Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.1980, Az.: 3 StR 311/80
Rechtsirrige Anwendung beider Tatbestandsalternativen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.08.1980
- Aktenzeichen
- 3 StR 311/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 06.05.1980
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Konditor Gert Egon L., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1958 in W.,
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 27. August 1980
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. Mai 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie hat jedoch hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.
Im Rahmen der Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) ablehnt, führt sie aus, der Angeklagte habe den Tatbestand des schweren Raubes zweifach verwirklicht; die Täter hätten nicht nur eine Schußwaffe mit sich geführt, sondern sie auch zur Bedrohung des Opfers und zur Überwindung seines Widerstandes eingesetzt (UA S. 11). Dem liegt anscheinend die Vorstellung zugrunde, durch den Einsatz der Gaspistole, deren bloßes Mitsichführen bereits den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllte, sei zusätzlich auch § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht worden. Jedenfalls hat die Strafkammer beide Alternativen angewendet (UA S. 9, ferner die Liste der angewendeten Vorschriften im Anschluß an den Urteilsausspruch). Das ist rechtsirrig. § 250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB schließen einander aus; sie betreffen unterschiedliche Waffen (Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 250 Rdn 10 und Rdn 3 i.V.m. § 244 Rdn 7).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß der dargelegte Mangel sich bei der Findung des Strafrahmens oder bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Hürxthal,
Dr. Schubath,
Dr. Schauenburg,
Laufhütte