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§ 10 LNatSchG - Kompensationsverzeichnis (Ergänzung zu § 17 Abs. 6 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Amtliche Abkürzung
LNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
791-1

(1) Die zuständige Naturschutzbehörde führt das Kompensationsverzeichnis. Für die Träger der Bauleitplanung gilt § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG entsprechend. Die Übermittlung nach § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG erfolgt mit Erteilung der behördlichen Zulassung.

(2) Die Angaben zu den als Kompensation festgesetzten Flächen sind von den Naturschutzbehörden den zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden zum Zwecke der Aufnahme von Hinweisen in das Liegenschaftskataster mitzuteilen.

(3) Die Verordnungsbefugnis nach § 17 Abs. 11 BNatSchG wird durch Absatz 1 und 2 nicht beschränkt.