Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.1985, Az.: 1 StR 340/85
Zulässigkeit der Beurteilung von Leugnen und "Unbelehrbarkeit" als Strafschärfungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.07.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 340/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 16447
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 04.03.1985
Verfahrensgegenstand
Anstiftung zum Meineid u.a.
Prozessführer
Arzt Dr. Kurt R. aus H.-D., geboren am ... 1922 in B. (CSR)
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 30. Juli 1985
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 4. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Soweit die Revision die Verletzung förmlichen Rechts rügt, ist sie unbegründet. Zur Aufhebung des Urteils nötigt jedoch, was der Generalbundesanwalt wie folgt ausführt:
Die Strafkammer hat dem Angeklagten unter anderem straferschwerend angelastet, daß er nur "eine sehr geringe Schuldeinsicht" zeige; er versuche immer noch, durch "Wortklauberei" darzutun, daß der im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen ihn geltend gemachte Unterlassungsanspruch unbegründet gewesen sei (UA S. 29/30, 34). Damit hat die Strafkammer dem Angeklagten der Sache nach vorgeworfen, daß er seine Schuld noch immer abstreite, obwohl diese bereits rechtskräftig feststehe. Eine solche straferschwerende Erwägung ist unzulässig. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Leugnen und "Unbelehrbarkeit" nur dann strafschärfend gewertet werden, wenn ein solches Verhalten nach der Art der Tat und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt (BGH NStZ 1983, 453; BGHSt 32, 165, 182/183). Die Strafkammer hat aber nicht dargetan, daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Das hartnäckige Abstreiten des Angeklagten beruht ersichtlich nicht auf Rechtsfeindschaft, sondern auf seiner Hang zur Rechthaberei und seiner Unfähigkeit, Kritik anzuerkennen (vgl. auch S. 37/38 des ersten tatrichterlichen Urteils).
Der Senat kann nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, daß die zu beanstandende Erwägung das Strafe maß beeinflußt hat.
Ulsamer
Schikorn
Foth
Granderath