Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.1998, Az.: XII ZB 50/98

Unbedingte Berufungseinlegung; Abhängigkeit der Berufungseinlegung von der Gewährung von Prozesskostenhilfe; Auslegung der gewollten Prozesserklärungen unter Heranziehung des gesamten Inhalts des bestimmenden Schriftsatzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.08.1998
Aktenzeichen
XII ZB 50/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Dresden - 12.03.1998

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. August 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. März 1998 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

    Beschwerdewert: 11.748,00 DM.

  2. 2.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Gründen der oberlandesgerichtlichen Entscheidung, auf die im übrigen verwiesen wird, zurückzuweisen. Zwar kann die Einlegung eines Rechtsmittels mit dem Gesuch um Prozeßkostenhilfe verbunden werden. Der Rechtsmittelführer muß auch nicht ausdrücklich erklären, daß er - unabhängig von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe - zur Durchführung des Rechtsmittels entschlossen ist. Es reicht vielmehr aus, daß sich dieses aus dem Zusammenhang und den Begleitumständen deutlich ergibt. Dabei muß der Rechtsmittelführer allerdings alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, er wolle die Berufungseinlegung von der Gewährung der Prozeßkostenhilfe abhängig machen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 = BGHR ZPO § 518 Abs. 1, Einlegung, unbedingte 1).

2

Danach kann hier nicht von einer unbedingten Berufungseinlegung ausgegangen werden. Vielmehr ist aus der Berufungsschrift ersichtlich, daß die Berufung der Antragsgegnerin von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängen sollte und damit unter einer Bedingung eingelegt wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist zur Auslegung der gewollten Prozeßerklärungen der gesamte Inhalt des bestimmenden Schriftsatzes heranzuziehen; dieser umfaßt hier bei dem die Berufung enthaltenden Schriftsatz vom 16. Januar 1998 sowohl die Überschrift mit dem Wortlaut: "Berufung und Berufungsanträge abhängig vom Prozeßkostenhilfeantrag" als auch den Text auf Seite 2, der wiederum Berufung und Prozeßkostenhilfeantrag verknüpft. Der Beschwerdeführerin kann nicht darin gefolgt werden, daß es sich hierbei einerseits um eine (isolierte) unbedingte Berufungseinlegung und andererseits um einen gesonderten Prozeßkostenhilfeantrag handelt. Denn daß die am 12. Februar 1998 eingereichte Begründung vom 9. Februar 1998 in der Überschrift nur den Hinweis "wegen Prozeßkostenhilfe" enthält und im Text auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abstellt, ist kein Indiz dafür, daß Berufung und Prozeßkostenhilfeantrag unabhängig voneinander eingelegt bzw. gestellt werden sollten.

3

Die von der Antragsgegnerin nach rechtlichem Hinweis des Gerichts mit Schriftsatz vom 5. März 1998 erbrachte "Klarstellung", daß die Berufung unabhängig von der Prozeßkostenhilfebewilligung eingelegt sein sollte, vermag daran ebenfalls nichts zu ändern, da sie erst nach Fristablauf erfolgte.

Blumenröhr
Zysk
Hahne
Sprick
Weber-Monecke