Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1986, Az.: II ZR 102/86
Verschulden an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist; Verzögerungen; Briefbeförderung; Prozesspartei; Ortsabwesenheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1986
- Aktenzeichen
- II ZR 102/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 22.01.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1986, 966-967 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ungewöhnliche Verzögerungen der Briefbeförderung und Zustellung sind der Prozeßpartei auch dann nicht zuzurechnen, wenn die Ursache der Verzögerung ungeklärt geblieben ist.
- 2.
Eine Partei ist nur bei längerer Ortsabwesenheit verpflichtet, in angemessener Weise Vorsorge dafür zu treffen, daß prozessuale Fristen, mit deren Ablauf in der Zwischenzeit zu rechnen ist, eingehalten werden können.
- 3.
Über die Voraussetzungen einer Pflicht des Prozeßbevollmächtigten, sich bei dem Mandanten über den Eingang von Mitteilungen über den Ablauf einer Rechtsmittelfrist zu erkundigen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Bundschuh, Dr. Seidl, Dr. Hesselberger und Röhricht
am 5. Mai 1986
beschlossen:
Tenor:
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
I.
Der Antrag ist zulässig. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß er die Versäumung der Revisionsfrist erst am 18. März 1986 bemerken konnte. Der am 1. April 1986 zusammen mit der Revision bei Gericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag ist somit innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden.
II.
Der Antrag ist auch in der Sache gerechtfertigt. Der Beklagte ist ohne sein Verschulden verhindert gewesen, die Revisionsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).
Zwar haben seine zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten das ihnen am 17. Februar 1986 zugestellte Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf erst am 28. Februar 1986 an die am Wohnort des Beklagten in Mönchengladbach residierenden erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten weitergeleitet. Dieser Umstand ist jedoch letztlich unschädlich. Die Pflicht des Prozeßbevollmächtigten geht lediglich dahin, seine Partei so rechtzeitig von der Urteilszustellung in Kenntnis zu setzen, daß sie den Auftrag zur Rechtsmitteleinlegung auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Überlegungsfrist noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilen kann (BGH, Beschluß vom 30. Mai 1985 - III ZB 10/85, VersR 1985 768). Diese Möglichkeit blieb aber auch dann noch gewahrt, wenn das Berufungsurteil die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten erst Anfang März 1986 erreichen. Die noch verbleibende Spanne von mehr als zwei Wochen wäre bei normalem Verlauf der Dinge ausreichend gewesen, mit dem Beklagten die Erfolgsaussichten einer Revision zu besprechen seine Entscheidung herbeizuführen und einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit der Revisionseinlegung zu beauftragen. Die außergewöhnlichen Umstände, die ein solches Vorgehen verhinderten, waren für die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht voraussehbar.
Ebensowenig kann es dem Beklagten zum Nachteil gereichen, daß das Schreiben der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, der Rechtsanwälte Dr. E., H. und K., vom 5. März 1986, mit dem sie das Berufungsurteil und die Mitteilung von dessen Zustellung an den Beklagten weiterleiteten, infolge einer postalischen Verzögerung nicht vor dem 11. März 1986 in der Wohnung des Beklagten eintraf. Da der Beklagte und seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am selben Ort ansässig sind, durften die Rechtsanwälte davon ausgehen, daß die Zustellung am nächsten Tag erfolgen werde (BGH, Beschluß vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 112/83, Anw. Bl. 1985, 200; vom 3. Juli 1984 - VI ZB 7 + 8/84, VersR 1984, 871). Verzögerungen der Briefbeförderung und Zustellung sind dem Bürger nicht zuzurechnen (BVerfGE 62, 221, 337; BGH, Beschluß vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 112/83, VersR 1984, 862). Das gilt auch dann, wenn die Ursache der ungewöhnlichen Postverzögerung ungeklärt geblieben ist (BGH, Beschluß vom 23. September 1981 - IVb ZB 758/81, VersR 1981, 1160 f).
