Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1959, Az.: II ZR 46/59
Erbengemeinschaft; Fortführung eines Handelsgeschäftes; Miterbe als Prokurist; Prokura; Geschäftstätigkeit eines Miterben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1959
- Aktenzeichen
- II ZR 46/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 30, 391 - 399
- BB 1959, 1079
- DB 1959, 1192 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1959, 776 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 990-991 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 28 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1959, 2114-2116 (Volltext mit amtl. LS) "Erlöschen der Prokura"
Redaktioneller Leitsatz
1. Betreibt eine Erbengemeinschaft die Fortführung des Geschäfts des Erblassers, so kann ein Miterbe nicht zum Prokuristen bestellt werden.
2. Mit dem Tod des Geschäftsinhabers erlischt die Prokura, wenn der Prokurist Miterbe wird.
3. Ist lediglich ein Miterben geschäftstätig, so liegt die Fortführung eines Handelsgeschäftes durch alle Miterben i. S. des § 27 HGB vor, wenn die übrigen Miterben den geschäftsführenden Miterben ausdrücklich oder stillschweigend zur Fortführung bevollmächtigt haben.