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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1991, Az.: BVerwG 7 A 7.90

Strafgerichtliche Anordnung; Psychiatrisches Krankenhaus; Entziehungsanstalt; Kostenfreie auswärtige Unterbringung; einweisen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 7 A 7.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1991, 557-558 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1991, 473-474 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Staatsanwaltschaft darf Personen, die aufgrund strafgerichtlicher Anordnung nach §§ 63, 64 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden müssen, nicht auf Kosten eines anderen Landes unmittelbar in dessen Einrichtungen einweisen, sondern ist zu ihrer kostenfreien auswärtigen Unterbringung auf die Gewährung von Vollstreckungshilfe durch die zuständige Staatsanwaltschaft des anderen Landes angewiesen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1991
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass,
Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 137.116,78 DM nebst 4 % Zinsen auf 93.307,20 DM seit dem 21. März 1990 und auf 137.116,78 DM seit dem 31. Oktober 1990 zu zahlen.

Die Beklagte trägt 4/5, der Kläger trägt 1/5 der Kosten des Verfahrens. Der Kläger trägt auch die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts entstandenen Mehrkosten.

Gründe

1

I.

Das klagende Land Niedersachsen verlangt von der beklagten Freien Hansestadt Bremen die Erstattung von Kosten, die durch die Unterbringung einer Straftäterin in einem psychiatrischen Krankenhaus entstanden sind.

2

Mit Urteil vom 11. Februar 1975 ordnete das Landgericht Bremen gemäß § 63 StGB die Unterbringung der Küchenhilfe M. in einem psychiatrischen Krankenhaus an, weil diese im Zustand verminderter Schuldfähigkeit oder der Schuldunfähigkeit mehrere Brände gelegt hatte. Frau M. wurde auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Bremen ab dem 21. März 1975 im Niedersächsischen Landeskrankenhaus M. untergebracht. Die Kosten der Unterbringung wurden zunächst in Anwendung der Ländervereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattung von Kosten bei der Unterbringung von Personen aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung gemäß §§ 42 b und 42 c StGB in Einrichtungen der Sozialhilfe vom 19. November 1964 von der Staatsanwaltschaft Hannover zur Zahlung angewiesen. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Bremen vom 8. September 1978 verweigerte der Leitende Oberstaatsanwalt Hannover die weitere Kostenübernahme, weil die Staatsanwaltschaft Bremen es versäumt habe, entsprechend den Bestimmungen der Ländervereinbarung vor Einleitung der Vollstreckung die im Land Niedersachsen zuständige Staatsanwaltschaft Göttingen um Übernahme der Vollstreckung zu ersuchen. Daraufhin ersuchte die Staatsanwaltschaft Bremen mit Schreiben vom 11. Oktober 1978 die Staatsanwaltschaft Göttingen nachträglich um Vollstreckungshilfe. Das Ersuchen wurde mit Schreiben vom 3. November 1978 abgelehnt, weil nach der Zuständigkeitsregelung in §§ 24, 26 der Strafvollstreckungsordnung eine Vollzugszuständigkeit des Landes Niedersachsen nicht gegeben sei. Frau M. blieb gleichwohl im Landeskrankenhaus M. untergebracht. Mit Kostenübernahmescheinen vom 25. September 1979 und vom 29. April 1980 erklärte sich das Landessozialamt Bremen bis auf Widerruf zur Übernahme der Unterbringungskosten bereit. Nachdem das Landgericht Göttingen mit Beschluß vom 20. Januar 1982 die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 11. Februar 1975 ausgesetzt hatte, wurde Frau M. am 10. Februar 1982 bedingt aus der strafgerichtlichen Unterbringung entlassen.

