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§ 7 SVWO - Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Amtliche Abkürzung
SVWO
Normtyp
Satzung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
827-6-3

(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden wie die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers entschädigt, für den sie tätig sind.

(2) Wird ein Wahlausschuss von der Aufsichtsbehörde bestellt, regelt diese die Entschädigung der Mitglieder.