Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.05.2026, Az.: B 5 R 66/25 BH

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.05.2026
Aktenzeichen
B 5 R 66/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15709
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:050526BB5R6625BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Heilbronn - 18.01.2025 - AZ: S 15 R 2117/24
LSG Baden-Württemberg - 18.11.2025 - AZ: L 13 R 289/25

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger, der seit Dezember 2023 eine Regelaltersrente bezieht, ab Februar 2024 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die Beklagte lehnte dies ab, weil der Kläger nur 394 Beitragsmonate als anrechenbare Zeiten aufweise und damit nicht die Wartezeit von 45 Jahren (540 Monate) erfülle. Die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) berücksichtigungsfähigen Zeiten als Ehegatte einer Landwirtin von Mai 2002 bis November 2023 (259 Monate) seien mangels Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung auf die Wartezeit von 45 Jahren nicht anzurechnen (Bescheid vom 27.5.2024; Widerspruchsbescheid vom 27.9.2024). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 18.1.2025). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 18.11.2025, zugestellt am 25.11.2025). Der Kläger hat am 25.12.2025 privatschriftlich "Einspruch" und "Widerspruch" eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

2

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

3

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger schon aufgrund seiner Mitgliedschaft bei einer zur Prozessvertretung vor dem BSG befugten Gewerkschaft (hier IG-Metall, vgl § 73 Abs 4 Satz 2 iVm Abs 2 Nr 7 SGG) und dem damit verbundenen Anspruch auf Rechtsschutz in sozialrechtlichen Angelegenheiten PKH nicht bewilligt werden kann (s dazu im Einzelnen BSG Beschluss vom 5.8.2025 - B 5 R 46/25 BH - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 13.9.2024 - B 5 R 41/24 BH - juris RdNr 5, jeweils mwN). Jedenfalls fehlt es an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung.

4

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.

5

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist nicht erkennbar. Es stellt sich nach Aktenlage keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Voraussetzungen, unter denen eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren ist, ergeben sich unmittelbar aus §§ 38, 236b SGB VI. Welche Kalendermonate auf die Wartezeit von 45 Jahren (§ 38 Nr 2, § 50 Abs 5, § 236b Abs 1 Nr 2 SGB VI) angerechnet werden, folgt aus § 51 Abs 3a SGB VI. Der hier zugrunde liegende Rechtsstreit wirft keine weitergehenden Fragen auf. Das BSG hat bereits mit Urteil vom 6.2.2003 (B 13 RJ 17/02 R - BSGE 90, 285 = SozR 4-2600 § 55 Nr 1 - juris RdNr 14 ff) zur allgemeinen Wartezeit nach § 50 Abs 1 SGB VI entschieden, dass Beitragszeiten nach dem ALG zur Wartezeiterfüllung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anrechenbar sind. Insbesondere können mit "Pflichtbeitragszeiten" iS des § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI, die nach § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 1 SGB VI auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, im System der gesetzlichen Rentenversicherung nur Zeiten gemeint sein, in denen nach Bundesrecht gerade zu diesem Sicherungssystem Pflichtbeiträge entrichtet worden sind. Dies beruht darauf, dass es sich bei der landwirtschaftlichen Alterssicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung um verschiedene soziale Sicherungssysteme handelt, die hinsichtlich ihrer Beiträge und Leistungen grundsätzlich nicht kompatibel sind. Eine analoge Anwendung von § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ALG scheitert am Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke (vgl auch BSG Urteil vom 16.6.2005 - B 10 LW 1/03 R - SozR 4-5868 § 13 Nr 1 RdNr 12 - juris RdNr 28; BSG Urteil vom 19.5.2004 - B 13 RJ 4/04 R - juris RdNr 24 ff; BSG Beschluss vom 6.1.2025 - B 5 R 105/24 B - juris RdNr 8 ff). Die Anrechnung der zur Alterssicherung der Landwirte entrichteten Beiträge auf die gesetzliche Rentenversicherung ist auch nicht aus Gründen der Gleichbehand - lung (Art 3 Abs 1 GG) geboten (vgl BSG Urteil vom 19.5.2004, aaO, juris RdNr 29 ff; BSG Urteil vom 6.2.2003, aaO, RdNr 21 ff).

6

Das LSG ist im angefochtenen Urteil auch nicht in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG abgewichen.

7

Darüber hinaus ist kein rügefähiger Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG anwesend und erhielt ausweislich der Sitzungsniederschrift die Gelegenheit, seine Rechtsansicht vorzutragen.

8

2. Die sinngemäß vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) einlegen lassen (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Die Beschwerde ist somit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.