Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1978, Az.: 2 StR 739/77
Pornographiebegriff hinsichtlich der Darstellungen gewalttätigen, pädophilen oder sodomitischen Charakters; Angreifbarkeit der richterlichen Beurteilung eines Filmes als nicht pornographisch; Würdigung von filmisch gezeigten Gewalttätigkeiten als pornographisch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1978
- Aktenzeichen
- 2 StR 739/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 22.06.1977
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Firma U. Corp. GmbH, in F.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Alfred S. aus N.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
aufgrund der Verhandlung vom 19. April 1978 in der Sitzung am 21. April 1978,
woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller A. Mayer Baumgarten als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus W. als Vertreter der Einziehungsbeteiligten,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Justizhauptsekretär ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 22. Juni 1977 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der hierdurch der Einziehungsbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
1.
Allerdings ist das objektive Verfahren nicht, wie die Strafkammer meint, schon deshalb zulässig, weil die im vorliegenden Verfahren ursprünglich angeklagten Personen außer Verfolgung gesetzt sind. Maßgebend ist vielmehr, daß keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, es könnte wegen der Vorführung des Spielfilms überhaupt jemand strafrechtlich belangt werden (BGHSt 21, 55).
2.
Mit ihrer Auffassung, der Film drücke durch seine Schilderung von Folter- und Mordszenen eine Verherrlichung oder Verharmlosung dieser Gewalttätigkeiten aus (§ 131 StGB), sucht die Revision ihre eigene Würdigung des dargestellten Geschehens an die Stelle der im Urteil (UA Bl. 9) getroffenen Feststellungen zu setzen. Das ist unzulässig.
3.
Der Tatrichter beurteilt den Film als nicht pornographisch. Darin liegt kein Rechtsverstoß. Das Landgericht hält die Darstellung der zahlreichen sexuellen Handlungen nicht für übersteigert oder anreißerisch; daß von ihnen eine sexuell stimulierende Wirkung ausgehe, vermag es nicht festzustellen. Ebensowenig entstehe eine lüsterne Atmosphäre; die gezeigten Szenen seien vielmehr düster und oft starr, der Normalbetrachter empfinde Abscheu.
In der Abfolge der geschlechtsbetonten Vorgänge erblickt es ferner einen Sinnzusammenhang, der sich auch dem künstlerisch unbewanderten Zuschauer erschließe; danach soll der Film die Schrecken schrankenloser Machtausübung und ihre Nähe zu sexueller Perversion veranschaulichen.
Diese Würdigung mag freilich Zweifeln begegnen. Es wäre denkbar, daß jene Ziele des Films nur Vorwand sind, um unter seinem Schutz Darstellungen bieten zu können, die sich für einen nicht unerheblichen Teil der Zuschauer doch als die sexuelle Neugier erregend und sexuell stimulierend erweisen. Die Prüfung unter diesem Gesichtspunkt liegt indes auf tatsächlichem Gebiet und im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Tatrichters. Daß die Strafkammer bei ihrer Wertung den Begriff der Pornographie verkannt hätte, wie ihn der Gesetzgeber im Anschluß an BGHSt 23, 40 in § 184 Abs. 1 StGB vorausgesetzt hat (Schriftl. Bericht des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform BT-Drucks. VI/3521 S. 60), ist nicht ersichtlich. Die Revision entfernt sich mit ihren Ausführungen auch insoweit von den bindenden Feststellungen des Urteils.
4.
Es könnte eingewandt werden, hinsichtlich der Darstellungen gewalttätigen, pädophilen oder sodomitischen Charakters enthalte das Gesetz in § 184 Abs. 3 StGB einen anderen Pornographiebegriff. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift, die den kriminogenen und sozial desintegrierenden Wirkungen der sog. harten Pornographie begegnen wolle, könne es nicht darauf ankommen, ob Darstellungen dieser Art geeignet seien, den Geschlechtstrieb Normaldenkender aufzureizen. Vielmehr sei auf den Betrachter abzustellen, der ohnehin zu abartigem, insbesondere gewalttätigem, Sexualverhalten neige. Dreher (StGB 37. Aufl. Rdn. 34 zu § 184) meint ferner, die Schilderung sexueller Gewalttätigkeiten sowie pädophiler und sodomitischer Handlungen sei allein wegen ihres Gegenstandes in aller Regel pornographisch.
Eine solche Verselbständigung des Begriffs des Pornographischen in Absatz 3 des § 184 StGB ist jedoch nicht gerechtfertigt. Hätte der Gesetzgeber dem Begriff in den einzelnen Absätzen der Vorschrift einen jeweils verschiedenen Sinn geben wollen, so hätte er sein ungewöhnliches Vorgehen im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck bringen müssen. Wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, bestand eine solche Absicht aber nicht (s. Reg. Entwurf des 4. StrRG, BT-Drucks. VI/1552 S. 36). Sie hätte auch schwierige Abgrenzungsfragen z.B. in den Fällen aufgeworfen, in denen künstlerische Gestaltung - dem Kundigen evident - der Darstellung zwar nicht den sexuellen Charakter, aber das Anstößige nimmt. Hiernach hat das Landgericht seiner Würdigung der gezeigten Gewalttätigkeiten auch den zutreffenden Begriff der Pornographie zugrundegelegt.
Der Senat sieht sich veranlaßt darauf hinzuweisen, daß er den Film damit nicht von sich aus freigibt. Er verwirft die Revision nur, weil die Entscheidung des Tatrichters rechtlich nicht angreifbar ist.
Kirchhof
Müller
RiBGH Albrecht Mayer kann nicht unterschreiben, da er im Urlaub und ortsabwesend ist. Schumacher
Baumgarten