Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.03.2026, Az.: B 5 R 7/26 B
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.03.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 7/26 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:230326BB5R726B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Ulm - 22.11.2024 - AZ: S 1 R 1422/23
- LSG Baden-Württemberg - 17.12.2025 - AZ: L 5 R 3443/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat am 9.1.2026 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist bis zum 19.3.2026 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 19.3.2026 haben seine vormaligen Prozessbevollmächtigten die Niederlegung der Vertretung angezeigt, ohne die Beschwerde zuvor zu begründen. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch einen anderen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG, § 73 Abs 4 SGG).
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG; § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.