Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1958, Az.: 4 StR 290/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1958
- Aktenzeichen
- 4 StR 290/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 06.05.1958
Verfahrensgegenstand
Hehlerei
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. September 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter
Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 6. Mai 1958 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht in Essen hat u.a. die Rohproduktenhändlerin Anna Ma. wegen fortgesetzter Hehlerei zu sechs Monaten Gefängnis, unter Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt, ferner die Angeklagten U. und M., unter Freisprechung im übrigen, wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei zu je einem Monat Gefängnis.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, welche die allgemeine Sachbeschwerde erheben. Die Angeklagte Ma. rügt auch die Verletzung des Verfahrensrechts, ohne dies indes durch Tatsachenangaben zu belegen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
II.
Die Angeklagte Ma. betreibt seit 1952 einen Schrotthandel, nachdem ihrem Ehemann wegen seiner Vorstrafen die Ausübung dieses Gewerbes untersagt worden war. In dem Betrieb der Angeklagten Ma. sind ihr Bruder, der Angeklagte Friedrich U. als Kraftfahrer und der Angeklagte M., ein Neffe ihres Ehemanns, als Platzarbeiter beschäftigt. Die Angeklagte hat wiederholt von dem Mitangeklagten H. Kupferabfälle angekauft, die dieser bei seiner Firma entwendet hatte. In einem weiteren Fall (Vorkommnis vom 21. Juni 1957; S. 5, 6 UA) kam es nicht zum Ankauf, weil die Täter und die Beauftragten der Angeklagten Ma.: U. und M., beim Umladen von einer Polizeistreife überrascht wurden.
Die Verurteilung der Angeklagten Anna Ma. unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch bezüglich des als versuchte Hehlerei gewürdigten Vorfalls vom 21. Juni 1957 (S. 10 UA). Der § 259 StGB setzt zwar voraus, daß die von der Hehlerei betroffene Sache vom Vortäter bereits "mittels einer strafbaren Handlung erlangt" war. Anderseits hat das Landgericht bei den Vortätern H. und Sch. in diesem Fall nur versuchten Diebstahl angenommen, weil sich die Kupferabfälle "noch zumindest im Mitgewahrsam" der Eigentümer-Firma befunden hätten (S. 9 unten UA). Jedenfalls aber hatte dieser "Versuch" bereits zur Erlangung der Beute durch die Vortäter geführt, wie die Sachverhaltsfeststellungen des Urteils (S. 6 UA) ergeben (Umladen abseits der Autobahn). In solchem Fall kann aber unbedenklich von einer durch strafbare Handlung erlangten Sache gesprochen werden (RG GA Bd. 61 S. 126; Schönke/Schröder, 8. Aufl. Anm. V zu § 259 S. 906).
Hinsichtlich der inneren Tatseite hat das Landgericht, wie seine Darlegungen erkennen lassen, bestimmten Vorsatz der Angeklagten Ma. angenommen (S. 7 UA), und zwar "spätestens bei dem wiederholten Ankauf". Das ist dahin zu verstehen, daß sie mindestens vom zweiten Ankauf ab wußte, daß die Kupferabfälle durch strafbare Handlung erlangt waren.
Auch der Strafausspruch ist rechtlich unbedenklich.
III.
Die Angeklagten U. und M. sind nur wegen des bereits erwähnten Vorkommnisses vom 21. Juni 1957 verurteilt worden, und zwar wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei. Auch insoweit läßt das Urteil keine zur Aufhebung führenden Rechtsfehler erkennen. Zunächst kann insofern auf das zur Revision Ma. Ausgeführte verwiesen werden. Zur inneren Tatseite legt das Landgericht dar, die beiden Angeklagten hätten gewußt, daß sie es mit unredlichem Gut zu tun hatten. In Wirklichkeit hat aber das Landgericht die Beweisregel angewendet, wie die weiteren Ausführungen ergeben: "Unter diesen Umständen mußte sich ihnen die Überzeugung aufdrängen ..." (S. 8 UA); vgl. wegen der Anwendung der Beweisvermutung auf den Gehilfen: BGHSt 2, 146. Es kann dabei dahin stehen, ob hierfür genügen würde, daß beide Angeklagten "bereits mehrfach wegen Vermögensstraftaten vorbestraft sind". Entscheidende Grundlage der tatrichterlichen Überzeugung war indes das verabredunggemäße Umladen abseits der Autobahn (S. 8 UA). Dies war rechtlich unbedenklich.
Das Streben nach Sicherung des bisherigen Arbeitsplatzes genügt zur Bejahung eines Handelns in Vorteilsabsicht (BGH NJW 1954, 481 Nr. 10; BGHSt 6, 60, 61) [BGH 11.03.1954 - 3 StR 553/53].
Die für diese Angeklagten bestehende gewisse Zwangslage hat ihnen der Tatrichter bei der Strafzumessung zugutegehalten. Dagegen glaubte das Landgericht bei ihnen "von der durch die §§ 49 Abs. 2, 44 StGB gegebenen Möglichkeit einer Strafmilderung" angesichts ihrer zahlreichen Vorstrafen absehen zu müssen. Auch hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Zunächst kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Erstrichter erkannt hatte, daß nur zu einer, versuchten Hehlereivergehen Beihilfe geleistet worden war. - Die "zahlreichen Vorstrafen" werden zwar nur dahin erläutert, daß ihnen im wesentlichen vermögensrechtliche Verfehlungen zugrundelagen (S. 12 UA). Nähere Angaben wären zweckmäßig gewesen. Ihr fehlen kann indes rechtlich nicht beanstandet werden. Dies hat der Senat in der von der Bundesanwaltschaft angezogenen Entscheidung vom 17. April 1958 - 4 StR 93/58 = 19 KLs 26/57 StA Essen - bei ähnlicher Sachlage bereits dargelegt. - Die Ablehnung einer Strafaussetzung ist in erster Linie auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB, also nicht auf die Vorstrafen gestützt worden.
IV.
Nach alledem sind sämtliche Revisionen als unbegründet zu verwerfen.
Krumme
Sauer
Seibert
Dr. Hengsberger