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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.05.1956, Az.: 1 AZR 284/55

Versäumnisurteil des BAG; Einspruch; Einlegung durch Rechtsanwalt; Anwaltszwang; Berufungsverfahren; Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.05.1956
Aktenzeichen
1 AZR 284/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • AP Nr. 44 zu § 72 ArbGG 1953

Amtlicher Leitsatz

Gegen ein Versäumnisurteil des BAG kann der Einspruch nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden, da vor dem Revisionsgericht Anwaltszwang besteht. Die für das Berufungsverfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschrift des ArbGG§ 59 (ArbGG § 64 Abs. 3) ist für das Revisionsverfahren nicht bezogen (ArbGG § 72 Abs. 4) und kann daher hier nicht angewendet werden.