Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1954, Az.: IV ZR 81/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1954
- Aktenzeichen
- IV ZR 81/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13577
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 22.01.1954
- Landgericht in Berlin - 04.12.1952
Rechtsgrundlagen
- § 390 BGB
- Art. III MilRegG 52
- Durchführungsbestimmung Nr. 14 Ziff 3 c zur Umstellungsverordnung für Berlin vom 31. Mai 1949 (BerlVOBl I 165)
Fundstellen
- DB 1954, 1100-1101 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1955, 339-340 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Hans T. in B., P. Str. ...,
Prozessgegner
den Hypothekenmakler Erich M. in B., P. Str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der nach MilRegG Nr. 52 bestellte verwaltende Treuhänder und der nach der Durchführungsbestimmung Nr. 14 für ein Grundstück von der Währungsüberwachungsstelle bestellte Verwalter können mit ihren aus der Verwaltung entspringenden Forderungen auf Zahlung einer Vergütung oder den Ersatz von Auslagen nicht gegen eine Forderung des von der Verwaltung betroffenen Vermögensinhabers aufrechnen, die nicht zu dem mit Beschlag belegten Vermögen gehört, weil der Vermögensinhaber für diese Forderung nicht mit seinem beschlagnahmefreien Vermögen haftet.
- b)
Zur Ersatzpflicht des Eigentümers für Verwendungen, die vor dem Erwerb des Eigentums auf die Sache von dem Verwalter gemacht sind.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Dr. v. Werner
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Januar 1954 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 4. Dezember 1952 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts geändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.284,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Juli 1952 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Juni 1951 wurde der Beklagte von der Währungsüberwachungsstelle in Berlin zum Verwalter des Grundstücks B., H.strasse ..., bestellt. Dieses Grundstück gehörte damals dem in der sowjetischen Besatzungszone wohnhaften Vater des Klägers. Als der Beklagte die Verwaltung übernahm, waren an dem Haus erhebliche Instandsetzungsarbeiten auszuführen, ohne dass dafür aus den Einnahmen des Grundstücks die notwendigen Überschüsse zur Verfügung standen. In der Folgezeit liess der Beklagte die Instandsetzungsarbeiten mit eigenen Mitteln vornehmen.
Am 15. August 1951 erteilte der Vater des Klägers diesem Generalvollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB. Am 16. August 1951 erhielt der damals in Frankfurt am Main ansässige Kläger gelegentlich eines Aufenthaltes in Berlin von dem Beklagten für private Zwecke ein Darlehen in Höhe von 800,- DM und übertrug ihm auf Grund dieser Vollmacht als Sicherheit dafür folgende seinem Vater gehörige, den devisenrechtlichen Bestimmungen unterliegende und bei der Commerz-Bank Berlin zur Wertpapierbereinigung angemeldete Aktien:
| a) | 3.600,- RM | nom. der Maschinenfabrik Buckau R. Wolff, |
|---|---|---|
| b) | 1.000,- RM | nom. der Commerz-Bank und |
| c) | 4.000,- RM | nom. der Vereinigten Stahlwerke. |
Der Beklagte bestätigte den Empfang der Aktien mit folgendem Schreiben vom gleichen Tag:
"Ich bestätige Ihnen hiermit, dass Sie die mir als Generalbevollmächtigter Ihres Herrn Vaters Paul T. heute übereigneten Wertpapiere
RM 3.600,- Masch.Fabr.Buckau R. Wolff Aktien " 1.000,- Commerzbank Aktien " 4.000,- Vereinigte Stahlwerke Aktien bei Zahlung des Ihnen geliehenen Betrages von 800,- DMW nebst Zinsen zurückerhalten."
Am 16. September und 19. November 1951 gab der Beklagte dem Kläger weitere Darlehen von 225,- und 200,- DM. Als der Kläger kurze Zeit darauf die Rückgabe der Aktien gegen Erstattung des Darlehensbetrages verlangte, lehnte der Beklagte dies mit der Begründung ab, dass er an den Papieren wegen seiner Aufwendungen für das Haus ein Zurückbehaltungsrecht habe. Im Dezember 1951 liess der Beklagte die Wiederherstellungsarbeiten an dem Haus einstellen, da mit dem inzwischen nach Berlin übergesiedelten Kläger Meinungsverschiedenheiten entstanden waren. In der folgenden Zeit fanden Verhandlungen zwischen den Parteien zur Beilegung der Differenzen statt, die sich darauf erstreckten, dass die Aktien die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzforderungen für die Instandsetzung des Hauses sichern sollten. Diese Verhandlungen haben nach der Darstellung des Klägers zu einem Ergebnis nicht geführt.
