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§ 3 LFischG - Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht

Bibliographie

Titel
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Das Fischereirecht gibt die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer, das den Bestimmungen des § 2 unterliegt, Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln sowie Fischnährtiere zu hegen, zu fangen und mit Ausnahme der geschützten Arten sich anzueignen.

(2) Die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere werden in diesem Gesetz unter der Bezeichnung "Fische" zusammengefasst. Als Fischerei gilt jede Tätigkeit nach Absatz 1.

(3) Das Fischereirecht verpflichtet den Fischereiberechtigten (§ 4 Abs. 1) zur Erhaltung, Förderung und Hege eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Artenvielfalt, insbesondere hegend und pflegend mit dem Gewässer, der Gewässerfauna, der Gewässerflora und dem Uferbereich samt seiner Tier- und Pflanzenwelt umzugehen. Die Vorschriften des Röhrichtschutzgesetzes bleiben unberührt.