Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.1996, Az.: BVerwG 1 WB 28/96

Wehrrecht; Gesamtvertrauenspersonenausschuß; Wehrbeschwerde; Anhörungsrecht; Gerichtlicher Rechtsschutz des GVPA

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 28/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12916
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 103, 383 - 386
  • NVwZ 1997, 283 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Nach der Mitteilung der Namen der Mitglieder des neu gewählten Gesamtvertrauenspersonenausschusses an den Bundesminister der Verteidigung kann der vormalige Gesamtvertrauenspersonenausschuß eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr beantragen.

2. Hat sich die Amtszeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses (GVPA) über die gesetzliche Amtszeit von 3 Jahren hinaus verlängert, so besteht in der Zeit zwischen der Mitteilung der Namen und Mitglieder des neu gewählten GVPA an den Bundesminister der Verteidigung und der konstituierenden Sitzung des neu gewählten GVPA kein GVPA.

3. Einem Antrag des Gesamtvertrauenspersonenausschusses auf gerichtliche Entscheidung steht das Verbot gemeinschaftlicher Beschwerden von Soldaten nicht entgegen.

4. Für den gerichtlichen Rechtsschutz des Gesamtvertrauenspersonenausschusses (GVPA) ist der Rechtsweg zum BVerwG - Wehrdienstsenate - gegeben, wenn der Gesamtvertrauenspersonenausschuß geltend macht, sein Anhörungsrecht sei nicht beachtet worden.