortrag des Arbeitgebers, er habe für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen eine ordentliche Kündigung aussprechen wollen.