Im Februar 1952 verkaufte der Beklagte die Aktien der Maschinenfabrik Buckau R. Wolff und verrechnete darauf die Darlehensschuld des Klägers nebst den aufgelaufenen Zinsen. Nach einer dem Kläger erteilten Aufstellung verblieb alsdann noch ein Betrag von 700,78 DM, den der Beklagte für seine Instandsetzungsaufwendungen verrechnete. Im Juni 1952 hat der Beklagte die Aktien der Commerz-Bank und am 16. Juli 1952 die der Vereinigten Stahlwerke, letztere zu einem Kurs von 180 %, verkauft und den Erlös ebenfalls mit seinen angeblichen Gegenforderungen für die Instandsetzungsarbeiten verrechnet. Zu der Abtretung der Aktien an den Beklagten ist von der Berliner Zentralbank am 15. Januar 1952 die erforderliche devisenrechtliche Genehmigung erteilt worden (Bl. 146 GA). Der Kläger hat den Anspruch seines Vaters auf Herausgabe der zur Sicherung übereigneten Wertpapiere auf Grund der ihm erteilten Vollmacht an sich selbst abgetreten. Auch hierzu hat die Berliner Zentralbank die devisenrechtliche Genehmigung erteilt, der Vater des Klägers hat diese Abtretung durch Erklärung vom 27. November 1952 nochmals ausdrücklich genehmigt (Bl. 86, 88 GA).
Am 28. April 1952 wurde das Grundstück im Grundbuch auf den Kläger und seine Schwester, Frau H. in H., überschrieben, nachdem es ihnen bereits am 15. August 1951 geschenkt und aufgelassen worden war. Seit dem 7. Mai 1952 untersteht es nicht mehr der Währungsüberwachungsstelle, an diesem Tag hat auch die Bestellung des Beklagten zum Verwalter ihr Ende gefunden.
Der Kläger macht geltend, der Beklagte sei nicht befugt gewesen, die Wertpapiere zu veräussern, eine Vereinbarung des Inhalts, dass er sich aus ihrem Verkauf wegen seiner angeblichen Ersatzforderungen befriedigen dürfe, sei nicht zustandegekommen. Der Beklagte habe die Papiere veräussert, obwohl dem von ihm selbst und von seinem Anwalt mit Schreiben vom 14. und 18. Januar 1952 (Bl. 11 u 13 GA I) widersprochen worden sei. Der Beklagte sei daher schadensersatzpflichtig und zur Herausgabe des durch den Verkauf erzielten Erlöses verpflichtet. Mit der Klage hat der Kläger zunächst Zahlung des Erlöses für die Buckau- und die Commerz-Bank-Aktien verlangt und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.107,78 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, bereits im August oder September 1951 seien die Parteien dahin übereingekommen, dass er, der Beklagte, die notwendigen Arbeiten an dem Haus ausführe, die Kosten dafür vorstrecke und dass die ihm übertragenen Wertpapiere als Sicherheit dafür dienen sollten. Vorsorglich rechne er gegen den Klaganspruch mit seiner Gegenforderung auf, die sich auf 11.994,78 DM belaufe.
Der Kläger ist den Behauptungen des Beklagten entgegengetreten. Zu einer Vereinbarung des von dem Beklagten behaupteten Inhalts sei es nicht gekommen, die Verhandlungen darüber seien gescheitert, da sich der Beklagte auf die ihm gestellten Bedingungen nicht eingelassen habe. Mit seiner Gegenforderung, die nach Grund und Höhe bestritten werde, könne er nicht aufrechnen, da er sich durch die Veräusserung der Wertpapiere einer Untreue im Sinne des §266 StGB schuldig gemacht habe und die Aufrechnung gegen den nach §823 Abs. 2 BGB bestehenden Ersatzanspruch gemäss §393 BGB ausgeschlossen sei.
Das Landgericht hat nach dem Antrag der Klage erkannt. Es hält den dem Beklagten obliegenden Beweis für die von ihm behauptete nachträgliche Vereinbarung nicht für erbracht. Der Beklagte sei nach §823 Abs. 2 BGB und §266 StGB zum Ersatz des dem Kläger durch die unbefugte Veräusserung der Papiere entstandenen Schadens verpflichtet. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen sei nach §393 BGB ausgeschlossen.
