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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1989, Az.: IX ZR 190/88

Rechtsanwalt; Mandant; Schriftstück; Niederlegung zur Post; Mahnbescheid; Vollstreckungsbescheid; Notarfehler; Wohnflächenangabe; Kaufpreisrückzahlungsverpflichtung; Kausalität

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.1989
Aktenzeichen
IX ZR 190/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1990, 2252 (red. Leitsatz)
  • NJW-RR 1990, 204-206 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Rechtsanwalt, der von seinem im Ausland weilenden Mandanten beauftragt wurde, ein durch Niederlegung zur Post zugestelltes Schriftstück abzuholen, muß bei seinen Bemühungen, das Schriftstück ausgehändigt zu erhalten, beachten, daß es sich gemäß dem ihm bekannten Aktenzeichen um einen Mahnbescheid handeln muß, dem alsbald ein in gleicher Weise zugestellter Vollstreckungsbescheid folgen kann.

2. Unrechtmäßiges Ausnützen eines Notarfehlers. - Die Kausalität zwischen der unrichtigen Wohnflächenangabe und dem Schaden in Form der Kaufpreisrückzahlungsverpflichtung wird nicht dadurch unterbrochen, daß der Käufer die Titulierung seines Rückzahlungsverlangens trotz Kenntnis der wirklichen Wohnflächengröße zu Unrecht veranlaßt hat.