Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.1999, Az.: 4 StR 193/99
Änderung des Schuldspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.05.1999
- Aktenzeichen
- 4 StR 193/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 18740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Gründe
Die Revision des Nebenklägers F. ist unzulässig. Der Nebenkläger hat nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1, 2, 5). Weder dem Antrag der Revision auf vollständige Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache noch der allgemein erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts kann ein zulässiges Ziel des Nebenklägers entnommen werden, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. April 1999 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat.