Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.03.1998, Az.: BVerwG 11 B 2.98
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache einer wasserrechtlichen Ordnungsverfügung nur ausnahmsweise bei Revisibilität des Landesrechtes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 2.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.09.1997 - AZ: 20 A 974/96
Rechtsgrundlagen
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. März 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. September 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sich eine über den konkreten Einzelfall hinausgreifende, in verallgemeinerungsfähiger Weise klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage stellt. Daran fehlt es hier.
Der Kläger wirft zunächst sinngemäß die Frage auf, ob sich eine Rechtsverletzung des Adressaten einer auf Landesrecht gestützten wasserrechtlichen Ordnungsverfügung nur aus einem Verstoß gegen subjektive Rechte des Adressaten oder auch - entsprechend der sogenannten Adressatentheorie - aus einem Verstoß gegen Normen des objektiven Rechts, insbesondere § 31 Wasserhaushaltsgesetz sowie Vorschriften des Naturschutz- und Landschaftsrechts, ergeben kann.
Soweit dieser Frage ein verallgemeinerungsfähiger Inhalt zukommt, ist er in der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 1997 (2 BvL 55 und 56/92) ergibt sich, daß aus der objektiven Rechtswidrigkeit eines belastenden Verwaltungsakts nicht gleichsam automatisch der Schluß auf eine Verletzung des Adressaten in seinen subjektiven Rechten gezogen werden kann (BA S. 21). Die aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete "Adressatentheorie", auf die sich die Beschwerde bezieht, vermag danach - wie das Bundesverfassungsgericht auch ausdrücklich hervorhebt - zwar die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage des belasteten Adressaten, nicht jedoch ohne weiteres auch dessen tatsächliche Verletzung in subjektiven Rechten und mithin den Erfolg der Anfechtungsklage zu begründen. Die Begründetheit der Anfechtungsklage hängt vielmehr von den einschlägigen Rechtsgrundlagen ab. Einschlägige Rechtsgrundlage und Maßstab für die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Kläger im vorliegenden Zusammenhang auf die etwaige Verletzung wasserrechtlicher, naturschutz- und landschaftsrechtlicher Vorschriften berufen kann, sind jedoch nicht Normen des Bundesrechts - auch nicht § 113 VwGO oder Art. 19 Abs. 4 GG, die subjektive Rechtspositionen nicht verleihen, sondern voraussetzen -, sondern das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Landesrecht, dessen Auslegung und Anwendung mangels hier einschlägiger Ausnahmen der Revisibilität entzogen ist (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Darüber hinaus wirft die Beschwerde - wiederum sinngemäß - die Frage auf, ob eine auf Landesrecht gestützte Ordnungsverfügung den Adressaten zu Maßnahmen verpflichten kann, die bundesrechtlich einer Planfeststellung bzw. einer Plangenehmigung bedürfen, oder ob sie insoweit von ihm etwas rechtlich Unmögliches fordert. Auch mit dieser Frage wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß eine Ordnungsverfügung - wie oben ausgeführt - nicht notwendigerweise schon dann den Adressaten in seinen Rechten verletzt und aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn sie in irgendeiner Hinsicht dem objektiven Recht - etwa dem § 31 Abs. 2 WHG - widerspricht. Andererseits ist nicht zweifelhaft, also nicht klärungsbedürftig, daß ein Ordnungspflichtiger grundsätzlich mit Erfolg gegen eine Verfügung klagen kann, die ihm etwas Unmögliches oder Verbotenes auferlegt. Ein solcher Fall liegt aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (UA S. 23 f.) nicht vor, weil die angefochtene Verfügung zugleich die Gestattung enthält, ihr Folge zu leisten, und weil sie im Einverständnis mit allen Behörden ergangen ist, deren Zuständigkeit berührt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Kugele
Prof. Dr. Rubel