Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1991, Az.: BVerwG 2 WD 17.91
Wehrecht; Berufungsverfahren; Besetzungsregel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 17.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG - 13.12.1990 - AZ: 13 VL 23/90
Rechtsgrundlage
- § 69 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 93, 161 - 163
- DokBer B 1992, 153-154
- NVwZ-RR 1992, 494 (amtl. Leitsatz)
- NZWehrr 1992, 36-37
Amtlicher Leitsatz
Die Besetzungsregel des § 69 III 3 WDO ist zwingendes Recht; ihre Beachtung ist im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfen.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.
Widmaier
am 24. September 1991
beschlossen:
Tenor:
Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 13. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 13. Dezember 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord zurückverwiesen.
Gründe
I
Der frühere Soldat leistete vom 4. Juli 1983 bis 30. Juni 1987 Wehrdienst im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, zuletzt im Dienstgrad eines Leutnants.
In dem am 18. Juni 1990 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren verurteilte ihn die 13. Kammer des Truppendienstgerichts Nord am 13. Dezember 1990 wegen eines als Dienstvergehen geltenden Verhaltens zur Herabsetzung in den niedrigsten Mannschaftsdienstgrad der Reserve. Als ehrenamtlicher Richter aus der Dienstgradgruppe des früheren Soldaten wirkte dabei mit Oberleutnant D. ein bei der Luftwaffenwerft ... in H. im aktiven Wehrdienst stehender Offizier mit. Gegen die ihm am 4. Januar 1991 zugestellte Entscheidung hat der frühere Soldat mit Schreiben vom 1. Februar 1991 am 4. Februar 1991 Berufung eingelegt.
II
1.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO) führt zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer desselben Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung, weil ein schwerer Mangel des Verfahrens vorliegt (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO).
Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 WDO soll in Verfahren gegen frühere Soldaten wegen eines Verhaltens, das als Dienstvergehen gilt, ein ehrenamtlicher Richter Angehöriger der Reserve sein; er muß der Dienstgradgruppe des früheren Soldaten angehören. Diese Besetzungsregel kann trotz der gewählten Formulierung "soll" nicht als bloße Ordnungsvorschrift verstanden werden, deren Verletzung grundsätzlich ohne Folgen für den Bestand der Entscheidung bleibt. In Anbetracht des Verfassungsgebots des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, ist sie vielmehr zwingendes Recht, und ihre Beachtung ist im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Die Erwägungen, die der Senat in den Urteilen vom 11. August 1975 - BVerwG 2 WD 24.75 - (BVerwGE 53, 64) und vom 9. Februar 1983 - BVerwG 2 WD 19.82 - (BVerwGE 76, 63) zu § 69 Abs. 3 Satz 1 WDO dargestellt hat, laut dem die ehrenamtlichen Richter der Teilstreitkraft des Soldaten angehören "sollen", gelten hier in gleicher Weise. Durch die Mitwirkung eines der Dienstgradgruppe des früheren Soldaten angehörenden aktiven Soldaten als ehrenamtlicher Richter in der Hauptverhandlung gegen den wegen einer Verletzung nachwirkender Pflichten angeschuldigten früheren Soldaten war daher die Truppendienstkammer entgegen der Bestimmung des § 69 Abs. 3 Satz 3 WDO und mithin unrichtig besetzt. Da dem betroffenen früheren Soldaten das Recht zusteht, daß seine Sache in zwei ordnungsgemäß besetzten Instanzen verhandelt und entschieden wird, stellt die Verletzung der Besetzungsregel des § 69 Abs. 3 Satz 3 WDO - ebenso wie ein Verstoß gegen die Regel des § 69 Abs. 3 Satz 1 WDO - einen schweren Verfahrensmangel dar, dem grundsätzlich Vorrang vor dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 WDO einzuräumen ist.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren, das zu dem erwähnten Urteil vom 9. Februar 1983 führte, hat der Senat zwar von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache in einem Fall abgesehen, in dem ein Soldat in Kenntnis der unrichtigen Besetzung der Truppendienstkammer ausdrücklich eine auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung eingelegt und damit zum Ausdruck gebracht hat, daß er die von der Kammer in fehlerhafter Besetzung getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung aufrechterhalten wissen wollte. Das trifft hier aber nicht zu. Zum einen liegt bei einem früheren Soldaten, dem eine schuldhafte Verletzung nachwirkender Pflichten vorgeworfen wird, anders als bei der maßnahmebeschränkten Berufung eines im aktiven Dienst stehenden Soldaten, eine Berufung in vollem Umfang bereits dann vor, wenn er mit seinem Rechtsmittel lediglich Maßnahmebemessungserwägungen der Truppendienstkammer zur Tatseite angreift (Urteil vom 17. Mai 1990 - BVerwG 2 WD 21.89 - <BVerwGE 86, 288>); zum anderen war der frühere Soldat in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges am 13. Dezember 1990 nicht anwesend, so daß er die unrichtige Besetzung der Kammer nicht erkennen und die Kammer die Besetzungsfrage mit ihm nicht erörtern konnte.
2.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt und der Soldat hatten nach § 115 Abs. 2 WDO Gelegenheit zur Äußerung.
3.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen ist der Endentscheidung vorzubehalten (§ 133 Abs. 1 und 2 WDO).
Roth
Dr. Widmaier