Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1968, Az.: 5 StR 706/67
Genehmigung von Fernseh-Rundfunkaufnahmen für die Verkündung des Urteilsspruchs; Begriff "Verhandlung vor dem erkennenden Gericht"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1968
- Aktenzeichen
- 5 StR 706/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14699
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 27.04.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 22, 83 - 85
- JZ 1968, 803 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1968, 434-435 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 804-806 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Verfahrensgegenstand
Gewinnsüchtiger Kindesraub u.a.
Amtlicher Leitsatz
Fernseh-Rundfunkaufnahmen bei der Urteilsverkündung als Revisionsgrund.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Februar 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Sieger,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten U.,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten Jürgen H. und U. wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft.
Die Sache wird im Umfange der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten Jürgen H. und U., die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügen, führen zur Aufhebung des Urteils, soweit es diese Angeklagten betrifft.
Beide Revisionen beanstanden zu Recht, daß § 169 Satz 2 GVG verletzt worden ist, der u.a. bestimmt, daß Fernseh-Rundfunkaufnahmen in der "Verhandlung vor dem erkennenden Gericht" unzulässig sind. Durch die dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter der Strafkammer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft wird zur Überzeugung des Senats bewiesen, daß der Vorsitzende der Strafkammer Fernseh-Rundfunkaufnahmen für die Verkündung des Urteilsspruchs genehmigt hatte, daß dies den Angeklagten und den Verteidigern bekannt war, bevor mit der Aufnahme begonnen wurde, und daß die Aufnahmen auch gemacht worden sind. Damit hat die Strafkammer gegen § 169 Satz 2 GVG verstoßen. Unter "Verhandlung vor dem erkennenden Gericht" ist im Strafverfahren die Hauptverhandlung zu verstehen, die nach § 260 Abs. 1 StPO erst mit der Verkündung des Urteils schließt.
Ob ein Verstoß gegen § 169 Satz 2 GVG einen zwingenden Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO bildet, kann zweifelhaft sein. Eb. Schmidt hat die Frage neuerdings (Justiz und Publizistik S. 42 ff.) mit guten Gründen bejaht. Der vorliegende Fall zwingt aber nicht dazu, diese Frage zu entscheiden; es kann sogar zweifelhaft sein, ob sie überhaupt jemals der Entscheidung bedürfen wird. Denn Fälle, in denen sich einwandfrei sagen läßt, daß das Urteil auf der Zulassung des Rundfunks oder des Fernsehens nicht beruhen könne, lassen sich kaum vorstellen. Insbesondere läßt sich die Möglichkeit des Beruhens nicht schon deshalb verneinen, weil Rundfunk oder Fernsehen erst während der Urteilsverkündung zugelassen worden sind. Die Prozeßparteien können auch noch während der Urteilsverkündung ums Wort bitten, um Anträge zu stellen. Allerdings ist der Vorsitzende nicht verpflichtet, das Wort jetzt noch zu erteilen. Aber wenn der Angeklagte, der Verteidiger oder auch der Staatsanwalt schon die Wortmeldung unterläßt, weil er sich durch das Arbeiten der Aufnahmegeräte gehemmt fühlt, oder wenn der Vorsitzende sich bei der Ermessensentscheidung, ob er einer solchen Wortmeldung stattgeben soll, bewußt oder unbewußt von der Rücksicht auf die Aufnahme beeinflussen läßt, dann läßt es sich schon wegen dieser Möglichkeit nicht ausschließen, daß das Urteil auf der Zulassung der Aufnahme beruht. Ferner kann schon die Erwartung, daß die Urteilsverkündung für den Rundfunk oder für das Fernsehen aufgenommen werde, den Gang der Verhandlung und die Beratung beeinflussen. Im allgemeinen wird sich das Bevorstehen der Aufnahme nicht bis zu dem Augenblick verheimlichen lassen, in dem die Urteilsverkündung wirklich beginnt. Selbst wenn die Aufnahmegeräte gänzlich unbemerkt aufgestellt werden könnten, selbst wenn es allein der Vorsitzende wäre, der von der beabsichtigten Aufnahme wüßte, ließe sich nicht ausschließen, daß ihn das bei der Verhandlungsleitung und während der Beratung ablenkte. Im vorliegenden Fall ist die Störung ganz offensichtlich. Da in dem Augenblick, in dem die Aufnahme begann, noch einmal in die Verhandlung eingetreten wurde, sah sich der Vorsitzende genötigt, seine Aufmerksamkeit zunächst nicht dem Verhandlungsgegenstand, sondern dem Abbrechen der Aufnahme zuzuwenden. Der Senat stellt es nicht darauf ab, ob tatsächlich ein - sei es auch noch so kleiner - Teil der Verhandlung, der nicht zur Urteilsverkündung gehörte, aufgenommen worden ist. Entscheidend ist, daß der Vorsitzende entgegen der ausdrücklichen und ganz eindeutigen Gesetzesvorschrift eine grobe Störung des ruhigen Verhandlungsverlaufs geduldet hat, die vom Gesetz so schwer genommen wird, daß es sie als "unzulässig" bezeichnet. Es ist nicht auszuschließen, daß die Beteiligten unter diesem Eindruck weniger überzeugend gewirkt haben, als es ihnen sonst möglich gewesen wäre. Ebensowenig ist auszuschließen, daß auch das Gericht in seiner Aufmerksamkeit durch diese Vorgänge beeinträchtigt gewesen ist.
Jeder der beteiligten Richter hat in seiner dienstlichen Äußerung ausdrücklich hervorgehoben, daß keiner der anwesenden Verteidiger den Aufnahmen widersprochen hat. Darauf kommt es nicht an. Selbst wenn alle Verteidiger und alle Angeklagten ausdrücklich zugestimmt hätten, selbst wenn die Aufnahmen auf deren eigene Initiative vorgenommen worden wären, änderte das nichts an ihrer Unzulässigkeit und nichts daran, daß sie Ihre Revisionen darauf stützen könnten. Was die Angeklagten selbst betrifft, so ist zu bemerken, daß § 169 Satz 2 GVG unter anderem dazu bestimmt ist, einen möglichen Anreiz zum Herostratentum zu beseitigen.
Deshalb kann es auf das Einverständnis der Angeklagten nicht ankommen. Wenn der Verteidiger eine zwingende Vorschrift übersieht oder verkennt, die auch ein Kollegialgericht übersehen hat, so darf nicht der Angeklagte darunter leiden.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Herrmann