3

Mit Beschluß vom 20. Februar 1985 widerrief das Landgericht Göttingen seinen Beschluß vom 20. Januar 1982, weil Frau M. zuvor in Göttingen erneut Straftaten begangen hatte. Der Widerrufsbeschluß wurde am 10. April 1985 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 22. Mai 1985 bat die Staatsanwaltschaft Bremen die Staatsanwaltschaft Göttingen wiederum um Vollstreckungshilfe. Diese lehnte auch das weitere Ersuchen mit Schreiben vom 4. Juni 1985 unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 3. November 1978 ab. Am 18. Juni 1985 wurde Frau M. vom Landeskrankenhaus G., in das sie am 7. November 1984 nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen eingewiesen worden war, in das Landeskrankenhaus M. verlegt. Am 14. April 1987 wurde sie auf der Grundlage eines erneuten Aussetzungsbeschlusses des Landgerichts Göttingen vom 31. März 1987 wiederum bedingt aus der strafgerichtlichen Unterbringung entlassen, kehrte jedoch am 8. August 1988 in das Landeskrankenhaus M. zurück, nachdem das Landgericht Göttingen auch seinen Beschluß vom 31. März 1987 mit Beschluß vom 20. Juni 1988 widerrufen hatte.

4

Am 21. März 1990 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Bremen Klage erhoben, mit der er zunächst die Erstattung der im Landeskrankenhaus M. in der Zeit vom 1. Dezember 1985 bis zum 31. Dezember 1989 angefallenen Unterbringungskosten in Höhe von 199.444,09 DM sowie der im Jahr 1990 weiter anfallenden Kosten begehrt hat.

5

Mit Beschluß vom 29. Juni 1990 hat sich das Verwaltungsgericht Bremen für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an das Bundesverwaltungsgericht als das zuständige Gericht des ersten Rechtszugs verwiesen.

6

Der Kläger hat das Klagebegehren mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1990 - eingegangen am selben Tag - um die in den Landeskrankenhäusern G. und M. in der Zeit vom 10. April bis zum 31. November 1985 angefallenen Unterbringungskosten in Höhe von 43.809,58 DM erweitert; ferner hat er die Klage mit Schriftsatz vom 12. März 1991 - eingegangen am folgenden Tag - für die Zeit ab dem 15. April 1987 zurückgenommen. Er verlangt nunmehr nur noch die Erstattung der in den Landeskrankenhäusern G. und M. in der Zeit vom 10. April 1985 bis zum 14. April 1987 angefallenen Unterbringungskosten in Höhe von 137.116,78 DM.

7

Der Kläger macht geltend: Die Beklagte habe sich mit den Kostenübernahmescheinen vom 25. September 1979 und vom 29. April 1980 zur Übernahme der Kosten für die Unterbringung Frau M.'s verpflichtet. Da mit der erneuten Unterbringung im Jahre 1985 lediglich die Vollstreckung des Urteils vom 11. Februar 1975 fortgesetzt worden sei, seien die förmlich nicht widerrufenen Erklärungen der Beklagten auch für diese weitere Vollstreckung bindend. Unabhängig hiervon stehe ihm ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, weil er mit der Tragung der Unterbringungskosten der Beklagten gegenüber eine rechtsgrundlose Leistung erbracht habe. Die Ländervereinbarung vom 19. November 1964 entlaste die Beklagte nicht, weil es danach erforderlich sei, die zuständige Staatsanwaltschaft des anderen Landes, in dem die Maßregel vollzogen werden solle, vor Einleitung der Vollstreckung um Vollstreckungshilfe zu ersuchen. Das sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Damit derartige Verfahrensanforderungen nicht sinnlos würden, müsse sich an ihre Nichteinhaltung die Sanktion der Kostenerstattungspflicht knüpfen. Selbst wenn der Verfahrensverstoß der Beklagten nicht berücksichtigt werde, könne die Ländervereinbarung nicht zu ihren Gunsten angewendet werden, weil Frau M. nach der Zuständigkeitsregelung in den §§ 24, 26 der Strafvollstreckungsordnung bereits im Jahre 1975 nicht im Landeskrankenhaus M. hätte untergebracht werden dürfen. Auf diesen Zeitpunkt sei abzustellen, weil sich die Unterbringung im Jahre 1985 als Fortsetzung der ursprünglichen Unterbringung darstelle.

