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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 20.06.1994, Az.: III B 39/94

Begriff des Darlegens bei der Pflicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage in einer Beschwerdeschrift

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
20.06.1994
Aktenzeichen
III B 39/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 18394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1995, 50

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde ist bereits unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht -- wie nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich -- "dargelegt" hat.

2

Wird die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, so muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Sache "dargelegt" werden. "Darlegen" bedeutet mehr als allgemeine Hinweise oder Behauptungen. Erforderlich ist vielmehr ein konkretes Eingehen auf die Rechtsfragen und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit. Es ist darzustellen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf., in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) gestützt wird (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. Dezember 1987 V B 77/87, BFH/NV 1989, 27). Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Regelung reicht nicht aus (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 62, m. w. N.).

3

Der Kläger macht sinngemäß geltend, grundsätzliche Bedeutung habe die Rechtssache, weil mit Rücksicht auf das Willkürverbot des Art. 3 GG Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zuordnungsregelungen des § 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes bestünden. Er trägt hierzu nur vor, bei der Zuordnung eines Kindes für die Gewährung des Haushaltsfreibetrages dürfe nicht auf die formalrechtliche Seite, nämlich die Eintragung im Melderegister, abgestellt werden. Maßgebend müßten vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse sein. Diese Ausführungen genügen den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht. Der Kläger hätte sich mit der Verfassungsmäßigkeit der Zuordnungsregelung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung auseinandersetzen müssen. Nach dem Urteil des BFH vom 17. September 1982 VI R 86/79 (BFHE 136, 481, BStBl II 1983, 9) verstößt die Maßgeblichkeit des formalen melderechtlichen Tatbestands nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG. Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1984 1 BvR 208/83 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, § 32 Abs. 4, Rechtsspruch 7) ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß in Steuergesetzen in gewissem Umfang typisiert und pauschaliert wird, so daß die Zuordnung eines Kindes aus einer geschiedenen Ehe formalisiert nach den melderechtlichen Unterlagen durchgeführt werden kann.

4

Der Kläger hat in seinem Schreiben vom ... weitere Ausführungen zur Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde gemacht. Ein Eingehen auf diese Ausführungen erübrigt sich jedoch, da sie außerhalb der maßgeblichen Begründungsfrist (§ 115 Abs. 3 FGO) erfolgt sind.