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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 08.03.1985, Az.: IV R 310/84

Wert des Streitgegenstandes in Verfahren über die gesonderte Gewinnfeststellung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
08.03.1985
Aktenzeichen
IV R 310/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 15174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1986, 752

Tatbestand

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Zahnarzt. Im Anschluß an eine Außenprüfung erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die für die Streitjahre 1978 bis 1980 geltend gemachten PKW-Kosten nicht mehr im bisherigen Umfang an und erließ demgemäß geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des Gewinns.

2

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

3

Mit der Revision begehrt der Kläger, die als Betriebsausgaben anzusetzenden PKW-Kosten für das Jahr 1978 um 5.741,00 DM, für das Jahr 1979 um 4.931,00 DM und für das Jahr 1980 um 2.520,00 DM zu erhöhen.

4

Das FA beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen, da der Wert des Streitgegenstands 10.000,00 DM nicht übersteige.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist unzulässig.

6

Da das Finanzgericht (FG) die Revision nicht zugelassen hat und auch kein Fall der zulassungsfreien Revision (vgl. § 116 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) gegeben ist, hätte die Revision nur statthaft sein können, wenn der Wert des Streitgegenstands 10.000,00 DM überstiegen hätte (§ 115 Abs. 1 FGO i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Dies ist indessen nicht der Fall. In Verfahren, die die gesonderte Gewinnfeststellung betreffen, richtet sich der Wert des Streitgegenstands nach dem Betrag der Einkommensteuer, um den gestritten wird (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Mai 1965 IV 195/63 U, BFHE 82, 598, BStBl III 1965, 462). Die Gewinnminderungen, die der Kläger im Rahmen seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit begehrt, würden sich nach den - unwidersprochen gebliebenen - Berechnungen des FA bei den Einkommensteuerveranlagungen des Klägers wie folgt auswirken:

19782.722,00 DM
19791.452,00 DM
1980928,00 DM
5.102,00 DM
7

Der hiernach streitige Einkommensteuerbetrag liegt somit unter 10.000,00 DM.