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§ 10 SUKG - Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Amtliche Abkürzung
SUKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2032-11

An Stelle der Pauschvergütung nach § 9 Abs. 1 und 2 werden auf Antrag die nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch, wenn keine Pauschvergütung gewährt wird; die Auslagen werden jedoch nur bis zur Höhe der sich nach § 9 Abs. 5 ergebenden Beträge erstattet. Das Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport regelt durch Rechtsverordnung, welche Umzugsauslagen in den Fällen der Sätze 1 und 2 zu berücksichtigen sind und in welcher Höhe sie erstattet werden. § 9 Abs. 6 bleibt unberührt.