Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1982, Az.: VII ZR 163/81
Abschluss eines gerichtlichen Teilvergleichs; Beendigung eines Verzuges durch Zahlung einer Geldsumme zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1982
- Aktenzeichen
- VII ZR 163/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13403
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 06.05.1981
Prozessführer
1. Firma W.-K. R. KG,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Otto R., P. straße ..., H.
2. Kaufmanns Otto R., P. straße ..., H.
Prozessgegner
1. Firma W. & Re. B. gesellschaft mbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Werner W. und Gottfried Re., S. Str. ..., H.
2. Firma Ho. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang D., Da. Str. ..., E.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Girisch sowie
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Recken, Bliesener, Dr. Walchshöfer und Quack
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von 11,5 % Zinsen aus 138.006,49 DM über den 17. Januar 1979 hinaus verurteilt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerinnen haben von den Beklagten restlichen Werklohn von 142.506,49 DM nebst 11,5 % Zinsen aus 47.772,70 DM vom 1. Mai 1977 bis 22. Juni 1977 und aus 142.506,49 DM seit dem 23. Juni 1977 gefordert. Das Landgericht hat dem Klageantrag stattgegeben.
In dem von den Beklagten angestrengten Berufungsverfahren haben die Parteien am 13. Juli 1979 folgenden Teilvergleich geschlossen:
"Die Beklagten haben aufgrund des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 13.12.1978 - O 30/77 KfH II - zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung die Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten bezahlt.
Die Erstklägerin erstattet von der bezahlten Hauptforderung 4.500,- DM an die Beklagten z.Hd. derer Prozeßbevollmächtigten zurück. Damit ist der Streit der Parteien über die Hauptforderung von 142.506,49 DM erledigt. Im Streit ist damit noch von der Zinsforderung des vorerwähnten Urteils, nämlich 11,5 % Zinsen aus DM 47.772,70 vom 1.5. bis 22.6.1977 und 11,5 % Zinsen aus DM 138.006,49 seit 23.6.1977".
Das Berufungsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner u.a. dazu verurteilt, 11,5 % Zinsen aus 138.006,49 DM seit 23. Juni 1977 zu zahlen.
Mit ihrer - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerinnen bitten, wehren sich die Beklagten dagegen, daß sie über den 17. Januar 1979 hinaus zur Zahlung von Zinsen verurteilt worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Revision dringt durch.
1.
Nach dem Teilvergleich vom 13. Juli 1979 steht fest, daß die Beklagten aufgrund des landgerichtlichen Urteils die Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung bezahlt haben.
Wenn auch der genaue Zahlungszeitpunkt bisher nicht festgestellt ist (nach der Behauptung der Beklagten soll die Zahlung am 17. Januar 1979 erfolgt sein), ergibt sich aus dem Teilvergleich doch zwingend, daß die Zahlung spätestens am 13. Juli 1979 geleistet worden sein muß. Damit durfte das Berufungsgericht aber die Beklagten jedenfalls nicht über den 13. Juli 1979 hinaus zur Zahlung von Zinsen verurteilen, da auch die Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung den Verzug beendet (BGH NJW 1981, 2244, 2245).
Soweit die Klägerinnen sich darauf berufen, die Beklagten hätten im Berufungsverfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt, geht das fehl. Aus dem Protokoll der Sitzung vom 15. April 1981 und aus dem Berufungsurteil selbst (BU 5) ergibt sich vielmehr eindeutig, daß sich die Beklagten mit ihrem Antrag auf Klageabweisung nur gegen die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen gewehrt haben.
2.
In der neuen Verhandlung werden sich die Parteien und das Berufungsgericht mit der bisher vernachlässigten Frage zu befassen haben, an welchem Tag die Beklagten die Zahlung erbracht und damit den Verzug beendet haben.
Recken
Bliesener
Walchshöfer
Quack