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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.1998, Az.: 1 StR 249/98

Berücksichtigung des Täter-Opfer-Asugleichs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.06.1998
Aktenzeichen
1 StR 249/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 12.02.1998

Fundstellen

  • NStZ-RR 1998, 297 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1999, 89

Verfahrensgegenstand

versuchten schweren Raubes u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 17. Juni 1998
gemäß § 349 Abs. 2 u. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Februar 1998 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

1.

Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat keinen Bestand.

2

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte eine Prostituierte überfallen, um sie zu berauben und ihr dabei mit dem Griffstück einer Pistole mindestens zehnmal auf den Kopf geschlagen. Die Frau erlitt zehn Platzwunden, die genäht werden mußten sowie am Mittelfinger der linken Hand einen knöchernen Ausriß der Strecksehne, der operativ zu versorgen war. Der Angeklagte ist hinsichtlich der Verletzungsdelikte geständig; er hat sich bei der Geschädigten entschuldigt und ihr einen Ausgleichsbetrag von 13.000,00 DM zukommen lassen mit der Folge, daß sie ihren Strafantrag zurückgezogen und ihre Nebenklageanschlußerklärung widerrufen hat. Das Landgericht hat diesen Schadensausgleich bei der Strafzumessung berücksichtigt; auf die Vorschrift des § 46 a StGB ist es nicht eingegangen. Das beanstandet die Revision zu Recht.

3

Nach § 46 a Nr. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat. Es liegt zumindest nahe, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier gegeben sind. Die Geschädigte hat die Zahlungen des Angeklagten - 12.000,00 DM Schmerzensgeld und 1.000,00 DM für Anwaltskosten - offenbar als Ausgleich akzeptiert, denn sie hat daraufhin Strafantrag und Nebenklage zurückgezogen.

4

Nicht entgegen steht, daß der Angeklagte, der in Untersuchungshaft war, den Ausgleich durch seinen Verteidiger bewirkt hat; ebensowenig ist für § 46 a Nr. 1 StGB Voraussetzung, daß die Wiedergutmachung - wie in Nr. 2 der Vorschrift - erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert.

5

Ingesamt hätte das Landgericht daher prüfen müssen, ob eine Strafmilderung nach § 46 a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB in Frage kommen kann.

6

2.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schäfer
Maul
Wahl
Boetticher
Landau