Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1951, Az.: 2 StR 368/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1951
- Aktenzeichen
- 2 StR 368/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Flensburg - 02.03.1951
Rechtsgrundlagen
- § 64 G.m.b.H. Ges
- § 84 Abs. 1 G.m.b.H. Ges
Fundstellen
- BGHSt 2, 53 - 54
- DB 1952, 269 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 282 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 554 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Konkursverbrechens und anderer Straftaten
Prozessgegner
den Kaufmann Friedrich Franz S. in B., Kreis S., Am L.see, geb. am ... 1912 in P. z.Zt. in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Scheidet der Geschäftsführer einer G.m.b.H. vor Ablauf der Dreiwochenfrist des § 64 aus, so genügt er seiner Pflicht, den Konkursantrag zu stellen, nur dann, wenn er entweder den Antrag noch vor seinem Ausscheiden stellt oder wenn er dahin wirkt, dass der neue Geschäftsführer den Antrag innerhalb der Frist stellt.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke, als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 2. März 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die weitere Untersuchungshaft, die er nach dem 2. März 1951 erlitten hat, angerechnet, soweit sie 3 Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Konkursverbrechens in 2 Fällen, wegen Konkursvergehens in 2 Fällen, wegen versuchten und wegen vollendeten Betruges, wegen Vergehens nach § 82 Abs 1 Nr 1 des G.m.b.H.-Gesetzes und nach § 81 a desselben Gesetzes in je einem Falle, ferner wegen Vergehens nach § 84 Abs. 1 desselben Gesetzes in 2 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Gefängnis sowie zu 4 Geldstrafen von 500 DM und 3 Mal 1.000 DM verurteilt.
Die Taten des Angeklagten beziehen sich auf 2 Gm.b.H., die er gegründet hatte und die wirtschaftlich zusammenbrachen; er war ihr Geschäftsführer gewesen.
1.)
Die erste Gesellschaft "Friedrich S. G.m.b.H." (= S. ges.) gründete er im März 1947 gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau, der früheren Mitangeklagten Gertraud S. beide waren Inhaber der Geschäftsanteile und waren auch die einzigen Geschäftsführer. Am 15. September 1949 schlossen die Eheleute S. als Gesellschafter der S. ges. mit der früheren Mitangeklagten St. einen Vertrag, durch den sie auf diese ihre Anteile an der S. ges. übertrugen; der vereinbarte Kaufpreis von 10.000 DM ist nie bezahlt worden. Gleichzeitig schieden sie als Geschäftsführer aus. Die St. bestellte sich zur Geschäftsführerin und änderte sofort die Firma der Gesellschaft. Die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft hatte sich schon Anfang 1949 zusehends verschlechtert. Ende August 1949 war sie zahlungsunfähig und überschuldet. Darüber wer sich der Angeklagte damals auch im klaren. Trotzdem beantragte er nicht die Eröffnung des Konkursverfahrens, vielmehr zog er sich, um sich seiner Pflicht zu entziehen, in der vorher geschilderten Weise von der Gesellschaft zurück. Hierauf bezieht sich die - von der Revision angegriffene - eine Verurteilung aus § 84 Abs 1 GmbH.-Ges.
2.)
Die zweite Gesellschaft "Sch. Gardinen- und Textilwarenfabrikation G.m.b.H. Sch." (= Textilges.) gründete der Angeklagte im Februar 1948 gemeinschaftlich mit einer Frau K.; beide waren Inhaber der Geschäftsanteile und Geschäftsführer. Am 27. August 1949 schied Frau K. aus, gleichzeitig verkaufte sie ihre Anteile an die Gesellschaft zu 1.), sodass diese nunmehr wirtschaftlich Eigentümerin der zweiten Gesellschaft war. S. war nunmehr alleiniger Geschäftsführer der Textilges. Von dem Kaufpreise für die Anteile (30.000 DM) hat die S. ges. niemals etwas bezahlt. Am 15. September 1949 übertrug Frau S. sämtliche Anteile der Textilges. an den Angeklagten, sodass dieser nunmehr wirtschaftlich Eigentümer der zweiten Gesellschaft war. Die Teztilges. war spätestens Anfang 1950 zahlungsunfähig und überschuldet. Auch hier unterliess es der Angeklagte zunächst, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. Erst am 3. Mai entschloss er sich dazu. Dem Antrage wurde am 5. Mai stattgegeben Vermögenswerte waren nur im Betrage von 2.000 DM vorhanden, die angemeldeten Konkursforderungen beliefen sich auf 12.000 DM, neben ihnen bestanden weitere Forderungen in Höhe von 4.000 DM, die aus Ersparnisgründen nicht angemeldet wurden. Auf die Unterlassung der rechtzeitigen Stellung dieses Konkursantrages bezieht sich die - von der Revision nicht angegriffene - zweite Verurteilung aus § 84 Abs 1 G.m.b.H.-Ges.
