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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.12.1969, Az.: 4 AZR 91/69

Vergütungen; Löhne; Krankenbezüge; Urlaubsvergütungen; Urlaubslöhne; Selbständige Errechnung; Lohnerrechner; Zusammenhangsarbeiten; Feststellen der Versicherungspflicht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.12.1969
Aktenzeichen
4 AZR 91/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT
  • DB 1970, 983 (Volltext)
  • PersV 1972, 185

Amtlicher Leitsatz

1. Die in BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 15 geforderte Heraushebung aus BAT Anl 1a Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 7 hat zwei Voraussetzungen, die beide nebeneinander erfüllt sein müssen:

Der Angestellte muß Vergütungen oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne selbständig errechnen, und zwar im Gegensatz zur BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe VIb nicht aufgrund von ihm angegebenen Merkmalen, sondern aufgrund der ihm angegebenen tatsächlichen Verhältnisse. Während der Angestellte der BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe VIb die für die Errechnung der Bezüge maßgeblichen allgemeinen Daten von anderer Seite erhält und keine eigenen Schlüsse aus tatsächlichen Gegebenheiten oder Lebenssachverhalten zu ziehen braucht, hat der Angestellte der BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe Vc diese Schlüsse aufgrund ihm mitgeteilter Tatsachen selbst zu ziehen; er hat also aus tatsächlichen Angaben die "Merkmale", aus denen sich die Anspruchsgrundlagen ergeben, subsumierend abzuleiten und dann zur Lohnerrechnung auszuwerten.

Darüber hinaus muß der Lohnerrechner der BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe Vc auch noch die in der Tarifvorschrift genannten Zusammenhangsarbeiten wie Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen, Führen des anfallenden Schriftwechsels, selbständig ausführen.