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Beklagte die Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt und beantragt, das Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.284,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Juli 1952 zu zahlen. Er hat sein früheres Vorbringen wiederholt und weiter vorgetragen, der Beklagte habe durch die Veräusserung der Aktien der Vereinigten Stahlwerke nach seinen eigenen Angaben den Betrag von 7.183,50 DM erlöst, er sei verpflichtet, auch diesen Betrag an ihn herauszugeben. Das Oberlandesgericht hat die Anschlussberufung zurückgewiesen und auf die Berufung das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen eingelegten Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsrechtszug gestellten Klaganträge weiter. Der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht sieht nicht als erwiesen an, dass die Wertpapiere des Vaters des Klägers dem Beklagten zur Sicherheit für seine Ersatzforderungen übereignet worden seien. Es geht daher davon aus, dass durch diese nur die Darlehensforderung des Beklagten gegen den Kläger gemäss dem schriftlichen Abkommen vom 16. August 1951 sichergestellt worden sei. Diese Vereinbarung sei rechtswirksam getroffen. Der Beklagte habe die Aktien nicht verkaufen dürfen. Er habe somit den Vertrag fahrlässig verletzt. Dadurch sei es ihm schuldhaft unmöglich geworden, die Aktien herauszugeben. Er sei daher nach §§325, 281 BGB zur Herausgabe des Erlöses verpflichtet. Die Klageforderung sei jedoch erloschen, da der Beklagte mit seiner Gegenforderung für die auf das Hausgrundstück gemachten Aufwendungen aufgerechnet habe. Diese Forderung habe mindestens in Höhe der Klageforderung von 8.284,28 DM bestanden. Entgegen dem vom Landgericht eingenommenen Standpunkt sei die Aufrechnung wirksam, §393 BGB stehe nicht entgegen. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten für die Veräusserung der Wertpapiere aus unerlaubter Handlung könne nur aus §823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §266 StGB hergeleitet werden. Der Kläger habe aber nicht bewiesen, dass der Beklagte vorsätzlich und nicht bloss fahrlässig gegen seine Pflichten verstossen habe. Denn die Behauptung des Beklagten, er habe sich zur Veräusserung für befugt gehalten, lasse sich nicht widerlegen. Der auf Fahrlässigkeit beruhende Irrtum schliesse den nach §393 BGB geforderten Vorsatz aus. Die Klageforderung habe ursprünglich dem Vater des Klägers zugestanden, der Kläger habe sie durch Abtretung von ihm erworben. Nach §406 BGB müsse er die Aufrechnung mit einer Forderung gegen seinen Vater auch gegen sich gelten lassen. Die Klage sei daher in vollem Umfang unbegründet.
1.
Dem Berufungsrichter ist darin beizutreten, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Erlös für die Veräusserung der Wertpapiere in dem mit der Klage begehrten Umfang herauszugeben. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte schuldhaft gegen diese Pflicht verstossen hat. Dem Kläger gebührt zunächst der mit der Klage verlangte Überschuss des Erlöses aus der Veräusserung der Zuteilungsrechte für Aktien der Maschinenfabrik Buckau R. Wolff über den Betrag der Darlehensverbindlichkeit des Klägers. Diese Forderung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der für das Pfandrecht in den §§1223, 1247, 1273 Abs. 2 BGB getroffenen Bestimmungen. Soweit die Veräusserung von Aktien zur Befriedigung des Beklagten wegen seiner Forderung aus Darlehen nicht notwendig war, war der Beklagte gehalten, diese Rechte gemäss den auch hier entsprechend anwendbaren Bestimmungen des §1223 Abs. 1 BGB (RGZ 92, 281) auf den Kläger zurückzuübertragen. Die Erfüllung dieser Verbindlichkeit hat sich der Beklagte dadurch unmöglich gemacht, dass er die Wertpapiere (Zuteilungsrechte) veräusserte. Der dabei erzielte Erlös gebührt dem Kläger nach §281 BGB, selbst wenn dem Veräusserer kein Verschulden zur Last fällt. Die Klageforderung ist daher begründet, es sei denn, dass sie durch Aufrechnung mit der Gegenforderung des Beklagten erloschen ist.
2.