8

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 137.116,78 DM nebst 4 % Prozeßzinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie erwidert: Die Kostenübernahmescheine vom 25. September 1979 und vom 29. April 1980 bezögen sich nicht auf den von der Klage erfaßten Zeitraum. Nach der Ländervereinbarung vom 19. November 1964 seien die streitigen Unterbringungskosten vom Kläger zu tragen. Zwar habe die Staatsanwaltschaft Göttingen das Vollstreckungshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Bremen vom 22. Mai 1985 abgelehnt. Hierauf könne der Kläger sich aber nicht berufen, weil die Ablehnung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Denn nach § 24 Abs. 4 der Strafvollstreckungsordnung sei der Vollzug nach einer Unterbrechung dort fortzusetzen, wo der Verurteilte sich vor der Unterbrechung befunden habe. Das sei im Fall Frau M.'s das Landeskrankenhaus M. gewesen. Darüber hinaus habe Frau M. auch aus zwingenden medizinischen Erwägungen und damit aus einem wichtigen Grund im Sinne von § 26 Abs. 1 der Strafvollstreckungsordnung in diesem Krankenhaus untergebracht werden müssen, weil in den bremischen Kliniken keine geschlossene Frauenabteilung bestanden habe.

11

II.

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.

12

Der aufrechterhaltene Klageantrag ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht im Umfang der jetzt allein noch streitigen Kosten für die Unterbringung Frau M.'s in den Landeskrankenhäusern G. und M. in der Zeit vom 10. April 1985 bis zum 14. April 1987 ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zu. Ein solcher Anspruch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. dann gegeben, wenn ein Verwaltungsträger die Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers wahrgenommen hat. In diesem Fall kann der tätig gewordene Verwaltungsträger von dem anderen Verwaltungsträger insoweit Ersatz seiner Kosten verlangen, als dieser durch seine Tätigkeit eigene Verwaltungsaufwendungen erspart hat (vgl. Beschluß vom 19. Januar 1989 - BVerwG 4 B 239.88 - Buchholz 402.41 Nr. 42; Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 4 C 5.86 - BVerwGE 80. 170 <176 f.>).

13

Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind hier deswegen erfüllt, weil das gegen Frau M. ergangene Urteil des Landgerichts Bremen vom 11. Februar 1975 nach dem Widerruf der Vollstreckungsaussetzung im Jahre 1985 weiterhin von der Staatsanwaltschaft Bremen als der sachlich und örtlich zuständigen Vollstreckungsbehörde zu vollstrecken war (§ 463 Abs. 1, § 451 Abs. 1 StPO, § 1 Abs. 1, § 4, § 7 Abs. 1 der Strafvollstreckungsordnung - StVollstrO - in der Fassung der Änderung vom 10. Januar 1980, BAnz. Nr. 7 vom 11. Januar 1980), die sich dabei zum Vollzug der angeordneten Maßregel der nach bremischem Landesrecht zuständigen Einrichtung, d.h. im Grundsatz einer Einrichtung des Landes Bremen, zu bedienen hatte (§ 138 Abs. 1 StVollzG, § 3, § 4 Abs. 2 des bremischen Gesetzes über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Erziehungsanstalt - Maßregelvollzugsgesetz - vom 28. Juni 1983, Brem.GBl. S. 407). Der Kläger ist darum, was die Beklagte nicht in Abrede stellt, mit der Behandlung Frau M.'s in den Landeskrankenhäusern G. und M. in deren Aufgabenkreis tätig geworden; hieraus folgt, daß er von der Beklagten Ersatz seiner Kosten verlangen kann.