Auch das folgende Geschehen, das endgültig zur Versäumung der Revisionsfrist führte, läßt kein die Wiedereinsetzung hinderndes Verschulden des Beklagten erkennen. Der Beklagte, ein niederländischer Staatsangehöriger, hatte sich für die Woche vom 10. bis 17. März 1986 nach Holland begeben. Seine Nachbarin in Mönchengladbach hatte den Auftrag, während dieser Zeit seine Post durchzusehen und ihm nötigenfalls nach Holland nachzusenden. Die Nachbarin ist in dieser Weise trotz des in dem Begleitschreiben der Rechtsanwälte enthaltenen Hinweises auf den bevorstehenden Fristablauf am 17. März 1986 auch mit dem Urteil des Oberlandesgerichts verfahren, das in Holland erst am 18. März 1986 eintraf, als sich der Beklagte bereits wieder in Mönchengladbach befand. Davon hat der Beklagte am selben Tage durch einen Telefonanruf seiner Ehefrau erfahren.
Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes (BVerfGE 34, 154, 156; 41, 332, 336; BGH, Beschluß vom 19. Oktober 1983 - VIII ZB 30/83, VersR 1984, 81 m.w.N.) ist die Partei nur bei längerer Ortsabwesenheit verpflichtet, in angemessener Weise Vorsorge dafür zu treffen, daß prozessuale Fristen, mit deren Ablauf in der Zwischenzeit zu rechnen ist, eingehalten werden können. Es kann bereits fraglich sein, ob der rund 8-tägige Aufenthalt des Beklagten in Holland als längere Ortsabwesenheit in diesem Sinne gelten kann. Jedenfalls hat der Beklagte alles, was für diesen Fall von ihm erwartet werden konnte, getan, indem er seine Nachbarin gebeten hat, während seiner Abwesenheit seinen privaten Briefkasten zu leeren, auf wichtige Vorgänge zu kontrollieren und diese an seine holländische Anschrift nachzusenden. Darüber hinausgehende Vorkehrungen waren unter den gegebenen Umständen, insbesondere angesichts der verhältnismäßig kurzen Ortsabwesenheit des Beklagten, weder zu erwarten noch zumutbar. Wenn die Nachbarin bei der Behandlung des Urteils in der Folgezeit einen Fehler gemacht hat, indem sie dem Beklagten das Schreiben der Rechtsanwälte mit dem Urteil so nach Holland nachgesandt hat, daß es sich mit seiner Rückkehr gekreuzt hat, so kann dies dem Beklagten nicht als Verschulden im Sinne des § 233 ZPO angerechnet werden.
Schließlich scheitert die Wiedereinsetzung auch nicht daran, daß es der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten unterlassen hat, innerhalb der Revisionsfrist bei dem Beklagten nachzufragen, ob ihn das Urteil des Oberlandesgerichts nebst Begleitschreiben und Hinweis auf den Fristablauf am 17. März 1986 erreicht hat und er Revision einlegen wolle. Die Verpflichtung, solche Erkundigungen einzuziehen, besteht regelmäßig nicht. Sie kann nur unter besonderen Voraussetzungen angenommen werden, etwa dann, wenn der Rechtsanwalt konkreten Anlaß zu der Sorge haben muß, seine Mitteilung sei verloren gegangen, oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einzulegen, bereits bekannt ist (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Januar 1963 - VIII ZB 19/62, LM Nr. 23 zu § 233 (Fc) ZPO; Urteil vom 30. September 1958 - VIII ZR 133/57, LM Nr. 38 zu§ 232 ZPO). Umstände, die die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten besorgen lassen mußten, daß ihre Mitteilung den Beklagten nicht erreicht habe, sind nicht ersichtlich.
Bundschuh RiBGH,
Dr. Seidl ist aus dem Senat ausgeschieden und deshalb verhindert zu unterschreiben. Dr. Kellermann,
Hesselberger,
Röhricht