Es erübrigt sich, zu der von Landgericht und Berufungsrichter im entgegengesetzten Sinn beantworteten Frage Stellung zu nehmen, ob die Aufrechnung gegen die Klageforderung mit der Gegenforderung des Beklagten nach §393 BGB ausgeschlossen sei. Das Kammergericht hat übersehen, dass die Aufrechnung deshalb nicht statthaft ist, weil der Kläger sich darauf berufen kann, dass der Beklagte sich wegen seiner Gegenforderung nur an das von ihm verwaltete Hausgrundstück halten kann und damit dem Anspruch eine Einrede entgegensteht, die die unbeschränkte Zulässigkeit der Aufrechnung nach §390 BGB ausschließt.
a)
Der Beklagte ist nicht von dem damaligen Eigentümer des Grundstücks mit dessen Verwaltung beauftragt worden, sondern von der Währungsüberwachungsstelle in Berlin. Die Einrichtung dieser Stelle und ihre Befugnisse beruhen auf der - zur Ergänzung der Berliner Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen - von der Militärregierung Berlin verfügten Durchführungsbestimmung Nr. 14 zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens vom 31. Mai 1949 (BerlVOBl I 165). Durch diese Bestimmung werden diejenigen Maßnahmen getroffen, die erforderlich sind, um die devisen- und währungsrechtlichen Beschränkungen durchzuführen, denen Grundstücke und Grundstücksrechte nebst den daraus erwachsenden Einkünften (Mieten, Zinsen) unterworfen sind, wenn die Eigentümer bezw. die Berechtigten nicht im Gebiet der westlichen Sektoren von Berlin und der westlichen Besatzungszonen Deutschlands ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung haben (Ziffern 2, 3, 8 und 10). Demgemäss sind alle Eingänge an Miet- und Pachtzahlungen, die sich auf solche Grundstücke beziehen, von dem Eigentümer oder dem von ihm bestellten Verwalter oder dem Mieter (Pächter) auf ein für jedes Grundstück zu errichtendes Konto bei einer Bank in den Westsektoren oder dem Postscheckamt Berlin-West einzuzahlen (Ziffer 3 und 4), sofern sie nicht zur Bestreitung der in Ziffer 5 aufgezählten Ausgaben benötigt werden. Erfolgt die Einzahlung nicht oder nicht ordnungsgemäss, so kann die Währungsüberwachungsstelle einen Verwalter für das Grundstück bestellen oder selbst die Verwaltung ausüben (Ziffer 3 c). Durch den so bestellten Verwalter wird der Eigentümer von der Verwaltung des Grundstücks ausgeschlossen, er untersteht lediglich den Weisungen der Währungsbetreuungsstelle. Das ergibt sich aus Ziffer 3 c Satz 2 der Durchführungsbestimmung Nr. 14. Hiernach ist der bestellte Verwalter berechtigt und verpflichtet, die Belange des Eigentümers nach den Weisungen der Währungskontrollstelle zu vertreten. Der Eigentümer ist weder zu Weisungen berechtigt noch ist der Verwalter gehalten, Weisungen des Eigentümers einzuholen, wenn er Maßnahmen im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnisse zur Erhaltung des Grundstücks treffen will. Der so bestellte Verwalter hat daher die gleiche Rechtsstellung wie ein auf Grund des MilRegG Nr. 52 eingesetzter verwaltender Treuhänder (managing custodian).
b)
In der Rechtsprechung und dem Schrifttum hat sich die Ansicht durchgesetzt, dass der unmittelbar auf Grund des MilRegG Nr. 52 oder anderer Gesetze der Besatzungsmacht bestellte Treuhänder (custodian), dem die ausschliessliche Verwaltungsbefugnis anstelle des Vermögensinhabers eingeräumt ist, nicht dessen gesetzlicher Vertreter ist, sondern wie der Konkurs-, der Nachlass- und der Zwangsverwalter oder der Testamentsvollstrecker die Stellung einer Partei kraft Amtes bekleidet (so abschliessend jetzt BGHZ 12, 380 mit Nachweisungen). Auf Grund dieser Rechtsstellung nimmt der Treuhänder alle Rechtsgeschäfte und alle auf das verwaltete Vermögen bezüglichen Rechtshandlungen im eigenen Namen vor. Im Rahmen der ihm eingeräumten Verwaltungsbefugnisse ist er berechtigt, Verfügungen über das von ihm verwaltete Vermögen zu treffen und Verbindlichkeiten einzugehen (KG in JR 1950, 536). Es besteht kein Grund, die für die Rechtsstellung des Treuhänders entwickelten Rechtssätze nicht auch auf den nach der Durchführungsbestimmung Nr. 14 bestellten Verwalter anzuwenden, wenn man überhaupt in ihm nicht ohne weiteres einen Treuhänder auf Grund des MilRegG Nr. 52 sehen will, dem die von der Durchführungsbestimmung Nr. 14 erfassten Grundstücke nach Art. I 1 f des Gesetzes Nr. 52 ebenfalls unterworfen sind.