II.
Die Revision des Angeklagten erhebt nur Sachrügen. Zu ihnen ist im einzelnen folgendes zu sagen:
1.)
Zu I der Revisionsbegründung (= C 1 der Gründe = S 9), betr. § 82 Abs 1 Nr 1 G.m.b.H.-Ges.:
Ohne Rechtsirrtum stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte als Geschäftsführer bei der Anmeldung der Textilgesellschaft zum Handelsregister in bewusst unwahrer Weise die Stammeinlagen als voll eingezahlt bezeichnete und damit das Vergehen des § 82 Abs 1 Nr 1 beging. Soweit die Revision hierzu tatsächliches bringt, ist sie unzulässig. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Strafzumessung. Die Strafkammer lehnt die Anwendung des § 27 b mit der Begründung ab, das Verhalten des Angeklagten zeige eine besondere Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen. Darin liegt keine Gesetzesverletzung. Mit Recht weist die Strafkammer daraufhin, der Zweck der Bestimmungen in §§ 7 Abs 2, 8 Abs 2 des G.m.b.H.-Gesetzes sei der, ein "Irreführen des Verkehrs" zu verhindern, gemeint ist damit, dass Dritte, die mit der Gesellschaft in geschäftliche Verbindung treten, sich auf die Richtigkeit der Anmeldungsangaben verlassen sollen.
2.)
Zu II der Revisionsbegründung (= C 2 b der Gründe = S 10/11), betr. § 81 a G.m.b.H.-Ges.:
Hierbei handelt es sich darum, dass der Angeklagte als Geschäftsführer der Textilgesellschaft an die K. vom 1. Juli 1949, - also unmittelbar nach der Währungsreform, - bis zum 30. Juni 1949 monatlich 1.000 DM aus der Gesellschaftskasse gezahlt hat, obgleich kein Vertrag geschlossen war, der ihr das Recht auf solche Zuwendungen gegeben hätte, und obgleich sie keine Geschäftsführertätigkeit ausübte. Was die Revision gegen diese Feststellungen vorbringt, ist wieder z.T. tatsächlich, insoweit also unbeachtlich. Das gilt namentlich für die dem Sachverhalt widersprechende Behauptung, die Zahlungen beruhten auf einem Vertrage. Das Landgericht hebt ferner ausdrücklich hervor, dass die Textilgesellschaft kapitalschwach und ein wirtschaftlich unbedeutendes Unternehmen gewesen sei (S 37). Aber auch abgesehen davon hat der Angeklagte durch die völlig unberechtigten Zahlungen der Textilgesellschaft einen Vermögensnachteil zugefügt; er hat hierbei auch, wie S 37 festgestellt wird, vorsätzlich gehandelt. Die Merkmale der Geschäftsführer-Untreue sind mithin sämtlich gegeben.
3.)
Zu III der Revisionsbegründung (= C 3 a der Gründe - S 11), betr. versuchter Betrug:
Die S.gesellschaft hatte von der Sch.-H.schen und W.bank einen Kredit eingeräumt erhalten; die Gesellschaft hatte in gewissen Zeitabständen der Bank Zwischenbilanzen vorzulegen. Eine solche vom Angeklagten selbst angefertigte Bilanz zum 31. Mai 1949 wies einen Reingewinn von 94.000 DM aus, während er in Wirklichkeit nicht vorhanden war. Schon die Bilanz, die der Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft zum 30. Juni 1949 ausstellte, wies einen Verlust von 4.200 DM auf, - wobei verschiedene "Aktivierungen" unrichtig waren, die sich schon auf die Zeit vor der andern Bilanz bezogen, sodass der Verlust in Wahrheit erheblich grösser war. Mit der Bilanz, deren Unrichtigkeit dem Angeklagten bewusst war, bezweckte der Angeklagte - wie das Urteil auf Seite 12 festgestellt -, die Bank zu einer Fortgewährung des Kredites zu bestimmen, den er in der Folgezeit in höherem Masse in Anspruch nehmen wollte. Die Bank liess sich jedoch nicht täuschen und traf auf Grund der falschen Bilanz keine Verfügungen zu ihrem Nachteil.
