Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1951, Az.: I ZR 93/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1951
- Aktenzeichen
- I ZR 93/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11594
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 24.03.1950
Rechtsgrundlagen
- § 355 HGB
- Ziff. 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken
Fundstellen
- DB 1952, 142-143 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 345 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Sportberaters Freiherr Eberhard von O. in F., I.ring ...,
Prozessgegner
das Bankhaus Sal. O. jr. & Cie. in K., An den D.,
Amtlicher Leitsatz
Unterhält ein Kunde bei einer Bank mehrere Girokonten, die gemäss Ziff 2 AGB als selbständige Kontokorrente gelten, so ist es gleichwohl nicht ausgeschlossen, daß nach dem aus den Umständen des Einzelfalles zu entnehmenden Parteiwillen nur der Überschuss der Salden der einzelnen Kontokorrenten geltendgemacht werden darf. Eine solche Auslegung kann z.B. dann in Betracht kommen, wenn dem Kunden Debet- und Kreditzinsen in gleicher Höhe berechnet werden und der Zahlungsvermittlungsverkehr nur aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit oder aus sonstigen Gründen, die für das Verhältnis der Parteien zueinander ohne Belang sind, über mehrere einzelne Kontokorrente abgewickelt wird.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Schmidt, Wilde und Dr. Krüger-Nieland
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24. März 1950 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an den 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der bis zum Jahre 1932 Mitgesellschafter der Beklagten war, unterhielt bei dieser seit vielen Jahren mehrere Konten, die die Bezeichnung "Hauptkonto", "Sonderkonto I", "Sonderkonto II", "Separatkonto", "Umbaukonto" und Konto "laufende Rechnung" trugen. Dem Kläger wurden vereinbarungsgemäss Soll- und Haben-Zinsen in gleicher Höhe berechnet. Seine Konten waren teils kreditorisch, teils debitorisch. Am 30. März 1948 wiesen Hauptkonto, Sonderkonto II und Separatkonto, die sämtlich kreditorisch waren, zusammen einen Betrag von 1.357.034,16 RM zu Gunsten des Klägers aus, während die debitorischen Konten "laufende Rechnung", "Sonderkonto I" und "Umbaukonto" einen Betrag von 868.361,52 RM zu Gunsten der Beklagten ergaben. Am 30. März 1948 schrieb, die Beklagte dem Kläger, wie folgt:
"Die Vorschläge zu einer Währungsreform tendieren - wie Ihnen ja aus der Presse bekannt sein wird - zum Teil in Richtung einer unterschiedlichen Behandlung von Bankguthaben und Schulden.
Wir sehen uns daher veranlaßt, unsere Kunden - soweit sie bei uns aufrechenbare kreditorische und debitorische Konten unterhalten - auf die Möglichkeit hieraus resultierender Nachteile, die in gleicher Weise durch eine Abführung von Abwertungsgewinnen entstehen würden, hinzuweisen.
Ihre Konten bei uns weisen in runder Summe einen Stand von RM 1.350.000,- zu Ihren Gunsten und andererseits RM 817.000,- zu Ihren Lasten auf, und wir dürfen gegebenenfalls Ihren Entschliessungen entgegensehen."
Eine schriftliche Antwort auf dieses Schreiben erteilte der Kläger nicht. Nach einer Unterredung, die der Kläger am 27. April 1948 mit Dr. P., dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten, in Frankfurt a/Main hatte, schrieb er diesem am 8. Mai 1948 unter anderem:
"Sie werden in den nächsten Tagen von München eine Liste von Wertpapieren zugestellt erhalten und bitte ich, für den Kreditsaldo meines Kontos bei Ihrem Hause bis auf RM 80.000,-, die in bar verbleiben sollen, Wertpapiere zu erwerben.
Auf jeden Fall bin ich Ihnen sehr dankbar, daß Sie mir den Rat erteilt haben, mein Bar-Guthaben in Wertpapieren anzulegen."
Dieses Schreiben beantwortete namens der Beklagten deren Angestellter S. am 12. Mai 1948. Er machte dem Kläger Vorschläge für die Anschaffung von Wertpapieren und schrieb u.a.:
"Ihr Guthaben stellt sich zur Zeit auf rund RM 480.000,-, so daß nach dem von Ihnen gewünschten Abzug von RM 80.000,- ein Betrag von RM 400.000,- anzulegen wäre."