14

Entgegen der Ansicht der Beklagten wird der Erstattungsanspruch des Klägers nicht durch die Ländervereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattung von Kosten bei der Unterbringung von Personen aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung gemäß §§ 42 b und 42 c StGB (jetzt: §§ 63 und 64 StGB) in Einrichtungen der Sozialhilfe vom 19. November 1964 (abgedruckt bei Pohlmann/Jabel, StVollstrO, 6. Aufl. 1981, Anhang 3) ausgeschlossen. Absatz 1 dieser Vereinbarung lautet wie folgt:

"Wird eine aufgrund der §§ 42 b und 42 c StGB angeordnete Unterbringung nach den Vorschriften über die Strafvollstreckung in einem anderen Land als dem der Vollstreckungsbehörde vollzogen, so trägt die Kosten der Unterbringung dasjenige Land, in dem die Maßregel vollzogen wird; die Kosten werden von dem Lande der Vollstreckungsbehörde nicht erstattet."

15

In der der Vereinbarung von den vertragschließenden Ländern beigegebenen Begründung heißt es:

"Die Vereinbarung gilt für alle Fälle, in denen eine strafgerichtlich angeordnete Unterbringung unter Einhaltung der für die Strafvollstreckung geltenden Vorschriften (Strafvollstreckungsordnung, Jugendgerichtsgesetz nebst Richtlinien. Länderabkommen über Vereinfachung und Beschleunigung der Strafvollstreckung u.a.) in einem anderen Land vollzogen wird."

16

Die Länder haben mithin unter den "Vorschriften über die Strafvollstreckung" im Sinne des Absatzes 1 der Vereinbarung u.a. die von Bund und Ländern gleichlautend als Verwaltungsvorschrift erlassene Strafvollstreckungsordnung verstanden. Aus diesem Grund kann die Rechtsfolge nach Absatz 1 der Vereinbarung - der Ausschluß eines Kostenersatzanspruchs - nur dann eintreten, wenn der auswärtige Maßregelvollzug im Einklang mit den Bestimmungen (auch) dieses Regelwerks steht.

17

Nach § 24 Abs. 1 StVollstrO richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Vollzugsanstalt grundsätzlich nach dem Gerichtsbezirk, in dem der Verurteilte wohnt, sich aufhält oder sich zuletzt aufgehalten hat. Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 StVollstrO wird der Vollzug im Falle der Unterbrechung in der Vollzugsanstalt fortgesetzt, in der der Verurteilte sich vor der Unterbrechung befunden hat. Nach § 26 Abs. 1 StVollstrO ist eine von § 24 abweichende Zuständigkeitsbestimmung nur aus wichtigem Grund und, wenn die Zuständigkeit der Vollzugsanstalt eines anderen Landes begründet werden soll, nur aufgrund einer Einigung der obersten Behörden der beteiligten Landesjustizverwaltungen zulässig. Die §§ 24 und 26 gelten nach § 53 Abs. 2 Buchst. a StVollstrO für die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung sinngemäß. In § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO - diese Vorschrift findet auf die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unmittelbar Anwendung (vgl. Pohlmann/Jabel, a.a.O., § 9 Rn. 2, § 53 Rn. 1) - ist bestimmt:

"Soll eine Vollstreckungsanordnung außerhalb des Landes, in dem die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, durch eine Landesbehörde durchgeführt werden, so ist die hierfür örtlich zuständige Staatsanwaltschaft des anderen Landes um Vollstreckungshilfe zu ersuchen."