c)
Für die während des Bestehens der Verwaltung des Treuhänders mit Bezug auf das verwaltete Vermögen von ihm begründeten Verbindlichkeiten kann der Vermögensinhaber nach Beendigung der Verwaltung in Anspruch genommen werden, sobald das Verwaltungs- und Verfügungsrecht wieder auf ihn übergegangen ist, soweit solche Verbindlichkeiten durch den Verwalter im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnisse und in den Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung begründet sind. Das ist für den Konkursverwalter anerkannten Rechtes (Jaeger KO 6./7. Aufl. §57 Anm. 5) und gilt auch für den Treuhänder nach MilRegG Nr. 52 (Barz NJW 1947/8, 44; Landgericht Berlin JR 1951, 243, 244). Dies ist eine Rechtsfolge, die sich aus dem an dem fremden Vermögen bestehenden Verwaltungsrecht der Verwaltungsperson notwendig ergibt. Die Inanspruchnahme aus solchen Verbindlichkeiten ist jedoch beschränkt. Es ist zunächst für den Konkursverwalter ausgesprochen worden, dass für die von ihm Dritten gegenüber begründeten rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten der Vermögensinhaber nur mit dem ihm ausgeantworteten Vermögen haftet, und dass er mit seinem verwaltungsfreien Vermögen für diese Schulden nicht einstehen muss (OLG Hamburg in Rspr 25, 336; Jaeger a.a.O.; Mentzel KO 5. Aufl. §57 Anm. 1). Das folgt daraus, dass das Verwaltungsrecht des Konkursverwalters auf das dem Konkursbeschlag unterworfene Vermögen beschränkt ist. Aus dem gleichen Grund kann auch bei einer Beschlagnahme nach MilRegG Nr. 52 der Vermögensinhaber mit seinem der Beschlagnahme nicht unterworfenen Vermögen für Verbindlichkeiten des Treuhänders nicht in Anspruch genommen werden (Barz a.a.O. S. 46; LG Berlin a.a.O.; Palandt BGB MilRegG Nr. 52 Art III Anm. 2). Entsprechendes hat wegen der Gleichheit seiner Rechtsstellung auch für den nach der Durchführungsbestimmung Nr. 14 bestellten Verwalter zu gelten. Es handelt sich hier um einen allgemeinen Grundsatz des deutschen Rechts, der in verschiedenen Bestimmungen des Gesetzes seinen Ausdruck gefunden hat. So kann der Erbe, wenn er für Nachlassverbindlichkeiten nicht unbeschränkt haftet, den Zugriff derjenigen, die auf Grund einer Rechtshandlung des Nachlassverwalters, des Nachlasspflegers oder des Testamentsvollstreckers einen Anspruch gegen ihn erworben haben, von seinem Privatvermögen abwenden und sie auf die Befriedigung aus dem Nachlass verweisen (RG in JW 1931, 3073 Nr. 1 [3076]; OLG Colmar in Rspr 12, 361; Staudinger-Lehmann BGB 11. Aufl. §1967 Anm. 12).
d)
Das gleiche hat auch für die eigenen Ansprüche des Vermögensverwalters aus seiner Geschäftsführung zu gelten, mögen diese auf eine Vergütung (§1987 BGB; §2221 BGB; §85 KO) oder auf Ersatz von Auslagen (§§1975, 1960, 1915, 1835, 2218, 670 BGB; §85 KO) gerichtet sein (so für den Konkursverwalter Jaeger a.a.O. Anm. 4 zu §85; Mentzel a.a.O. §85 Anm. 6; Böhle-Stamschräder KO §85 Anm. 4). Auch die mit der Verwaltung eines Nachlasses betrauten Personen sind für die Ansprüche aus ihrer Verwaltungstätigkeit auf die Rechte der Nachlassgläubiger beschränkt (für den Testamentsvollstrecker vgl. Kipp-Coing. Erbrecht §130 IV 3 S. 504). Es besteht kein Grund, dem Treuhänder oder dem Grundstücksverwalter, die auf Grund von Vorschriften der Militärregierung eingesetzt sind, weitergehende Rechte einzuräumen und für ihre Ansprüche auch das von der Beschlagnahme nicht erfasste Vermögen des Betroffenen haften zu lassen (vgl. auch Dölle-Zweigert, MilRegG Nr. 52 S. 224 ff). Wollte man hier dem Treuhänder bezw. dem Verwalter wegen ihrer Ersatzansprüche den Zugriff auf das freie Vermögen des von den Verwaltungsmaßnahmen Betroffenen eröffnen, so würde dies zu einer Umgehung der anerkannten Regel führen können, dass Dritten gegenüber der Vermögensinhaber nur mit seinem der Beschlagnahme unterworfenen Vermögen haftet. Der Verwalter brauchte dann nur die Gläubiger zu befriedigen und sich mit seinem Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen (§670 BGB) gegen den Vermögensinhaber zu wenden. Dann würde mittelbar das beschlagfreie Vermögen für Forderungen Dritter aus den Verwaltungshandlungen des Verwalters in Anspruch genommen werden. Das kann nicht Rechtens sein.
