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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.1993, Az.: 2 StR 534/93

Einfuhr; Betäubungsmittel; Sachlicher Zusammenhang; Handeltreiben; Geringe Menge; OrgKG

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.1993
Aktenzeichen
2 StR 534/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt

Fundstellen

  • MDR 1994, 130 (Kurzinformation)
  • NStZ 1994, 135 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1994, 84

Redaktioneller Leitsatz

Fallen zwei Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sachlich zusammen, so werden sie aufgrund der Einstufung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Verbrechen seit Inkrafttreten des OrgKG zu einer Tat verbunden.

Gründe

1

I. Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten sowie die beiden Mitangeklagten "der gemeinschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen" schuldig gesprochen (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BtMG). Gegen den Angeklagten hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten (Einzelstrafen: ein Jahr zwei Monate Freiheitsstrafe und ein Jahr acht Monate Freiheitsstrafe) und gegen die Mitangeklagten jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten (Einzelstrafen: ein Jahr Freiheitsstrafe und ein Jahr zwei Monate Freiheitsstrafe) verhängt.

2

Die Revision des Angeklagten, die er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt, hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

II. Nach den Feststellungen erwarben der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten aufgrund gemeinsamen Tatplans am 29. Oktober 1992 in Rotterdam ca. 1,5 kg Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Noch am gleichen Tag schmuggelten sie es nach Deutschland ein. Nachdem der Angeklagte ca. 100 g verkauft und - ebenso wie die beiden Mitangeklagten - einige Gramm selbst konsumiert hatte, kamen die Angeklagten überein, das Haschisch wegen der schlechten Qualität bei ihrem Lieferanten umzutauschen. Am 3. November 1992 gelang es ihnen, den größten Teil des wenige Tage zuvor erworbenen Haschischs gegen eine etwas geringere Menge Haschisch besserer Qualität einzutauschen. Beim Grenzübertritt konnten die in einem Pkw versteckten 1.115,39 g Haschisch (THC-Gehalt: 72,81 g) sichergestellt werden.

4

III. 1. Die Sachrüge ist begründet, soweit der Angeklagte wegen zweier tatmehrheitlicher Verbrechen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Die Handlungen des Angeklagten sind als eine Tat im Rechtssinne zu beurteilen.

5

Darin, daß der Angeklagte und die Mitangeklagten Haschisch in Rotterdam erwarben und es bei der zweiten Fahrt wenige Tage danach umtauschten, liegt eine einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (siehe auch BGH StV 1992, 23). Diese seit Inkrafttreten des OrgKG als Verbrechen eingestufte Tat nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verbindet die beiden Verbrechen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu einer Tat (siehe auch BGHSt 33, 4 ff.[BGH 18.07.1984 - 2 StR 322/84] zu § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F.). Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch entsprechend.

6

2. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

7

Die vom Landgericht für angemessen erachtete Gesamtstrafe hat als Strafe für das einheitliche Delikt Bestand. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer bei umfassender Annahme von Tateinheit das Unrecht der Tat oder die Schuld des Angeklagten geringer bewertet hätte.

8

3. Gemäß § 357 StPO erstreckt sich die Änderung des Schuld- und Strafausspruchs auf die beiden Mitangeklagten. Die obigen Ausführungen unter III. 2. gelten auch hier.

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I. Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten sowie die beiden Mitangeklagten "der gemeinschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen" schuldig gesprochen (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BtMG). Gegen den Angeklagten hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten (Einzelstrafen: ein Jahr zwei Monate Freiheitsstrafe und ein Jahr acht Monate Freiheitsstrafe) und gegen die Mitangeklagten jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten (Einzelstrafen: ein Jahr Freiheitsstrafe und ein Jahr zwei Monate Freiheitsstrafe) verhängt.

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Die Revision des Angeklagten, die er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt, hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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II. Nach den Feststellungen erwarben der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten aufgrund gemeinsamen Tatplans am 29. Oktober 1992 in Rotterdam ca. 1,5 kg Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Noch am gleichen Tag schmuggelten sie es nach Deutschland ein. Nachdem der Angeklagte ca. 100 g verkauft und - ebenso wie die beiden Mitangeklagten - einige Gramm selbst konsumiert hatte, kamen die Angeklagten überein, das Haschisch wegen der schlechten Qualität bei ihrem Lieferanten umzutauschen. Am 3. November 1992 gelang es ihnen, den größten Teil des wenige Tage zuvor erworbenen Haschischs gegen eine etwas geringere Menge Haschisch besserer Qualität einzutauschen. Beim Grenzübertritt konnten die in einem Pkw versteckten 1.115,39 g Haschisch (THC-Gehalt: 72,81 g) sichergestellt werden.

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III. 1. Die Sachrüge ist begründet, soweit der Angeklagte wegen zweier tatmehrheitlicher Verbrechen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Die Handlungen des Angeklagten sind als eine Tat im Rechtssinne zu beurteilen.

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Darin, daß der Angeklagte und die Mitangeklagten Haschisch in Rotterdam erwarben und es bei der zweiten Fahrt wenige Tage danach umtauschten, liegt eine einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (siehe auch BGH StV 1992, 23). Diese seit Inkrafttreten des OrgKG als Verbrechen eingestufte Tat nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verbindet die beiden Verbrechen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu einer Tat (siehe auch BGHSt 33, 4 ff.[BGH 18.07.1984 - 2 StR 322/84] zu § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG aF.). Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch entsprechend.

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2. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

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Die vom Landgericht für angemessen erachtete Gesamtstrafe hat als Strafe für das einheitliche Delikt Bestand. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer bei umfassender Annahme von Tateinheit das Unrecht der Tat oder die Schuld des Angeklagten geringer bewertet hätte.

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3. Gemäß § 357 StPO erstreckt sich die Änderung des Schuld- und Strafausspruchs auf die beiden Mitangeklagten. Die obigen Ausführungen unter III. 2. gelten auch hier.