Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1980, Az.: V ZR 159/78
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1980
- Aktenzeichen
- V ZR 159/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 20704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 26.09.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1980, 836 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2586-2587 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1980, 577-578
Amtlicher Leitsatz
Widerspricht ein Vollstreckungsschuldner dem im Zwangsversteigerungsverfahren aufgestellten Teilungsplan, weil einem für außergerichtlich befriedigt erklärten Grundpfandgläubiger das angemeldete Recht nicht zustehe, so muß die Widerspruchsklage gegen den Ersteher gerichtet werden.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Linden und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. September 1978 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Januar 1978 teilweise abgeändert:
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war Eigentümer von Grundstücken, die in einem Zwangsversteigerungsverfahren durch Beschluß vom 19. Februar 1976 der WBB-W.- und ...-Gesellschaft mbH, einer selbständigen Tochtergesellschaft der Beklagten (im folgenden: WBB), zugeschlagen worden sind. Im Verteilungstermin am 8. April 1976 wurden der Beklagten gemäß Verteilungsplan insgesamt 285.347,54 DM auf die durch Zuschlag erloschene Briefhypothek der Abt. III Nr. 2 zugeteilt. Wegen eines letztrangigen Teilbetrages von 53. 000 DM hat der Kläger dieser Zuteilung widersprochen und die vorliegende Klage erhoben.
Die am 12. Oktober 1971 in Abt. III Nr. 2 des Grundbuches eingetragene Briefhypothek über 500. 000 DM hatte der Kläger der Deutschen H. bank AG durch vollstreckbare notarielle Urkunde vom 23. August 1971 bestellt. Die Deutsche H. bank hatte die Hypothek nur in Höhe von 250. 000 DM valutiert. Hinsichtlich des nicht valutierten Teils hatte der Kläger in notarieller Form am 10. November 1972 die Abtretung an die Beklagte erklärt. Mit Schreiben vom 23. Januar 1973 bestätigte die Deutsche H. bank AG der Beklagten, daß sie von dieser Abtretungserklärung Kenntnis genommen habe.
In dem auf Betreiben der Deutschen Hypothekenbank eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren meldete die Beklagte mit Schreiben vom 17. Februar 1976 ihre persönlichen und dinglichen Ansprüche aus dem Grundpfandrecht Abt. III Nr. 2 in Höhe von 250. 000 DM nebst Zinsen an. Am 18. Februar 1976 unterzeichnete die Beklagte eine an die WBB gerichtete privatschriftliche Abtretungserklärung, die sich sowohl auf das Grundpfandrecht aus Abt. III Nr. 2 als auch auf die Ansprüche aus dem Zwangsversteigerungsverfahren und den zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Kreditvertrag bezieht. - In einem Schreiben vom 6. April 1976 an das Gericht erklärte die Beklagte als Grundpfandgläubigerin, sie sei in Höhe der auf sie entfallenden Verteilungsmass außergerichtlich befriedigt worden. Auf den vom Kläger im Verteilungstermin am 8. April 1976 gegen die Zuteilung an die Beklagte erhobenen Widerspruch übertrug das Amtsgericht die Forderung gegen die Ersteherin in Höhe eines Teilbetrages von 53. 000 DM auf die Beklagte für den Fall, daß der Widerspruch als unbegründet festgestellt werde, und auf den Kläger für den gegenteiligen Fall.
Der Kläger hat in erster Linie begehrt, seinen Widerspruch für begründet zu erklären und die Forderung gegen die Ersteherin in Höhe von 50. 000 DM nebst Zinsen auf ihn zu übertragen; hilfsweise hat er verlangt, den Widerspruch für begründet zu erklären und die Forderung gegen die Ersteherin in Höhe von 53. 000 DM nebst Zinsen auf die Volvonia S.A. zu übertragen (1. Hilfsantrag), weiter hilfsweise, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 23. August 1971 in Höhe von 53. 000 DM für unzulässig zu erklären (2. Hilfsantrag), endlich hilfsweise, die Beklagte zur Zahlung von 53. 000 DM nebst Zinsen (3. Hilfsantrag) zu verurteilen.
Das Landgericht hat den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag abgewiesen und auf den zweiten Hilfsantrag die Zwangsvollstreckung aus der der Zuteilung des Teilungsplanes vom 8. April 1976 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zugrundeliegenden notariellen Urkunde vom 23. August 1971 hinsichtlich eines letztrangigen Teilbetrages von 250. 000 DM in der mit dem Widerspruch des Klägers im Verteilungstermin geltend gemachten Höhe von 53. 000 DM für unzulässig erklärt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Passivlegitimation der Beklagten für den im Klageweg geltend gemachten Widerspruch des Klägers gegen den Teilungsplan bejaht.
II.
Dieses Ergebnis hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand:
1.