e)
Zu einer unbeschränkten Haftung des Klägers für die Ansprüche können auch nicht die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag führen (§677 ff BGB). Der Berufungsrichter hat in seinen Hilfserwägungen (Seite 18 ff des Urteils) die Ersatzverpflichtung des Klägers aus diesen Vorschriften herzuleiten versucht. Er hat dabei nicht beachtet, dass diese hier überhaupt nicht zur Anwendung kommen können. Der Tatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag setzt, wie schon der Wortlaut des Gesetzes (§677 BGB) ergibt ( ... ohne ... beauftragt oder sonst ... berechtigt zu sein ...), voraus, dass die Übernahme der Geschäftsführung völlig freiwillig erfolgt, ohne dass ein Auftrag oder ein sonstiger Vertrag oder aus einem anderen gesetzlichen Grund eine Verpflichtung oder Berechtigung zum Handeln für den Geschäftsführer vorliegt (RGRK Vorbem 1 vor §677). Im vorliegenden Fall beruht das Recht und die Pflicht des Beklagten zur Geschäftsführung für den Vater des Klägers auf seiner Bestellung zum Verwalter des Grundstücks. Hieraus ergeben sich auch alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Grundstückseigentümer, wie sich auch aus Ziffer 3 c Satz 2 der Durchführungsbestimmung Nr. 14 ersehen lässt. Für die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung.
3.
Kann sich aber der Beklagte wegen seiner angeblichen Ersatzansprüche für die von ihm durchgeführten Instandsetzungsarbeiten nicht an das von der Maßnahme der Währungsbetreuungsstelle nicht betroffene Vermögen des Vaters des Klägers oder dieses selbst und seiner Schwester, Frau H., halten, so kann er gegenüber dem Klaganspruch auch nicht mit diesem Gegenanspruch aufrechnen.
Die Aufrechnung nach §387 ff BGB hat einen doppelten Charakter. Sie ist einmal Erfüllung, durch sie wird die Forderung, gegen die aufgerechnet wird (Passivforderung), ebenso zum Erlöschen gebracht wie durch das Erbringen der geschuldeten Leistung. Darin erschöpft sich aber ihre Bedeutung nicht. Der Schuldner, der seine Gegenforderung zur Aufrechnung stellt (Aktivforderung), befriedigt sich gleichzeitig wegen dieser eigenen Forderung aus dem Vermögen der Gegenseite, indem er auf die Passivforderung greift. Dem zur Aufrechnung befugten Gläubiger (Schuldner) wird ausnahmsweise ein Recht zur eigenmächtigen Vollstreckung zugesprochen, er übt ein Zwangsverwertungsrecht (Leonhard, Allgemeines Schuldrecht des BGB Seite 612; derselbe schon früher ausführlich in BürgArch 21, 208 ff; Planck-Siber BGB 4. Aufl. §394 Anm. 1 S. 536, derselbe in Kompensation und Aufrechnung Seite 106) oder ein Selbstbefriedigungsrecht (so RG in RGZ 80, 30 [33]) aus. Daraus ergibt sich, dass der Gläubiger einer Aktivforderung, für die der Schuldner beschränkt haftet, nicht gegen eine Passivforderung aufrechnen kann, die nicht zu dem Vermögen gehört, aus dem er sich wegen seiner Aktivforderung befriedigen kann. Er kann dies ebensowenig, wie er wegen seiner Forderung die zu dem haftungsfreien Vermögen der Gegenseite gehörige Gegenforderung nicht pfänden lassen kann. Darauf beruht es, dass gegen eine unpfändbare Forderung nicht aufgerechnet werden kann (§394 Satz 1 BGB). Deshalb wird auch nach §1977 Abs. 1 BGB die von einem Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlasskonkurses ohne Zustimmung des Erben erklärte Aufrechnung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben mit der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlasskonkurses unwirksam (RGR 9. Aufl. §1977 Anm. 2; Staudinger-Lehmann BGB 11. Aufl. §1977 Anm. 21 u.a.). Dasselbe wird in Rechtsprechung und Rechtslehre angenommen, wenn die Beschränkung der Haftung vom Erben nach §§1990 ff BGB in Anspruch genommen werden kann (OLG Hamburg Rspr 11, 228; Staudinger-Lehmann a.a.O. §1990 Anm. 18 S. 505; RGRK a.a.O. §1990 Anm. 3). Bei der Annahme des Gegenteils würde sich der Nachlassgläubiger, der gegen eine nicht zum Nachlass gehörige Forderung aufrechnen könnte, sich aus dem Privatvermögen des Erben befriedigen, was durch die beschränkte Haftung zwar ausgeschlossen ist (Siber, Erbrecht 1928 Seite 152).
