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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.01.2004, Az.: X B 88/03

Verpflichtung der Finanzbehörde zum Erlass von Nachforderungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.01.2004
Aktenzeichen
X B 88/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 10327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Baden-Württemberg - 25.03.2003 - AZ: 1 K 330/02

Fundstelle

  • BFH/NV 2004, 609 (Volltext mit amtl. LS)

Gründe

1

Der Senat hat die Revision zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob die Finanzbehörde aus sachlichen Billigkeitsgründen stets zum Erlass von Nachforderungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) verpflichtet ist, die auf einer abweichenden zeitlichen Zurechnung von Gewinnbestandteilen beruhen, soweit der Steuerpflichtige die Nachzahlungsbeträge durch Vorauszahlungen auf einen späteren Veranlagungszeitraum bereits geleistet hat, es für die korrespondierende Steuererstattung für diesen Veranlagungszeitraum wegen der Karenzfrist des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 1977 aber nicht zur Festsetzung von Erstattungszinsen kommt.

2

Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative der Finanzgerichtsordnung ohne Begründung.