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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.1992, Az.: 2 StR 483/92

Zulässigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung von direktem Vorsatz beim Tötungsdelikt; Möglichkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung einer mangelnden Reue bei einem die Tat bestreitenden Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1992
Aktenzeichen
2 StR 483/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 12106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 27.03.1992

Fundstelle

  • StV 1993, 72

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Tatbestand des Totschlags setzt vorsätzliche Tatbegehung voraus, deren Regelfall die Tötung mit direktem Vorsatz ist. Der Umstand, daß der Angeklagte mit direktem Vorsatz gehandelt hat, darf daher als solcher nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

  2. 2.

    Bei einem ausländischen Angeklagten kann es einen bestimmenden Strafmilderungsgrund darstellen, wenn dieser den Tötungsvorsatz erst gefaßt hat, nachdem das Tatopfer ihm mit einem Stock vor den Augen einer Gruppe von Landsleuten geschlagen hat, was der Angeklagte als besonders erniedrigend empfinden mußte. Auch wenn in diesem Fall die Voraussetzungen des § 213 StGB nicht gegeben sind, so kann die Auslösung der Tat durch dieses Geschehen einen für die Strafzumessung bedeutsamen Umstand zugunsten des Angeklagten darstellen, der nicht unerörtert bleiben darf.

  3. 3.

    Bei einem ausländischen Angeklagten liegt es nicht nahe, daß er über Ausdrucksmöglichkeiten verfügt, um den Unterschied zwischen (fehlender) Reue und (fehlender) Betroffenheit ohne Gefährdung seiner Verteidigungsposition zu akzentuieren.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
am 23. Oktober 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. März 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Einziehung einer Messerklinge angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, die sich auf die Verletzung sachlichen Rechts stützt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch kann aber keinen Bestand haben.

2

Das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl wie bei der eigentlichen Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er "bei der Tat mit direktem Tötungsvorsatz ein großes besonders gefährliches Messer eingesetzt hat" (UA S. 33). Diese Erwägung läßt einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen. Der Tatbestand des Totschlags setzt vorsätzliche Tatbegehung voraus, deren Regelfall die Tötung mit direktem Vorsatz ist. Der Umstand, daß der Angeklagte mit direktem Vorsatz gehandelt hat, darf daher als solcher nicht straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3 und 4). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß mit dieser Erwägung nur die "Art der Tatausführung" im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB gewertet wird (vgl. BGHR a.a.O. Tötungsvorsatz 4). Der Gesamt Zusammenhang spricht vielmehr dafür, daß die Tatausführung mit direktem Vorsatz dem Angeklagten als selbständiger Strafzumessungsgrund angelastet wird. Dies ist aber unzulässig.

3

Zu beanstanden ist auch, daß die Schwurgerichtskammer dem Angeklagten straferschwerend anlastet, daß er "dem Tod des Said El G. - seines ehemaligen Freundes - völlig gleichgültig gegenübersteht, wobei die Kammer allerdings nicht verkennt, daß es grundsätzlich das gute Recht jedes Angeklagten ist, seine Tatbeteiligung zu leugnen und der Angeklagte insoweit auch keine Reue über seine - festgestellte - Täterschaft zeigte und zeigen konnte" (UA S. 33). Einem Angeklagten, der die Tat bestreitet, darf es nicht zum Nachteil gereichen, daß er keine Reue zeigt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 2, 4, 6), weil er sich sonst mit seinem eigenen zulässigen Verteidigungsverhalten in Widerspruch setzen müßte. Das Landgericht beruft sich zwar nicht auf fehlende Reue des Angeklagten, es lastet ihm aber fehlende Betroffenheit über den Tod seines früheren Freundes an. Daß der Angeklagte als Ausländer über Ausdrucksmöglichkeiten verfügt, um den Unterschied zwischen diesen beiden Gefühlshaltungen ohne Gefährdung seiner Verteidigungsposition zu akzentuieren, liegt nicht nahe. Angesichts der vom Tatgericht festgestellten mehrfachen Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer ist die fehlende Betroffenheit zudem kein Grund, daraus einen ungünstigen Schluß auf seine Persönlichkeit zu ziehen.

4

Die Strafzumessungserwägungen sind auch in einem wesentlichen Punkte lückenhaft. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (st. Rspr. vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 2; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18; BtMG § 29 Strafzumessung 10). Hier hat die Schwurgerichtskammer aber einen strafmildernden Umstand unerörtert gelassen, dessen Berücksichtigung sich ihr aufdrängen mußte: Der Angeklagte hat, wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist, den Tötungsvorsatz erst gefaßt, nachdem das Tatopfer ihn mit einem Stock geschlagen hatte; diesen Schlag vor den Augen einer Gruppe von Landsleuten mußte er als besonders erniedrigend empfinden (UA S. 16). Wenn die Tat aber durch dieses Geschehen ausgelöst worden ist, bedeutet dies, auch wenn die Voraussetzungen des § 213 StGB nicht gegeben sind, einen für die Zumessung bedeutsamen Umstand zugunsten des Angeklagten, der nicht unerörtert bleiben durfte.

5

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Tatgericht bei Beachtung des letztgenannten Strafmilderungsgrundes und ohne die aufgezeigten fehlerhaften Strafschärfungsgründe auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Die Strafe muß deshalb neu bemessen werden. Die Einziehungsanordnung kann jedoch bestehenbleiben.

Jähnke
Maier
Theune
Niemöller
Detter