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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.2003, Az.: 2 StR 245/03

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Strafgesetzbuch (StGB); Hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für die Maßregel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.07.2003
Aktenzeichen
2 StR 245/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 14323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 18.03.2003

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578) kann die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nur angeordnet werden, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für die Maßregel besteht. Das Landgericht hebt gleichwohl immer noch darauf ab, dass die "Therapie nicht aussichtslos erscheint". Dies gefährdet hier aber den Maßregelausspruch nicht, da zugleich festgestellt ist, der Angeklagte sei wegen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit bislang noch nicht behandelt worden.