18

Demnach entspricht ein auswärtiger Maßregelvollzug nur dann den Bestimmungen der Strafvollstreckungsordnung, wenn die zuständige Vollstreckungsbehörde die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft des anderen Landes um Vollstreckungshilfe ersucht und diese daraufhin nach Prüfung der Voraussetzungen der §§ 24, 26 StVollstrO die Vollstreckung übernommen hat. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, weil die Staatsanwaltschaft Bremen zwar mit Schreiben vom 22. Mai 1985 die Staatsanwaltschaft Göttingen um Vollstreckungshilfe ersucht, diese aber das Ersuchen wie schon das frühere Ersuchen vom 11. Oktober 1978 abgelehnt hat. Es ist auch nicht - was die Einhaltung des Verfahrens nach § 9 StVollstrO möglicherweise ersetzen könnte (vgl. Pohlmann/Jabel, a.a.O., § 9 Rn. 8) - zu einer Einigung der obersten Behörden der beteiligten Landesjustizverwaltungen über die Unterbringung Frau M.'s in den Landeskrankenhäusern G. und/oder M. gemäß § 26 Abs. 1 StVollstrO gekommen. Da Frau M. mithin nicht "nach den Vorschriften über die Strafvollstreckung" im Sinne der Ländervereinbarung vom 19. November 1964 in Niedersachsen untergebracht worden ist, ist der Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung nicht aufgrund der Vereinbarung entfallen; es verbleibt vielmehr bei der gesetzlichen Rechtslage, nach der dem Kläger ein solcher Anspruch zusteht.

19

Die Beklagte will dieser Schlußfolgerung entgehen, indem sie die Verfahrenserfordernisse des § 9 StVollstrO außer acht läßt und allein auf die in den §§ 24 und 26 StVollstrO genannten materiellen Voraussetzungen des auswärtigen Maßregelvollzugs abhebt; nach ihrer Ansicht steht ein solcher Vollzug bereits dann im Einklang mit den Bestimmungen der Strafvollstreckungsordnung, wenn die Staatsanwaltschaft des anderen Landes dem Vollstreckungshilfeersuchen im Sinne des § 9 StVollstrO, auch wenn es erfolglos war, nach den §§ 53, 24, 26 StVollstrO jedenfalls hätte stattgeben müssen. Eine solche Auslegung der Ländervereinbarung vom 19. November 1964 ist jedoch nach deren Sinn und Zweck nicht möglich.

20

Wie sich ebenfalls aus der ihr beigefügten Begründung ergibt, haben die Länder die Vereinbarung vom 19. November 1964 zur Klärung möglicher Zweifel abgeschlossen, ob § 164 GVG für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung entsprechend gilt (vgl. § 463 Abs. 1 StPO sowie dazu näher Pohlmann/Jabel, a.a.O., § 53 Rn. 8). Nach § 164 Abs. 1 GVG werden Kosten und Auslagen der Rechtshilfe von der ersuchenden Behörde nicht erstattet. Demgemäß wollten die Länder durch den gegenseitigen Verzicht auf Kostenerstattung "die gleichmäßige Behandlung aller einschlägigen Fälle nach dem Grundgedanken des § 164 GVG" erreichen (Abs. 1 Satz 2 der Begründung). Die sinngemäße Anwendung des § 164 GVG würde indes nicht anders als seine unmittelbare Anwendung den Tatbestand der Rechtshilfe nach den §§ 156 ff. GVG, hier in Form der staatsanwaltschaftlichen Vollstreckungshilfe nach §§ 162, 163 GVG, voraussetzen. Da gerade diese Hilfe mit dem Ersuchen nach § 9 StVollstrO erbeten wird - die §§ 162, 163 GVG sind in der Vorschrift sogar ausdrücklich erwähnt -, gingen die Länder beim Abschluß der Vereinbarung vom 19. November 1964 nicht zuletzt auch von der Einhaltung der Verfahrenserfordernisse des § 9 StVollstrO aus. Es soll mithin nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien nur dann zu einem Maßregelvollzug in einem anderen Land auf dessen Kosten kommen, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft des anderen Landes die hierfür in der Strafvollstreckungsordnung aufgestellten materiellen Vorausetzungen geprüft und bejaht und demgemäß die Vollstreckung übernommen hat. Auf diese Weise werden in dem besonders kostenträchtigen Bereich des Maßregelvollzugs ungerechtfertigte auswärtige Unterbringungen und hieraus resultierende Kostenerstattungsansprüche zwischen den Ländern mit größtmöglicher Sicherheit unterbunden; zugleich wird, da der Übergang der Kostenlast mit der Übernahme der Vollstreckung verknüpft ist, vermieden, daß sich zwei Länder - wie im vorliegenden Fall - noch Jahre nach Beendigung der auswärtigen Unterbringung allein aus Kostengründen über deren Berechtigung streiten. Daß die Kostenlast bei dem Land der Vollstreckungsbehörde verbleibt, solange ihm nicht die Vollstreckung durch eine entsprechende ausdrückliche Erklärung des anderen Landes abgenommen worden ist, ist wegen seiner prinzipiell alleinigen Aufgaben- und Ausgabenverantwortung nicht unbillig. Etwaige Meinungsverschiedenheiten über die richtige Anwendung der Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung können, wenn sie nicht bereits auf der Ebene der Staatsanwaltschaften ausräumbar sind, notfalls in Verhandlungen zwischen den obersten Justizverwaltungsbehörden der beteiligten Länder geklärt werden, die nach § 26 Abs. 1 StVollstrO für den Fall einer abweichenden Zuständigkeitsbestimmung aus wichtigem Grund ohnehin stets mit der Angelegenheit befaßt werden müssen.