Der Kläger erwiderte mit Brief vom 17. Mai, daß er sich entschlossen habe, sein "freies Geld" in näher bezeichneten Papieren anzulegen. Mit Schreiben vom 19. Mai 1945 wurde dieser Brief von der Beklagten bestätigt. In der Folgezeit schaffte die Beklagte für den Kläger Wertpapiere zu einem Betrage von insgesamt 399.800,- RM an und belastete das debitorische Konto "laufende Rechnung" mit diesem Betrage.
Mit Brief vom 11. September 1948 übersandte die Beklagte dem Kläger Kontoauszüge über seine Reichsmarkkonten per 20. Juni 1948 unter Mitteilung der Salden, die sich danach, wie folgt, stellen:
| Kreditorische Konten: | ||
|---|---|---|
| Hauptkonto | 610.046,16 RM | |
| Sonderkonto II | 344.500,- RM | |
| Separatkonto | 402.488,- RM | 1.357.034,16 RM |
| Debitorische Konten: | ||
| Laufende Rechnung | 1.175.410,52 RM | |
| Sonderkonto I | 1.102,- RM | |
| Umbaukonto | 91.649,- RM | 1.268.161,52 RM |
| Die Differenz betrug hiernach | 88.872,64 RM. | |
Am 1. September 1948 teilte die Beklagte dem Kläger die Salden per 31. August 1948 in umgestellter Form mit. Umter dem 26. November 1948 gab die Beklagte dem Kläger nochmals eine Umstellungsabrechnung, in der die Schuldkonten des Klägers im Verhältnis 10 : 1, seine Haben-Konten dagegen im Verhältnis 10 : 0,65 umgestellt wurden. Die Schuldkonten des Klägers wiesen danach einen Saldo von 126.816,15 DM, die Haben-Konten einen solchen von 88.531,70 DM aus, so daß die debitorischen Salden die kreditorischen um 38.284,45 DM überstiegen. Die Beklagte teilte in dieser Abrechnung ferner mit, daß nach dem Reichsmarkstand der Salden per 20. Juni 1948 die kreditorischen Salden die debitorischen um 88.872,64 RM überstiegen hätten, woraus sich zu Gunsten des Klägers, wenn man für die Umstellung diesen Betrag zu Grunde gelegt hätte, ein Guthaben von 5.776,- DM ergeben hätte.
Der Kläger hat auf Feststellung geklagt, daß die Beklagte verpflichtet sei, sein Konto evtl. seine Konten bei der Beklagten anläßlich der Währungsumstellung auf den 21. Juni 1948 so umzustellen, daß der Kläger Gläubiger für DM 5.776,- und nicht Schuldner für DM 38.284,45 ist. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe bei einer Besprechung mit Dr. P. vom 27. April 1948 in Frankfurt a/Main diesem den Auftrag zur Kontenvereinigung erteilt, jedenfalls aber habe sich die Verpflichtung der Beklagten, die Konten noch vor der Währungsreform zu vereinigen, schon aus der Abrede ergeben, daß sein "freies Geld" bis auf 80.000 RM in Wertpapieren habe angelegt werden sollen. Bei entsprechender Kontenvereinigung hätte sich aber zu seinen Gunsten ein Saldo von 5.776,- DM ergeben.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat die tatsächliche Behauptung des Klägers bestritten und dargelegt, daß zur Ausführung des Effektenankaufes die Kontenvereinigung nicht erforderlich gewesen sei. Der Kläger selbst habe außerdem bei der Anmeldung seiner Reichsmarkkonten zur Umstellung am 5. Juli 1948 das Vorhandensein der mehreren Konten durchaus nicht beanstandet.
Das Landgericht hat der Klage - unter etwas abweichender Fassung-stattgegeben. Es hat angenommen, daß spätestens mit dem Zugang des Schreibens des Klägers vom 8. Mai 1948 ein Saldierungsabkommen zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger noch den Hilfsantrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 38.284,45 und DM 5.776,-, beides nebst 5 % Zinsen seit dem 21. Juni 1948, zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat nach Vernehmung des Klägers und des Dr. P. unter Abweisung der weitergehenden Klageanträge dahin erkannt:
"Es wird festgestellt, daß die Beklagte den Kläger aus dem auf Grund seiner Kontenstände bei der Beklagten nach der Währungsumstellung am 21. Juni 1948 sich ergebenden Schuldsaldo in Höhe von 38.284,45 DM nur in Höhe von 24.615,94 DM in Anspruch nehmen darf."
Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt, der Kläger mit dem Antrage, das Berufungsurteil aufzuheben und nach den Anträgen des Klägers in der Berufungsinstanz zu erkennen, die Beklagte mit dem Ziele der vollständigen Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Entscheidung allein darauf abgestellt, ob vor dem Währungsstichtag eine Vereinigung der verschiedenen Konten des Klägers auf Grund vertraglicher Vereinbarung stattgefunden hat oder hätte stattfinden sollen. Da es das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung nicht für erwiesen erachtet, ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte an und für sich berechtigt gewesen sei, die Salden der einzelnen Konten des Klägers in der Weise umzustellen, daß sie auf die kreditorischen Salden das Umstellungsverhältnis 10 : 0,65 und auf die debitorischen Salden das Umstellungsverhältnis 10 : 1 anwendete. Von dieser Berechnung der Beklagten ist das Berufungsgericht nur insoweit zu Gunsten des Klägers abgewichen, als es die Belastung des Kontos "laufende Rechnung" mit dem Anschaffungspreis der Wertpapiere beanstandet und eine Verbuchung des Verkaufspreises auf einem kreditorischen Konto für vertragsgemäss gehalten hat. Daraus ergibt sich eine gewisse Verringerung des von der Beklagten errechneten DM-Debetsaldos des Klägers.
Die Revision des Klägers greift die Würdigung des Sachverhalts und der Beweisaufnahme mit der Rüge an, das Berufungsgericht habe zwar die Erteilung eines ausdrücklichen Auftrags zur Kontenvereinigung unanfechtbar verneint, dagegen habe es nicht ausreichend geprüft, ob nach Lage des Falles nicht ein stillschweigender Auftrag anzunehmen gewesen sei. Die Rüge ist jedoch nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme ausführlich gewürdigt. Wenn es dabei zu dem Schluss gelangt ist, daß die Behauptung des Klägers über die Erteilung eines Auftrages zur Kontenvereinigung nicht erwiesen sei, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Es besteht insbesondere auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit einer stillschweigenden Auftragserteilung übersehen.
Indessen ist der Sachverhalt mit der Prüfung der Frage, ob eine Kontenvereinigung zwischen den Parteien vereinbart worden ist, nicht erschöpfend gewürdigt. Der eigentliche Streitpunkt der Parteien geht nämlich nicht dahin, ob eine Kontenvereinigung ausdrücklich oder stillschweigend verabredet war, sondern allein dahin, ob dem Kläger gegen die Beklagte am Währungsstichtag eine einheitliche Forderung zustand, die sich aus dem Saldo der verschiedenen Kontenstände ergab, oder ob aus den Salden der einzelnen Konten am Währungsstichtag mehrere selbständige Forderungen oder Verbindlichkeiten zwischen den Parteien erwachsen waren. Je nachdem, ob der eine oder der andere Fall vorlag, würde die Umstellung ein anderes Ergebnis haben. Für die Frage nach dem Bestehen einer einheitlichen sich aus dem Saldo der Salden der verschiedenen Konten zusammensetzenden Forderung ist die Kontenvereinigung nur ein Moment, das zur Bejahung dieser Frage führen würde. Daneben kommen aber noch andere Gesichtspunkte in Betracht.
1.)
Schulden zwei Personen einander mehrere gleichartige Leistungen, so kann jeder Teil durch einseitige Aufrechnung sich von der eigenen Schuld befreien und damit zugleich die eigene Forderung tilgen. Die Währungsumstellung schliesst es im allgemeinen nicht aus, daß durch eine nach dem Währungsstichtag erklärte Aufrechnung Forderungen, die sich vor dem Währungsstichtag aufrechenbar gegenübergestanden haben, mit rückwirkender Kraft getilgt werden (§§387, 389 BGB). Eine Ausnahme gilt jedoch für die sogenannten "Altgeldguthaben" gemäss §1 Ziff 1 a UmstG, die wie Altgeld behandelt werden. Über sie darf gemäss §§8, 9 Abs. 1 Ziff 2 Währungsgesetz vom 21. Juni 1948 ab nicht mehr verfügt werden (vgl. auch §3 Abs. 1 der 2. DVO zum UmstG [BankenVO]). Auch die Bestimmungen der §§13 ff finden auf diese Altgeldguthaben bei Geldinstituten kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung keine Anwendung (§13 Abs. 1 UmstG). Damit entfiel für den Kläger die Möglichkeit, nach dem Währungsstichtag die Salden der einzelnen Konten mit rückwirkender Kraft zur Aufrechnung zu bringen.