Aus den gleichen Erwägungen ist die Zulässigkeit der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung auszuschließen. Er würde damit auf ein Recht greifen, das nicht zu dem der Verwaltungsbeschlagnahme unterworfenen Vermögen des Klägers bezw. seines Vaters gehörte. Ein solcher Zugriff ist nach dem oben Ausgeführten ausgeschlossen.
4.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, im vorliegenden Fall sei die Aufrechnung mit seinem Gegenanspruch gegen die Klageforderung aus folgenden Gründen nicht ausgeschlossen. Sein Ersatzanspruch richte sich gegen den Vater des Klägers, jener habe das Grundstück an diesen und seine Schwester veräussert, der Eigentumsübergang habe sich mit der Umschreibung am 28. April 1952 vollzogen. Hierdurch sei dem Beklagten das einzige Haftungsobjekt entzogen worden, er könne seinen Anspruch, sofern die obigen Darlegungen zugrunde gelegt würden, daher weder gegen den Vater des Klägers noch gegen die jetzigen Eigentümer erfolgreich geltend machen. Dies widerspreche der Billigkeit. Man müsse daher annehmen, dass im Falle der Veräusserung des Haftungsobjekts der Schuldner, gegen den sich der Ersatzanspruch des Grundstücksverwalters richte, nunmehr unbeschränkt hafte, wie auch Miterben unbeschränkt hafteten, wenn der Nachlass geteilt sei. Der Beklagte könne auch nicht auf ein ihm nach §273 BGB zustehendes Zurückbehaltungsrecht verwiesen werden, ein solches stehe ihm nicht zu, da die von ihm bekleidete Stellung zur Erfüllung öffentlich rechtlicher Aufgaben eingeräumt worden sei. In solchen Fällen bestehe ein Zurückbehaltungsrecht nicht, wie das Reichsgericht auch für den Konkursverwalter entschieden habe (RGZ 53, 190).
a)
Den Darlegungen des Beklagten kann nicht gefolgt werden. Der Hinweis auf die Regelung der Erbenhaftung im Bürgerlichen Gesetzbuch ist verfehlt. Aus den in Betracht kommenden Vorschriften ist nichts für den Standpunkt des Beklagten zu entnehmen, dass nach der Nachlassteilung die Erben unbeschränkt hafteten. Das Gegenteil wird gemeinhin gelehrt. Die Teilung hat keinen Einfluss auf die Beschränkbarkeit der Haftung des einzelnen Miterben (Kipp-Coing Erbrecht, §112 I 2 c S. 417; Lehmann bei Staudinger BGB Erl 2 und 3 der Vorbem vor §2058, §2058 Erl 2). Ebenso bedenklich ist, was der Beklagte über das Zurückbehaltungsrecht des Konkursverwalters ausführt. Dass dieser wegen seiner Ansprüche auf Vergütung und Ersatz seiner Auslagen nach der Festsetzung durch das Konkursgericht (§85 KO) und der Beendigung des Konkursverfahrens wegen seiner Ansprüche gegen den ehemaligen Gemeinschuldner in keinem Fall ein Zurückbehaltungsrecht nach §273 BGB habe, kann aus der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 53, 190 nicht entnommen werden (vgl. auch Jäger KO 6./7. Aufl. §85 Erl 4). Doch kann diese Frage hier unentschieden bleiben, weil der Ersatzanspruch des Beklagten gegen die jetzigen Eigentümer aus anderen Gründen zu bejahen ist.
b)
Unstreitig hat die Bestellung des Beklagten zum Verwalter des Grundstücks H.strasse ... in B. erst am 7. Mai 1952 geendet. Zu dieser Zeit waren der Kläger und seine Schwester bereits Eigentümer dieses Grundstücks, da sie am 28. April 1952 im Grundbuch eingetragen wurden und die Auflassung bereits im Jahre 1951 vollzogen worden war. Die gegenwärtigen Eigentümer würden ohne weiteres mit dem Grundstück für alle Ansprüche des Beklagten haften, die aus in ihrer Eigentumszeit vorgenommenen Aufwendungen erwachsen wären. Das ergibt sich daraus, dass sie mit dem Erwerb des Eigentums in das Rechtsverhältnis zum Beklagten eintreten mussten. Ihre Ersatzpflicht ist aber nicht auf die während der Zeit ihres Eigentums entstandenen Ersatzansprüche des Verwalters zu beschränken, sie erstreckt sich auch auf den Ersatz der vor dem Eigentumserwerb gemachten Aufwendungen, §999 Abs. 2 BGB ist entsprechend anzuwenden. Hiernach besteht die Ersatzpflicht des Eigentümers zum Ersatz der von dem Besitzer auf die Sache gemachten Verwendungen auch für solche, die vor dem Eigentumserwerb gemacht sind. Wegen dieses schuldrechtlichen Anspruchs hat der Besitzer das Recht, sich aus dem Grundstück zu befriedigen (§1003 a.a.O.). Zwar sind diese Vorschriften auf die Beziehung des Eigentümers eines nach der Berliner 14. Durchführungsbestimmung vom 31. Mai 1949 mit Beschlag belegten Grundstücks zum Verwalter nicht unmittelbar anzuwenden, obwohl dem Verwalter die Stellung eines unmittelbaren Besitzers zukommt. Die Vorschriften der §§994 ff BGB sind nicht anwendbar, wenn der Besitzer die Verwendungen auf die Sache auf Grund eines mit dem Eigentümer gemachten Vertrages gemacht hat; in diesem Falle regeln sich die Rechtsbeziehungen nur nach dem Vertrag und seiner Auslegung (RGZ 142, 417 [421 f]). Demjenigen, der auf Grund eines Vertrages besitzt, ist aber der Besitzer gleichzustellen, der (wie der Grundstücksverwalter) die Sache auf Grund eines öffentlich rechtlichen Aktes besitzt und die Verwendungen in Erledigung der ihm dadurch übertragenen Aufgaben gemacht hat. Dadurch wird aber die entsprechende Anwendung dieser rein schuldrechtlichen Vorschrift (RGZ 71, 424 [426]) nicht ausgeschlossen. Besondere gesetzliche Bestimmungen, die das Verhältnis des durch eine öffentliche Behörde bestellten Verwalters zum Grundstückseigentümer regeln, bestehen nicht. Die Vorschrift des §999 Abs. 2 BGB ist erst durch die zweite Kommission eingefügt worden. Sie hielt sie für notwendig, damit nicht dem Besitzer die reale Sicherheit für den Verwendungsanspruch entzogen werden könne, wenn das Eigentum auf einen anderen übertragen werde, der seinerseits als Eigentümer nicht haften würde. Es handelt sich um eine Sonderbestimmung zum Schutz des Verwendenden (RGZ 71, 424 [427]). Diese Erwägungen der Billigkeit treffen erst recht in einem vom Gesetz nicht näher geregelten Fall zu, in dem dem durch Hoheitsakt bestellten Verwalter ein Anspruch auf Ersatz seiner auf die von ihm verwaltete Sache gemachten Verwendungen zusteht, für den der Eigentümer aber lediglich mit der verwalteten Sache haftet. Es ist kein Grund ersichtlich, warum nicht dem Besitzer, der zum Besitz berechtigt und auch verpflichtet ist, nicht dieselbe Rechtsstellung eingeräumt werden soll, die einem Besitzer zukommt, der kein Recht auf den Besitz hat, sofern nicht besondere Rechtsvorschriften diese Beziehungen regeln. Aus diesen Gründen steht dem Beklagten gegen die gegenwärtigen Eigentümer des Grundstücks ein Anspruch auf Ersatz der vor dem Erwerb des Eigentums gemachten Verwendungen zu, soweit sie sich im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben halten allerdings mit der Einschränkung, dass für diese Ansprüche nur das Grundstück haftet. Ob dies auch in dem Fall zu gelten hätte, dass die Verwaltung bereits vor dem Erwerb des Eigentums ihr Ende gefunden hätte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Damit entfällt aber die Wirksamkeit der von dem Beklagten ausgesprochenen Aufrechnung.
Da die Klage demgemäss im vollen Umfang begründet ist, war wie geschehen mit der sich aus §91 ZPO ergebenden Kostenfolge zu erkennen.