21

Die Staatsanwaltschaft darf nach alledem Personen, die aufgrund strafgerichtlicher Anordnung nach §§ 63, 64 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden müssen, nicht auf Kosten eines anderen Landes unmittelbar in dessen Einrichtungen einweisen, sondern ist zu ihrer kostenfreien auswärtigen Unterbringung auf die Gewährung von Vollstreckungshilfe durch die zuständige Staatsanwaltschaft des anderen Landes angewiesen. Anders verhält es sich demgegenüber bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen gemäß der Ländervereinbarung vom 13. Januar 1965 (abgedruckt bei Pohlmann/Jabel, a.a.O., Anhang 2). Insoweit haben die Länder übereinstimmend festgelegt, daß "die Strafvollstreckungsbehörden ... befugt (sind), Verurteilte, die sich innerhalb eines anderen Landes auf freiem Fuß befinden, unmittelbar (ohne die Amtshilfe einer anderen Vollstreckungsbehörde in Anspruch zu nehmen - §§ 162, 163 GVG -) zum Strafantritt in die jeweils zuständige Vollzugsanstalt des anderen Landes zu laden und durch ein Aufnahmeersuchen in diese Anstalt einzuweisen (§ 29 Abs. 1 StVollstrO)". In diesen Fällen soll die Staatsanwaltschaft also nach dem übereinstimmenden Willen der Länder zwecks weiterer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrensablaufs von dem Erfordernis eines Vollstreckungshilfeersucheus an die zuständige Staatsanwaltschaft des anderen Landes nach §§ 162, 163 GVG, § 9 StVollstrO befreit sein, wobei die dem anderen Land entstehenden Kosten ebenfalls nicht erstattet werden (Nr. I letzter Satz der Ländervereinbarung vom 13. Januar 1965). Eine solche Regelung haben die Länder in ihrer im vorliegenden Fall einschlägigen Vereinbarung vom 19. November 1964 gerade nicht getroffen. Im Gegenteil ist unter Nr. II der Vereinbarung vom 13. Januar 1965 ausdrücklich festgehalten, daß diese Vereinbarung für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht gilt.