2.)
Unerörtert ist aber die entscheidende Frage geblieben, welche rechtliche Bedeutung die Führung besonderer Kontokorrente im Verhältnis der Parteien zueinander hat. Das Berufungsgericht hat sich insoweit auf die Bemerkung beschränkt, der Kläger habe über den Zweck der verschiedenen Kontenführung keine Aufklärung gegeben. Es hat ferner auf Ziffer 2 AGB verwiesen, wo es heisst: "Unterhält der Kunde mehrere Konten, so bildet jedes Konto ein selbständiges Kontokorrent." Damit ist aber die Frage nach der rechtlichen Bedeutung der Führung verschiedener Konten nicht erschöpfend behandelt.
a)
Das einzelne Kontokorrentverhältnis hat die Wirkung, daß die in das Kontokorrent eingesetzten beiderseitigen Leistungen zu einem rechtlich untrennbaren Ganzen vereinigt sind und daß das Gesamtergebnis nur durch die in regelmässigen Zeitabschnitten durch Verrechnung vorzunehmende Saldenziehung ermittelt werden kann. Gemäss §355 HGB kann derjenige, dem aus dem Saldo ein Überschuss gebührt, von dem Tage der Saldenziehung an Zinsen von dem Überschuss auch dann verlangen, wenn in der Rechnung selbst bereits Zinsen für die Einzelposten enthalten sind.
Werden bei einer Bank für denselben Kunden mehrere Kontokorrente geführt, so entsteht die Frage, ob nur der Überschuss der Salden der einzelnen Konten klagbar ist, oder ob die einzelnen Salden selbständig geltend gemacht werden können. Das Reichsgericht hat in RGZ 44, 386 [388] aus den tatsächlichen Vereinbarungen entnommen, daß nur der Überschuss einklagbar sein solle. Zum gleichen Ergebnis ist das Reichsgericht in RG JW 1919, 676 gelangt, dort jedoch im wesentlichen aus dem Grunde, weil die allgemeinen Bankbedingungen damals die Klausel enthielten, daß mehrere Konten als ein einheitliches Kontokorrent gälten. Diese Einheitlichkeitsklausel ist in den Bankbedingungen, die für den vorliegenden Fall massgebend sind, nicht mehr enthalten, vielmehr ist in Ziff 2 AGB bestimmt, daß, falls ein Kunde mehrere Konten unterhalte, jedes Konto ein selbständiges Kontokorrent bilde. Mit dem Sinn und Zweck dieser Klausel hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt, sondern ist offenbar davon ausgegangen, daß der Klausel die Bedeutung zukomme, die Salden der verschiedenen Kontokorrente seien in jedem Falle selbständige Forderungen (oder Verbindlichkeiten), die stets selbständig geltendgemacht werden könnten. Dabei ist jedoch nicht berücksichtigt worden, daß die Einheitlichkeitsklausel seiner Zeit nur aus steuerlichen Gründen in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen worden ist (RG JW 1928, 618) und daß die jetzige Fassung mutmasslich - was gegebenenfalls aufzuklären wäre - mit dem Fortfall der Urkundensteuer zusammenhängt. Auch unter der Geltung der Einheitlichkeitsklausel hat die Rechtsprechung in jedem Einzelfall eine Prüfung für notwendig erachtet, welchen Sinn und Zweck die getrennte Kontenführung im Verhältnis der Parteien untereinander habe. Da der aus den besonderen Umständen des Einzelfalles gegebenenfalls zu ermittelnde Parteiwille den Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat, kann auch die jetzt geltende Bestimmung über die Selbständigkeit der Kontokorrente nur in einem Sinne angewendet werden, der diesen besonderen Umständen jeweils gerecht wird.