Mit Recht sieht das Landgericht hierin einen versuchten Betrug. Wesentliche Grundlage für die Belassung oder Erweiterung des Kredites war, wie es feststellt, die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft; hierfür war ihre Vermögenslage von massgebender Bedeutung. Über die schlechte Vermögenslage der Gesellschaft versuchte der Angeklagte zu täuschen, indem er jene Bilanz vorlegte, in der die Gesellschaft als ein gut gestelltes kreditwürdiges Unternehmen hingestellt wurde. Er handelte hierbei in der - richtigen - Vorstellung, dass die Vermögenslage der Gesellschaft für die Kreditentschliessungen der Bank (die er erstrebte) bestimmend war. Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Gesellschaft kein Recht darauf, ungeachtet der ungünstigen Vermögenslage den Kredit zu behalten oder sogar erweitert zu erhalten, und der Angeklagte handelte in der Absicht, seiner Gesellschaft den rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, den dieser Erfolg bedeutet hätte. Wenn er das erreicht hätte, wäre die Bank in ihrem Vermögen geschädigt worden, denn ihre Rückzahlungsforderung wäre stark minderwertig gewesene Dies war dem Angeklagten als dem Geschäftsführer bekannt. Dass er sich der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils bewusst war, ergibt der Urteilszusammenhangs nach, der ausführlichen Darstellung, die das erste Urteil bringt, hat er auch niemals geltend gemacht, dass ihm die Rechtswidrigkeit nicht bekannt gewesen sei.
4.)
Zu IV der Revisionsbegründung (= C 4 der Gründe - S 13-15) betr. § 84 Abs 1 G.m.b.H.-Ges., unterlassener Antrag auf Konkurseröffnung.
Nach § 64 Abs 10 G.m.b.H.-Ges. war der Angeklagte als Geschäftsführer der S.gesellschaft verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Konkurseröffnung oder des Vergleichsverfahren zu beantragen. Dass die Gesellschaft im Sommer 1949 zahlungsunfähig war, wusste der Angeklagte spätestens Ende August (S 15). Trotzdem unterliess er es, den Antrag innerhalb von 3 Wochen zu stellen. Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die tatsächlichen Ausführungen der Strafkammer ergeben einwandfrei die rechtliche Richtigkeit dieser Folgerung. Die Strafkammer führt dabei auch eine Reihe einzelner Tatsachen an und weist besonders darauf hin, dass der Angeklagte spätestens im August 1949 dazu überging, soeben eingekaufte Waren entgegen einer ordentlichen Wirtschaftsführung unter Preis zu verkaufen, um dadurch die flüssigen Mittel zu erlangen, die der Gesellschaft sonst gefehlt hätten. Dass er am 15. September 1949 als Geschäftsführer ausschied (s. oben I 2), hebt seine Strafbarkeit nicht auf. Er genügte in diesem Falle seiner Verpflichtung nach § 64 nur, wenn er entweder noch vor seinem Ausscheiden den Antrag stellte oder wenn er dahin wirkte, dass der neue Geschäftsführer den Antrag innerhalb der Frist stellte. Der Angeklagte hat weder das eine noch das andere getan, obgleich er wusste, dass er zum Handeln verpflichtet war, und obgleich ihr dieses Handeln möglich war; seine Unterlassung ist demnach schuldhaft. Es würde dem Zweck und dem Sinn des § 84 völlig widersprechen, wenn ein Geschäftsführer nach Eintritt der ihm bekannten Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft seiner in § 64 festgelegten Pflicht und der strafrechtlichen Verantwortung dadurch ledig werden könnte, dass er vor Ablauf der Dreiwochenfrist sein Amt niederlegt.
5.)
Zu V, VII der Revisionsbegründung (= C 5 der Gründe = S 15-17), betr. § 239 Abs 1, Nr 1, 4 KO in Verb. mit § 83 G.m.b.H.-Ges.: Verheimlichen von Vermögensstücken und von Handelsbüchern.
Rechtlich zutreffend findet die Strafkammer ein Verheimlichen von Vermögensstücken der S.gesellschaft darin, dass der Angeklagte im Hauptbuch, das er am 1. September 1949 neu anlegen liess, das. Konto "Beteiligungen" verschwinden und im Konto "Sonstige Forderungen" nur eine Darlehensforderung von 2.200 DM erscheinen liess. Das erste Konto war dasjenige, das seine erheblichen Privatentnahmen wiedergab, die also nunmehr nicht mehrerkennbar waren. Allein-Anfang August 1949 hatte er zur Deckung von Spielschulden 18.000 DM entnommen! Das Konto "Sonstige Forderungen" war also unwahr und wies nur einen kleinen Teil seiner Schuld an die Gesellschaft aus. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass auf diese hohen Beträge nichts zurückgezahlt ist (S 16). Die Revision geht irriger Weise davon aus, der erste Richter stelle nur fest, dass Rückzahlungsbuchungen fehlen, und hält den angeblich hieraus gezogenen Schluss für nicht zwingend. Die Ansicht des Verteidigers, die Schulden des Angeklagten könnten infolgedessen doch "ausgeglichen" sein, widerspricht dem vorher wiedergegebenen eindeutigen Sachverhalt. Dieser ergibt, dass der Angeklagte durch die unterlassenen Buchungen, zu denen er verpflichtet war, die Forderungen, die die Gesellschaft gegen ihn hatte, unerkennbar machte, also ein Vermögensstück der Gesellschaft verheimlichte (§ 239 Abs 1 Nr 1 KO).