22

Die Berufung des Klägers auf das Erfordernis der Vollstreckungshilfe ist nicht rechtsmißbräuchlich. Verhandlungen über die Übernahme der Vollstreckung auf der Ebene der Landesjustizminister haben, wie die Beklagte eingeräumt hat, nicht stattgefunden, obwohl hierzu nach dem Ablehnungsschreiben der Staatsanwaltschaft Göttingen vom 4. Juni 1985 Anlaß bestand. Es kann auch nicht die Rede davon sein, daß das Vollstreckungshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Bremen vom 4. Juni 1985 ebenso wie ihr früheres Ersuchen vom 11. Oktober 1978 offensichtlich nach § 26 Abs. 1 StVollstrO hätte Erfolg haben müssen, weil - wie die Beklagte vorgetragen hat - in den bremischen Kliniken keine geschlossene Frauenabteilung eingerichtet war. Denn dieser Umstand würde, sollte er zutreffen, in erster Linie für das Fehlen geeigneter Vollzugseinrichtungen in Bremen und nicht ohne weiteres auch dafür sprechen, daß der Kläger der Beklagten seine Einrichtungen kostenfrei im Wege der Vollstreckungshilfe zur Verfügung stellen mußte (siehe auch Absatz 2 der Ländervereinbarung vom 19. November 1964: kein Ausschluß der Kostenerstattung bei auswärtigem Maßregelvollzug "lediglich aus Verwaltungsgründen").

23

Ebensowenig ist der Kostenersatzanspruch des Klägers unabhängig von der Ländervereinbarung vom 19. November 1964 aus anderen Gründen ausgeschlossen. § 164 Abs. 1 GVG kommt dem Beklagten nicht zugute, weil nach den vorangegangenen Ausführungen kein Fall der Rechtshilfe in der Form der Vollstreckungshilfe nach den §§ 162, 163 GVG, § 9 StVollstrO vorliegt und die Vorschrift lediglich für eine derartige Fallgestaltung Kostenfreiheit anordnet. § 8 Abs. 1 LVwVfG schließt für den Bereich der Amtshilfe im Sinne der §§ 4 ff. LVwVfG nur die Entrichtung von Verwaltungsgebühren aus, betrifft aber nicht Vergütungen, die für die Inanspruchnahme von Einrichtungen eines anderen Verwaltungsträgers zu zahlen sind (Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 3. Aufl. 1990, § 8 Rn. 6; Kopp, VwVfG, 4. Aufl. 1986, § 8 Rn. 4). Für Auslagen, die bei der Erledigung eines Amtshilfeersuchens entstanden sind, ist in § 8 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG sogar ausdrücklich eine Erstattungspflicht des ersuchenden Verwaltungsträgers vorgesehen, wenn diese - wie die für Frau M. gezahlten Auslagen - einen Betrag von 50 DM übersteigen.

24

Die Klageforderung ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Beklagte hat gegen den Kostenaufwand, um den der Kläger sie rechtsgrundlos bereichert sieht, keine Einwände erhoben. Es ist daher anzunehmen, daß sie bei Unterbringung Frau M.'s in einer eigenen Einrichtung Kosten in derselben Höhe wie der Kläger hätte aufwenden müssen.

25

Schließlich stehen dem Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in entsprechender Anwendung des § 291 BGB Prozeßzinsen in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit der Klageforderung zu (vgl. etwa Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - NJW 1985, 2436 m.w.N.). Da er die nach der teilweisen Klägerücknahme allein noch umstrittenen Unterbringungskosten für die Zeit vom 10. April 1985 bis zum 14. April 1987 zunächst nur in Höhe eines Teilbetrags von 93.307,20 DM und erst seit dem 31. Oktober 1990 in Höhe des Gesamtbetrags von 137.116,78 DM eingeklagt hat, ist sein Zinsanspruch entsprechend einzuschränken.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2, § 83 VwGO in Verbindung mit § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG (die beiden zuletzt genannten Vorschriften sind hier jeweils in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2809 anzuwenden).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für die Zeit vom 21. März bis zum 30. Oktober 1990 auf 276.126,94 DM, für die Zeit vom 31. Oktober 1990 bis zum 12. März 1991 auf 319.936,52 DM und für die Zeit danach auf 137.116,78 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer