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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1982, Az.: VI ZR 12/79

Ersatzschulfinanzierung; Versorgung; Beamtete Lehrkräfte; Beamte; Gleichstellung; Versetzung; Einstweiliger Ruhestand; Privatrechtliches Versorgungsverhältnis; Kultusminister; Versorgungslastträger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.04.1982
Aktenzeichen
VI ZR 12/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12247
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1982, 919-920 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1982, 460-462 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für Lehrkräfte an Ersatzschulen in NRW, die den beamteten Lehrkräften an staatlichen Schulen vertraglich gleichgestellt sind, wird im Fall ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung ihrer Schule ein privatrechtliches Versorgungsverhältnis zu der Ersatzschule begründet, die der Kultusminister zum Träger dieser Versorgungslasten bestimmt.