Dies Verheimlichen geschah weiter auch dadurch, dass der Angeklagte die auf S 16 aufgezählten Handelsbücher, die jene Geschäftsvorgänge wenigstens zu einem geringen Teil wiedergaben, zusammen mit den Kontenkarten und den Journalblättern beiseiteschaffte. Seine Schutzbehauptung, er habe sämtliche Bücher an die St. (als die neue Geschäftsführerin der Gesellschaft, (siehe oben I 2)) ausgehändigt, hält das Landgericht für widerlegt. Es stellt auf S 16 ausdrücklich fest, dass er "die Originalbücher verschwinden liess" und sie auch nicht der St. übergab, sondern sie beiseiteschaffte. Es wendet auf die Handlungsweise des Angeklagten den § 239 Abs 1 Nr 4 KO an. Das ist rechtlich richtig. Wie die Urteilsdarstellung ergibt, handelte es sich bei den "verheimlichten" Büchern um solche, die zu einer ordnungsmässigen Buchführung gehören, die der Angeklagte also zu führen verpflichtet war. Unerheblich ist, ob er, wie es der Fall gewesen zu sein scheint, alle Bücher verschwinden liess: der § 239 Abs 1 Nr 4 ist dahin zu verstehen, dass auch das Verheimlichen einzelner Bücher (soweit sie zur ordnungsmässigen Buchführung gehören) strafbar sein soll (vgl Leipz Kom § 239 KO Anm II, Olshausen § 239 KO Anm 26). Im übrigen hat der Angeklagte durch die Nichteintragung seiner eigenen Schuld an die Gesellschaft die Bücher so geführt, dass sie keine Übersicht des Vermögensstandes gewährten, hat also auch die weitere Begehungsform des § 239 Abs 1 Nr 4 KO verwirklicht.
6)
Zu VI der Rev.begr. (betrifft die S 16/17 erwähnten Spielschulden des Angeklagten).
Nach S 32 hat der Angeklagte zugegeben, 20.000 DM verspielt zu haben, hat jedoch bestritten, dass es sich um Gelder der S. ges. gehandelt habe. Des Landgericht hält diese Einlassung für widerlegte. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist nur tatsächlich, und daher nicht zu beachten. Zwischen den Spielschulden und der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft braucht kein ursächlicher Zusammenhang zu bestehen. Das ist anerkannten Rechts (vgl. Olshausen 11. Aufl § 240 KO Anm 19).
7)
Zu VII der Rev.begr. (betr. C 9 a der Gründe = S 20): zu § 239 Abs 1 Nr 4 KO, Vernichtung der Bücher der Textilges.
Der Angeklagte gibt zu, diese Bücher verbrannt zu haben, leugnet aber, in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt zu haben. Das Urteil stellt das Gegenteil nicht nur mit dem Gesetzesworten fest, sondern legt es auch im einzelnen dar (S 33/34). Die von dieser Beweiswürdigung abweichenden Ausführungen der Revision sind, weil sie ausschliesslich tatsächlich sind, unzulässig.
III.
Die Revision war zunächst unbeschränkt eingelegt, ohne dass jedoch eine allgemeine Sachbeschwerde erhoben war. In der Revisionsbegründung wird ebenfalls keine allgemeine Sachbeschwerde erhoben, sondern es werden nur unter I-VII zu einzelnen Verurteilungen Rügen erhoben. Demnach ist die Revision hinsichtlich der übrigen Verurteilungen als zurückgenommen anzusehen; zu dieser Rücknahme war der Verteidiger kraft seiner Vollmacht befugt (Bd I, Bl 57). Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht hatte sich daher auf die Tatbestände zu beschränken, die die Revision zum Gegenstand ihrer Angriffe macht. Dass die Revision insoweit unbegründet ist, ergibt sich aus den Darlegungen zu II 1) bis 7).
Die privatschriftliche Eingabe des Angeklagten vom 21. November 1951 ist, weil sie nicht der Vorschrift des § 345 Abs 2 StPO entspricht, unzulässig und deshalb nicht zu beachten.