Das Reichsgericht hat in der erwähnten Entscheidung in JW 1919, 676 mit Recht darauf hingewiesen, daß die getrennte Kontenführung verschiedene Gründe haben könne. Sie kann lediglich zur Erleichterung des Überblicks erfolgen, sie kann auch stattfinden, um bestimmte Geschäftsbeziehungen einer gesonderten Behandlung im Sinne des §355 HGB zu unterwerfen. Sie kann ausserdem aber auch den Zweck haben, die Geschäftsbeziehungen zwischen Bank und Kunden, weil sie jeweils einen gesonderten Inhalt haben, vollständig von einander getrennt zu halten. Diese verschiedenen Zwecke können sich rechtlich, wie folgt, auswirken: Es besteht die Möglichkeit, eine an sich einheitliche Geschäftsbeziehung nur rechnungsmässig in der Weise in mehrere laufende Rechnungen aufzuteilen, daß für jedes Konto in Bezug auf die Geltendmachung der Einzelposten, ihre Verzinsung und die Provisionen die Regeln des Kontokorrents gelten sollen, daß dagegen die Einheitlichkeit der Geschäftsbeziehung und der daraus hervorgehenden Forderung oder Schuld durch diese Aufteilung in mehrere Kontokorrente nicht berührt werden soll. In solchem Falle können die Salden der einzelnen Konten niemals selbständig geltend gemacht werden, sondern erst aus dem Überschuss erwächst die Forderung oder die Verbindlichkeit, die zwischen den Parteien besteht. Die andere Möglichkeit geht dahin, daß aus den mehreren Kontokorrenten mehrere selbständige Forderungen oder Verbindlichkeiten entstehen, und zwar mit der Folge, daß jeder Saldo selbständig geltend gemacht werden kann, demgegenüber nur die Aufrechnung mit den anderen Salden möglich ist. Ob das eine oder andere vorliegt, kann nur aus den Umständen des Falles entschieden werden (vgl. RG JW 1928, 618).
b)
Im Streitfalle bietet das Rechtsverhältnis der Parteien die Besonderheit, daß Kredit- und Debetzinsen die gleiche Höhe haben, daß es wirtschaftlich für beide Parteien also bedeutungslos war, wie hoch der Kredit- oder Debetsaldo des einzelnen Kontokorrents war. Sämtliche Konten des Klägers dienten ausserdem dem Zahlungsvermittlungsverkehr, haben also denselben rechtlichen Charakter; irgendwelche Besonderheiten des einen Kontos, das dieses - im Verhältnis der Parteien zueinander - von anderen Konten herausheben würde, sind nicht vorgetragen. Nur aus der gleichen Höhe der Kredit- und Debetzinsen erklärt es sich auch, daß den Kreditkonten des Klägers ungewöhnlich hohe Debetkonten gegenüberstanden, ohne daß der Kläger, was bei unterschiedlichem Zinssatz selbstverständlich gewesen wäre, von seinem Recht Gebrauch gemacht hätte, die Debetkonten aus dem Bestand der Kreditkonten aufzufüllen, um auf diese Weise zu einem Ausgleich zu gelangen. Dieser für die Interessenlage der Parteien und den hieraus zu ermittelnden Parteiwillen bedeutsame Umstand ist vom Berufungsgericht nicht gewürdigt worden. Es bedarf daher erneuter tatrichterlicher Nachprüfung, welchen Sinn die getrennte Kontenführung unter den gegebenen Umständen hatte. Dabei wird auch noch folgendes zu berücksichtigen sein:
Die Konten waren zwar hinsichtlich Verzinsung und Provision gemäss Ziffer 2 AGB zweifellos als selbständige Kontokorrente anzusehen (§355 HGB). Sie waren ausserdem echte Kontokorrente in dem Sinne, daß die Einzelposten jedes Kontos nicht geltend gemacht werden konnten, sondern nur der Überschuss. Es fragt sich aber, ob sich die Bedeutung der getrennten Kontenführung hierauf beschränkte oder ob Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, daß aus den Salden der einzelnen Konten selbständige Forderungen entstehen sollten, die einer selbständigen Geltendmachung fähig waren. Für die Annahme eines einheitlichen Gläubiger- oder Schuldnerverhältnisses würde es sprechen, daß beide Parteien aus Anlass des Wertpapierbeschaffungsauftrages des Klägers die einzelnen Konten in ihrem Gesamtergebnis