Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.10.1971, Az.: 1 AZR 113/68
Streikleitung; Aussperrung; Arbeitskampf
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.10.1971
- Aktenzeichen
- 1 AZR 113/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Koblenz 08.03.1967 - S 4 Ca 65/67
- LAG Mainz 21.12.1967 - 2 Sa 102/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 23, 484 - 512
- DB 1972, 143-146 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 271 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1972, 599 (amtl. Leitsatz) "Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers"
Amtlicher Leitsatz
1. Die Streikleitung ist befugt, für alle Streikteilnehmer verbindliche Erklärungen abzugeben und solche Erklärungen des Arbeitgebers, die sich, wie z. B. Aussperrungen, auf das Streikgeschehen beziehen, wirksam für alle Arbeitnehmer entgegenzunehmen.
2. Betriebsratsmitgliedern, die sich Streikausschreitungen zuschulden kommen lassen, kann gegebenenfalls außerordentlich gekündigt werden.
3. Allein die Dauer eines Streiks kann diesen nicht rechtswidrig machen.
4. Ein Streik, der dazu dient, den tarifunwilligen Arbeitgeber an den Verhandlungstisch zu bringen, ist nicht schon um dieser Zielrichtung willen rechtswidrig.
5. Ein Gewerkschaftsstreik, der sich wegen der Tronc-Verteilung bei einer Spielbank gegen ein Land richtet, ist rechtmäßig, soweit sich die verlangte Regelung im Rahmen der Spielbankenverordnung hält.
6. Rechtswidrig ist der Streik, der um die Herbeiführung eines Tarifvertrages mit einem unzulässigen Inhalt geführt wird.
7. Sonstige Fragen zur Rechtmäßigkeit eines Streiks.
8. Während eines Streikgeschehens ist der Betriebsrat - ohne Rücksicht auf seine Teilnahme am Streik - nicht in der Lage, bei Arbeitgebermaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen mitzuwirken.
9. Der Arbeitgeber muß den Arbeitnehmer, wenn dieser das verlangt, beschäftigen; er darf sich nicht damit begnügen, lediglich den Lohn zu zahlen.
10. Der Arbeitgeber muß das Vorliegen der Böswilligkeit i. S. von § 615 Satz 2 BGB beweisen.