In der Rechtsprechung und Literatur wird einhellig die Auffassung vertreten, daß die Widerspruchsklage nach § 115 ZVG dann gegen den Ersteher des Grundstücks zu richten ist, wenn dieser einen Grundpfandgläubiger außergerichtlich befriedigt hat und vom Vollstreckungsschuldner gegen dessen Berücksichtigung im Verteilungsplan Widerspruch erhoben worden ist (vgl. hierzu RGZ 101, 117, 122; RG in LZ 1930, 1108 ff; OLG Hamm, Rpfleger 1970, 215; Zeller, ZVG 10. Aufl. § 144 Rdn. 2 (9); Steiner/Riedel, ZVG 8. Aufl. § 115 Anm. 16, § 144 Anm. 7; Dassler/Schiffhauer, ZVG 10. Aufl. § 144 Anm. 6; Jaeckel/Güthe, ZVG 7. Aufl. § 115 Rdn. 13, §§ 143-145 Rdn. 16).
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an, und zwar auch für einen Fall der hier vorliegenden Art.
Mit einem Widerspruch nach § 115 ZVG gegen den gemäß § 113 ZVG aufgestellten Teilungsplan wendet sich der Vollstreckungsschuldner gegen die vorgesehene Verteilung des Versteigerungserlöses auf die am Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten. Dabei ist der gegen einen vollstreckbaren Anspruch eines Gläubigers gerichtete Widerspruch, mit dem der Schuldner z.B. geltend machen will, dem nach § 9 Nr. 1 oder Nr. 2 ZVG beteiligten Gläubiger stehe das eingetragene oder angemeldete Recht nicht zu, gemäß § 115 Abs. 3 ZVG im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Passivlegitimiert für diese Klage ist - vor einer außergerichtlichen Befriedigung - der am Verfahren nach § 9 ZVG beteiligte Gläubiger des vollstreckbaren Anspruches. Hat nämlich die Vollstreckungsgegenklage gegen ihn Erfolg, wird also die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Anspruchs für unzulässig erklärt, so kann dieser Gläubiger keine Zahlung aus dem Vollstreckungserlös verlangen.
Ist der Gläubiger eines vollstreckbaren Anspruches aber vom Ersteher außergerichtlich befriedigt worden, so kommt unabhängig davon, ob der geltend gemachte Anspruch besteht oder nicht, ebenfalls eine Zahlung aus dem Versteigerungserlös an den Gläubiger nicht in Betracht. Das, was auf ihn laut Verteilungsplan entfällt, ist vom Ersteher nicht mehr einzuzahlen oder aus dem eingezahlten Erlös nicht mehr an den Gläubiger auszuzahlen. Eine durch die außergerichtliche Befriedigung etwa bewirkte Überzahlung durch den Ersteher wird an diesen zurückerstattet. Macht der Vollstreckungsschuldner geltend, einem außergerichtlich durch den Ersteher befriedigten Gläubiger stehe der vollstreckbare Anspruch nicht zu, so muß also in Bezug auf den aufgestellten Verteilungsplan geklärt werden, ob der Ersteher durch die außergerichtliche Befriedigung eines Gläubigers insoweit von der Berichtigung des Bargebotes befreit ist oder ob der Vollstreckungsschuldner vom Ersteher Zahlung des auf den nicht berechtigten Gläubiger entfallenden Teils des Bargebotes oder gegebenenfalls entsprechende Auszahlung des bereits gezahlten Versteigerungserlöses an sich oder an einen anderen berechtigten Gläubiger verlangen kann. Da der außergerichtlich befriedigte Gläubiger hiervon im gerichtlichen Verteilungsverfahren nicht betroffen wird, ist es geboten, die Widerspruchsklage nicht gegen ihn, sondern gegen den Ersteher zu richten. Nur er muß im Falle des Klageerfolges den entsprechenden Teil des Bargebotes entrichten, der dann an den Schuldner oder an einen anderen berechtigten Gläubiger auszuzahlen ist; im Falle des Mißerfolges der Klage entfällt seine Zahlungspflicht. Hat der Ersteher außergerichtlich auf einen nicht bestehenden Anspruch geleistet, so muß er sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 812 ff BGB) an den Leistungsempfänger halten. Hiermit stimmt auch überein, daß das Amtsgericht vorliegend den Anspruch auf Zahlung von 53. 000 DM gegen die Ersteherin auf den Kläger für den Fall übertragen hat, daß der Widerspruch begründet ist.
Da das Berufungsgericht mithin zu Unrecht die Passivlegitimation der Beklagten bejaht hat, sind das angefochtene Urteil aufzuheben und die Vollstreckungsgegenklage (2. Hilfsantrag) abzuweisen.
2.
Der Rechtsstreit ist auch hinsichtlich des noch verbleibenden dritten Hilfsantrages des Klägers zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Ziffer 1 ZPO).
Die Zahlungsklage ist nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Hat der Ersteher zu Unrecht die Beklagte außergerichtlich befriedigt, so muß er nach den obigen Ausführungen den auf den nicht berechtigten Gläubiger entfallenden Teil des Bargebots entsprechend der vom Amtsgericht vorgenommenen Anspruchsübertragung an den Kläger entrichten. Der weitere Ausgleich muß dann zwischen dem Ersteher und der Beklagten erfolgen. Der Kläger wird hiervon nicht betroffen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.