rechnungsmässig zusammengefasst haben, und daß der Kläger ohne Widerspruch der Beklagten von seinem "freien Geld" gesprochen hat, während die Beklagte im Brief vom 12. Mai 1948 von dem "Guthaben" des Klägers spricht, das sich auf rund 480.000 RM stelle. Diese einheitliche Betrachtungsweise, die klar auf das Gesamtergebnis aller Konten abgestellt ist und von der beide Parteien in dem Schriftwechsel als selbstverständlich ausgegangen sind, kann ein wesentliches Anzeichen dafür sein, daß die Parteien ihre Geschäftsbeziehungen als einheitlich angesehen haben und daß demgemäss durch die Aufteilung des Zahlungsvermittlungsverkehrs in verschiedene Kontokorrente die Einheitlichkeit des schliesslich hieraus resultierenden Anspruches nicht zerstört werden sollte, daß vielmehr immer nur der Überschuss, der sich aus den einzelnen Salden ergab, den Umfang des Schuldverhältnisses bestimmen sollte. Daraus würde aber folgen, daß am 20. Juni 1948, als die Salden der einzelnen Konten von der Beklagten festgestellt wurden, dem Kläger eine einheitliche Forderung gegen die Beklagte zustand, die sich bei Ausgleich der Salden untereinander auf 88.872,64 RM belief. Nur dieser Anspruch des Klägers würde dann der Umstellung nach den Bestimmungen des Festkontogesetzes unterliegen. Er ergäbe einen Umstellungsbetrag von 5.776,- DM.
Das angefochtene Urteil musste daher auf die Revision des Klägers aufgehoben werden.
Aber auch die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsgericht erblickt eine positive Vertragsverletzung der Beklagten darin, daß sie den Wertpapierankauf des Klägers über das ohnehin debitorische Konto "laufende Rechnung" verrechnet habe, obwohl sie die Erhöhung der Schuldkonten des Klägers in ihrem Rundschreiben vom 30. April 1948 selbst als möglicherweise für den Kläger nachteilig bezeichnet habe und obwohl ihr die Absicht des Klägers, seine Reichsmark guthaben zu vermindern, bekannt gewesen sei. Mit Recht rügt die Revision der Beklagten, daß das Berufungsgericht hierbei die Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 30. Juni 1949 unberücksichtigt gelassen habe, wonach seit 1934 alle Wertpapierkäufe des Klägers regelmässig auf seinem Konto "laufende Rechnung" verbucht worden seien. Angesichts dieser als zutreffend zu unterstellenden Übung, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur durch einen über das Hauptkonto verbuchten Aktienankauf über 98.000,- RM am 23. September 1946 unterbrochen worden ist, kann es aber der Beklagten nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn sie beim Fehlen einer ausdrücklichen gegenteiligen Weisung des Klägers bei der bisherigen Übung verblieb. Daß die Beklagte mit nachteiligen Folgen dieser Versuchung rechnen musste, kann aus ihrem Rundschreiben vom 30. April 1948, das nur sehr undeutlich und ganz allgemein auf die möglichen Nachteile des Fortbestehens von kreditorischen und debitorischen Konten hinweist, nicht entnommen werden. Es trifft auch nicht den Kern der Sache, wenn das Berufungsgericht von der der Beklagten bekannten Absicht des Klägers spricht, seine Reichsmarkguthaben zu vermindern. Sein Ziel war nicht die Verminderung der Guthabenkonten im Gegensatz zur Erhöhung der Debetkonten, vielmehr ging seine Absicht dahin, sein "freies Geld", d.h. den Überschuss seiner Konten in Wertpapieren anzulegen. Über welches Konto dieser Auftrag abgewickelt werden sollte, brauchte der Beklagten umsoweniger belangvoll erscheinen, als wegen des gleichen Zinssatzes für Guthaben und Verbindlichkeiten ein besonderes Interesse des Klägers an der Schonung seiner debitorischen Konten nicht erkennbar war.
Die Sache war somit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, zurückzuverweisen, wobei von der Befugnis des §565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht worden ist.