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§ 49 LKHG - Befugtes Offenbaren

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Amtliche Abkürzung
LKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120-2

Werden Patientendaten unter den Voraussetzungen der §§ 45 bis 47 weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch insoweit nicht unbefugt, als er zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verpflichtet ist. Dies gilt auch für die Datenweitergabe nach § 48.